Berechnen Sie den steuerlich abzugsfähigen Jahresbetrag der Entfernungspauschale nach § 9 EStG. Für die ersten 20 km gilt 0,30 €, ab dem 21. km 0,38 € je Entfernungskilometer. Der Höchstbetrag von 4.500 € entfällt bei ÖPNV-Nutzung oder anerkannter Behinderung. Gültig für das Steuerjahr 2026.
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Entfernungspauschale — 0,30 € bis 20 km, 0,38 € ab 21. km
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Höchstbetrag 4.500 € bei Pkw, kein Limit bei ÖPNV/Behinderung
Gültig ab: 1. 1. 2022
Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) 2026
Die Entfernungspauschale ist die am häufigsten geltend gemachte Werbungskosten-Position in deutschen Einkommensteuererklärungen. Millionen Arbeitnehmer profitieren jährlich von der steuerlichen Abzugsmöglichkeit der Pendelkosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Seit 2022 gilt die erhöhte Pauschale von 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer, was insbesondere Fernpendler erheblich entlastet.
Stufenweise Pauschale ab 2022
Bis zum 20. Kilometer gilt weiterhin der Grundbetrag von 0,30 € je Entfernungskilometer. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,38 €. Bei einem Pendler mit 40 km einfacher Entfernung und 220 Arbeitstagen ergibt sich ein Jahresbetrag von (20 × 0,30 + 20 × 0,38) × 220 = (6 + 7,60) × 220 = 2.992 €. Dieser Betrag ist als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen.
Höchstbetrag bei Pkw-Nutzung
Bei Pkw-Nutzung gilt ein Höchstbetrag von 4.500 € pro Jahr. Dieser Höchstbetrag greift bei einer Entfernung von etwa 54 km bei 220 Arbeitstagen. Bei längeren Strecken ist die Entfernungspauschale auf 4.500 € gedeckelt. Ausnahmen: Bei ausschließlicher ÖPNV-Nutzung können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn diese höher als die Pauschale sind. Bei Schwerbehinderten mit den Merkzeichen G, aG oder H entfällt der Höchstbetrag.
Nachweis und Dokumentation
Die Entfernungspauschale muss in der Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Das Finanzamt kann Nachweise über die tatsächliche Entfernung und die Anzahl der Arbeitstage anfordern. Nützlich sind Arbeitgeberbescheinigungen, Kalender-Aufzeichnungen oder Fahrtenbücher. Bei der Entfernung ist der kürzeste Weg maßgeblich — es sei denn, ein anderer Weg ist offensichtlich verkehrsgünstiger.
Häufig gestellte Fragen zur Entfernungspauschale
Was ist die Entfernungspauschale?
Die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) ist eine Werbungskosten-Pauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Arbeitnehmer können damit die Kosten für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich geltend machen. Die Pauschale beträgt 0,30 € je Entfernungskilometer für die ersten 20 km und 0,38 € ab dem 21. km. Es zählt nur die einfache Entfernung, nicht die tatsächlich gefahrene Strecke.
Wie viele Arbeitstage kann ich ansetzen?
Anzusetzen sind die tatsächlichen Tage, an denen der Weg zur Arbeit zurückgelegt wurde. Bei Vollzeitbeschäftigung gehen Steuerbehörden von ca. 220 Tagen pro Jahr aus. Bei Homeoffice-Tagen, Krankheit oder Urlaub darf kein Ansatz erfolgen. Eine genaue Aufzeichnung der Arbeitstage (z. B. über Fahrtenbuch oder Kalender) empfiehlt sich für eine korrekte Steuererklärung.
Welcher Höchstbetrag gilt für die Entfernungspauschale?
Bei Nutzung eines Pkw gilt ein Höchstbetrag von 4.500 € pro Jahr (§ 9 Abs. 2 EStG). Für Pendler, die ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel nutzen, gilt kein Höchstbetrag — sie können die tatsächlichen Kosten oder die Pauschale unbegrenzt geltend machen, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind. Bei anerkannter Behinderung (Merkzeichen G oder aG) entfällt der Höchstbetrag ebenfalls.
Kann ich die Entfernungspauschale und Homeoffice-Pauschale kombinieren?
Ja, Entfernungspauschale und Homeoffice-Pauschale schließen sich nicht gegenseitig aus. An Tagen, an denen der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig ist, kann die Homeoffice-Pauschale (6 € je Tag, max. 1.260 € jährlich) angesetzt werden. An Tagen der Fahrt zur Arbeit gilt die Entfernungspauschale. Pro Tag kann jedoch nur eine der beiden Pauschalen geltend gemacht werden.
Gilt die erhöhte Pauschale ab 21 km auch für Fahrrad oder Motorrad?
Die erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 € ab dem 21. km gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Sie kann also auch für Fahrrad, Motorrad, ÖPNV oder zu Fuß zurückgelegte Strecken angesetzt werden. Relevant ist allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit — nicht das tatsächlich genutzte Verkehrsmittel.
Was gilt bei mehreren Wohnungen oder mehreren Arbeitsstätten?
Bei mehreren Wohnungen darf in der Regel die kürzere zumutbare Entfernung zur Arbeit angesetzt werden, es sei denn, die weiter entfernte Wohnung ist der Lebensmittelpunkt. Bei mehreren Arbeitsstätten ist grundsätzlich nur die erste Tätigkeitsstätte für die Entfernungspauschale maßgeblich. Fahrten zu weiteren Einsatzorten können ggf. als Reisekosten abgesetzt werden.