Welche Erbschaftsteuer-Steuerklasse gilt für Sie? § 15 ErbStG 2026: SK I für Ehegatte und Kinder (günstiger), SK II für Geschwister, SK III für alle übrigen (teuerste Gruppe). Freibetrag und steuerpflichtigen Erwerb sofort berechnen.
Rechtsgrundlage
- § 15 Erbschaftsteuergesetz — Steuerklassen (ErbStG) ↗
Steuerklassen I–III nach Verwandtschaftsgrad — bestimmt Freibetrag (§ 16) und Steuersatz (§ 19 ErbStG).
Gültig ab: 1. 1. 2009
- § 16 Erbschaftsteuergesetz — Freibeträge (ErbStG) ↗
Freibeträge nach Steuerklasse und Verwandtschaftsverhältnis.
Gültig ab: 1. 1. 2009
§ 15 ErbStG 2026 — Steuerklassen, Verwandtschaft und Freibeträge
§ 15 ErbStG: Steuerklassen I, II und III
Das Erbschaftsteuergesetz teilt alle Erwerber in drei Steuerklassen ein, die nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser abgestuft sind. Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG) umfasst Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie deren Nachkommen. Steuerklasse II (Nr. 4–8) betrifft Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, Stiefeltern und geschiedene Ehegatten. Steuerklasse III (Nr. 9) gilt für alle übrigen Erwerber.
Bedeutung der Steuerklasse: Freibetrag und Steuersatz
Die Steuerklasse bestimmt zwei entscheidende Parameter: erstens den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG (SK I: 20.000–500.000 €, SK II+III: jeweils 20.000 €) und zweitens die anzuwendenden Steuersätze nach § 19 ErbStG (SK I: 7–30 %, SK II: 15–43 %, SK III: 30–50 %). Je höher die Steuerklasse, desto höher die Belastung bei gleichem Vermögenswert.
Lebensgefährten — Steuerklasse III als Risiko
Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind erbschaftsteuerlich stark benachteiligt: Der Lebensgefährte zahlt als Steuerklasse III auf alles über 20.000 € einen Steuersatz von 30 %. Bei einer Erbschaft von 500.000 € wären das 144.000 € Erbschaftsteuer — ein Ehegatte zahlt dagegen nichts (Freibetrag 500.000 €). Die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft führt automatisch zu Steuerklasse I.
Besonderheit: Eltern bei Erbfall (SK I) vs. Schenkung (SK II)
Eine wichtige Ausnahme: Eltern und Großeltern zählen beim Erbfall zu Steuerklasse I (Freibetrag 100.000 €), bei Schenkungen jedoch zu Steuerklasse II (Freibetrag 20.000 €). Diese Unterscheidung ist historisch bedingt und betrifft die seltene umgekehrte Erbfolge. Bei der Nachlassplanung sollte diese Besonderheit berücksichtigt werden, um unerwartete Steuerlasten zu vermeiden.
Häufige Fragen zu den Erbschaftsteuer-Steuerklassen
Wer gehört zur Erbschaftsteuer-Steuerklasse I?
Steuerklasse I nach § 15 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG umfasst: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Freibetrag: 500.000 €), Kinder und Stiefkinder (400.000 €), Enkel (200.000 € wenn Kind lebt, sonst 400.000 €), Eltern und Großeltern im Erbfall (100.000 €). Diese Gruppe hat die günstigsten Steuersätze (7–30 %) und höchsten Freibeträge.
Wer gehört zu Steuerklasse II?
Steuerklasse II nach § 15 Abs. 1 Nr. 4–8 ErbStG umfasst: Eltern und Großeltern bei Schenkungen (20.000 €), Geschwister (20.000 €), Neffen und Nichten (20.000 €), Stiefeltern (20.000 €), Schwiegerkinder (20.000 €), Schwiegereltern (20.000 €) sowie geschiedene Ehegatten (20.000 €). Steuersätze: 15–43 %.
Wer gehört zu Steuerklasse III?
Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) umfasst alle übrigen Erwerber — also Personen, die nicht zur Steuerklasse I oder II gehören. Dazu zählen Lebensgefährten ohne eingetragene Lebenspartnerschaft, Freunde, Nachbarn etc. Freibetrag: nur 20.000 €, Steuersatz: 30–50 %. Dies ist steuerlich die ungünstigste Gruppe.
Warum zahlen nicht eingetragene Lebenspartner Steuerklasse III?
Nicht eingetragene Lebenspartner (Lebensgefährten ohne Eintragung) fallen in Steuerklasse III, da das ErbStG nur auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner abstellt. Bei gemeinsamen Gütern oder Immobilien kann dies zu einer erheblichen Steuerbelastung führen. Die Lösung: Eintragung der Lebenspartnerschaft und/oder Testament mit gezielter Erbfolge-Planung.
Was ändert sich, wenn Eltern erben statt schenken?
Eltern und Großeltern erhalten als Erben (Erbfall) einen Freibetrag von 100.000 € (Steuerklasse I), als Beschenkte dagegen nur 20.000 € (Steuerklasse II). Dieser Unterschied erklärt sich historisch: Bei umgekehrter Erbfolge (Eltern überleben Kinder) ist die Vermögensübertragung atypisch, was die höhere Belastung bei Schenkungen rechtfertigt.
Gilt die Steuerklasse auch für Schenkungen?
Ja. Die Steuerklassen nach § 15 ErbStG gelten sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen unter Lebenden. Das Schenkungsteuerrecht ist mit dem Erbschaftsteuerrecht weitgehend identisch — es gelten dieselben Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze. Ausnahme: Eltern/Großeltern bei Schenkungen → SK II, bei Erbfall → SK I.