§§ 13, 16 ErbStG

Wie viel Erbschaft bleibt steuerfrei? Berechnen Sie nach § 16 ErbStG 2026: Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 €, Enkel 200.000 €. Zusätzlich § 13 Hausrat-Befreiung bis 41.000 € (SK I). Steuerpflichtiger Erwerb sofort ermitteln.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2009 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§§ 13, 16 ErbStG 2026 — Freibeträge und Steuerbefreiungen

§ 16 ErbStG: Persönliche Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Das deutsche Erbschaftsteuergesetz gewährt nach § 16 ErbStG großzügige persönliche Freibeträge, die nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt sind. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten 500.000 €, Kinder 400.000 € und Enkel (solange das Elternteil noch lebt) 200.000 €. Eltern und Großeltern erhalten beim Erbfall 100.000 €, bei Schenkungen nur 20.000 €. Geschwister, Neffen und sonstige Verwandte sowie Nicht-Verwandte haben nur einen Freibetrag von 20.000 €.

§ 13 ErbStG: Steuerbefreiungen für Hausrat und Gegenstände

Neben dem persönlichen Freibetrag enthält § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine Steuerbefreiung für Hausrat und persönliche Gegenstände. Für Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel) gilt: Hausrat bis 41.000 € ist steuerfrei; andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 €. Für Steuerklassen II und III gilt: bewegliche Gegenstände bis 12.000 € steuerfrei, kein gesonderter Hausrat-Freibetrag. Dies ist additiv zum persönlichen Freibetrag.

10-Jahres-Regel § 14 ErbStG: Mehrfachnutzung des Freibetrags

Nach § 14 ErbStG können Schenkungen innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet werden. Der persönliche Freibetrag kann jedoch nach Ablauf von 10 Jahren erneut vollständig genutzt werden. Wer 400.000 € an ein Kind steuerfrei übertragen möchte, kann dies durch zwei Schenkungen im Abstand von mehr als 10 Jahren erreichen. Die strategische Nutzung der 10-Jahres-Frist ist ein zentrales Instrument der Nachfolgeplanung.

Betriebsvermögen: §§ 13a, 13b ErbStG

Für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften bestehen nach §§ 13a, 13b ErbStG besondere Verschonungsregelungen. Bei Regelverschonung (§ 13a) bleiben 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei (15 % fallen in die Steuer). Die Optionsverschonung ermöglicht 100 % Steuerbefreiung unter strengeren Bedingungen (5 Jahre Lohnsumme, 7 Jahre Haltefrist).

Häufige Fragen zu Erbschaftsteuer-Freibeträgen

Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Ehegatten 2026?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG einen persönlichen Freibetrag von 500.000 €. Dieser gilt für alle Erwerbe von Todes wegen und für Schenkungen unter Lebenden. Der Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG).

Welcher Freibetrag gilt für Kinder und Enkel?

Kinder (leibliche, Stief- und Adoptivkinder) haben nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen Freibetrag von 400.000 €. Enkel erhalten 200.000 €, wenn das Kind des Erblassers noch lebt (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Ist das Kind bereits verstorben, treten die Enkel an die Stelle des Kindes und erhalten ebenfalls 400.000 €.

Was fällt unter die Hausrat-Steuerbefreiung § 13 ErbStG?

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind Hausrat (Möbel, Küchengegenstände, Kleidung etc.) und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu 41.000 € steuerfrei — aber nur für Erwerber der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder). Für Erwerber der Steuerklassen II und III gilt die Befreiung nur bis zu 12.000 € und nur für „andere Gegenstände" (kein Hausrat).

Kann der Freibetrag mehrfach genutzt werden?

Ja. Nach § 14 ErbStG kann der persönliche Freibetrag alle 10 Jahre neu genutzt werden. Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall werden zusammengerechnet und verringern den Freibetrag entsprechend. Strategisch ist daher eine Staffelung von Schenkungen alle 10 Jahre sinnvoll, um mehrfach den vollen Freibetrag zu nutzen.

Welche anderen Steuerbefreiungen gibt es nach § 13 ErbStG?

Neben dem Hausrat enthält § 13 ErbStG weitere Befreiungen: selbstgenutztes Familienheim unter Ehepartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG), Kunstgegenstände und Kulturgüter (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 ErbStG), Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG) sowie Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen (§ 13a, 13b ErbStG bei 85 % oder 100 % Verschonung).

Wie berechnet sich der steuerpflichtige Erwerb nach dem Freibetrag?

Der steuerpflichtige Erwerb ist die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer: Bereicherungswert abzüglich persönlichem Freibetrag (§ 16 ErbStG) und sonstiger Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG). Beispiel: Kind erbt 600.000 € + Hausrat 30.000 €. Freibetrag: 400.000 € + 41.000 € = 441.000 €. Steuerpflichtiger Erwerb: 600.000 - 441.000 = 159.000 €.

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