Berechnen Sie die abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Seit 2010 kein Höchstbetrag für die Basisabsicherung — vollständiger Abzug der KV-Beiträge ohne Krankengeldanteil und aller PV-Beiträge.
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG — Beiträge zur Basisabsicherung in KV und PV: ohne Höchstbetragsbegrenzung vollständig abziehbar
Gültig ab: 1. 1. 2010
- § 10 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
§ 10 Abs. 4 EStG — Höchstbetragsregelung gilt nur für sonstige Vorsorgeaufwendungen, NICHT für § 10 Abs. 1 Nr. 3 Basisversorgung
Gültig ab: 1. 1. 2010
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG — KV und PV als Sonderausgaben
Die Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung von 2010 unbeschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2008 entschieden, dass das Existenzminimum im Bereich der Gesundheitsversorgung steuerfrei bleiben muss. Seitdem können Steuerpflichtige die Beiträge zur Basisabsicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sowie in der Pflegepflichtversicherung vollständig als Sonderausgaben geltend machen.
Was ist die Basisabsicherung?
Die Basisabsicherung umfasst den Leistungsumfang, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht — also medizinisch notwendige Behandlungen. Nicht zur Basisabsicherung zählen Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung, Einzelzimmer oder Auslandsreisekrankenschutz. Bei GKV-Versicherten ist der gesamte Beitrag als Basisabsicherung anzusehen, abzüglich des Anteils für den Krankengeldanspruch (§ 44 SGB V). Dieser nicht abziehbare Anteil liegt bei etwa 0,6 % des Bruttolohns.
Pflegepflichtversicherung vollständig abziehbar
Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (§ 55 SGB XI) und zur privaten Pflegepflichtversicherung sind vollständig nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG abziehbar. Es gibt keine Einschränkung durch einen Krankengeldanteil oder ähnliches. Selbst der Kinderlosenzuschlag (0,6 % seit 2023 für Kinderlose über 23 Jahre) ist vollständig abziehbar.
Häufig gestellte Fragen zu KV/PV als Sonderausgaben
Welche KV-Beiträge sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbar?
Abziehbar sind die Beiträge zur Basisabsicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Das sind alle KV-Beiträge abzüglich des Anteils, der auf den Krankengeldanspruch entfällt. Bei GKV-Versicherten entspricht dieser ausgeschlossene Anteil etwa 0,6 % des Bruttolohns. Die vollständigen Beiträge ohne Abzug sind nur dann abziehbar, wenn gar kein Krankengeldanspruch besteht (z.B. bestimmte PKV-Tarife ohne Krankengeld).
Warum gibt es seit 2010 keinen Höchstbetrag für KV/PV-Beiträge?
Das Bundesverfassungsgericht entschied 2008, dass Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung vollständig als Sonderausgaben abziehbar sein müssen. Daraufhin wurde mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ab 2010 die Höchstbetragsgrenze für KV/PV-Beiträge zur Basisabsicherung abgeschafft. Seitdem sind diese Beiträge unbegrenzt abziehbar, während andere Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) weiterhin Höchstbeträgen unterliegen.
Können sowohl AG- als auch AN-Anteile abgezogen werden?
Ja, grundsätzlich können alle KV-Beiträge abgezogen werden — sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil. Beim Arbeitgeberanteil gilt jedoch, dass dieser steuerfreie Zuschuss den abziehbaren Betrag mindert (§ 3 Nr. 62 EStG). Praktisch bedeutet dies: Der Arbeitnehmer kann nur seinen Eigenanteil abziehen. Selbstständige können den vollständigen KV-Beitrag (da kein AG-Anteil) abziehen.
Wie werden Beitragserstattungen der Krankenkasse behandelt?
Beitragserstattungen der Krankenkasse (z.B. Bonusprogramme, Erstattung wegen arztfreier Quartale) mindern den abziehbaren Sonderausgabenbetrag im Jahr der Erstattung. Nach BFH-Rechtsprechung sind Erstattungen, die wirtschaftlich mit den KV-Beiträgen zusammenhängen, vom Abzugsbetrag in Abzug zu bringen.
Was gilt für Privatversicherte (PKV)?
PKV-Versicherte können ebenfalls die Beiträge zur Basisabsicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehen. Abziehbar ist der Teil der PKV-Prämie, der der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (Basisabsicherungsbetrag). Nicht abziehbar ist der Teil für Zusatzleistungen (Einbettzimmer, Chefarztbehandlung). Die Krankenversicherungsunternehmen sind verpflichtet, die abziehbaren Anteile in der Beitragsbescheinigung auszuweisen.