Berechnen Sie Ihre abziehbaren Sonderausgaben nach § 10 EStG. Der Rechner ermittelt die Vorsorgepauschale (max. 2.100 € einzeln / 4.200 € zusammen), berücksichtigt Riester-Beiträge und zeigt die gesamten abziehbaren Sonderausgaben. Gültig für das Steuerjahr 2026.
Rechtsgrundlage
- § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Sonderausgaben — Vorsorgepauschale und allgemeine Sonderausgaben
Gültig ab: 1. 1. 2020
- § 10 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Vorsorgepauschale — max. 2.100 € (einzeln) oder 4.200 € (zusammen)
Gültig ab: 1. 1. 2020
- § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Zusätzliche Altersvorsorge (Riester-Rente) — abziehbar nach § 10a EStG
Gültig ab: 1. 1. 2002
Kurz zum Thema
Sonderausgaben nach § 10 EStG sind Aufwendungen, die das zu versteuernde Einkommen mindern, ohne zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu gehören. Sie werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und umfassen vor allem die Vorsorgepauschale (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung), Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge (Riester-Rente), Kirchensteuer, Spenden und Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner. Die steuerliche Wirkung hängt vom persönlichen Steuersatz ab — ein Euro Sonderausgaben spart bei einem Grenzsteuersatz von 42 % genau 42 Cent Steuern.
Vorsorgepauschale
Die Vorsorgepauschale ist die wichtigste Kategorie der Sonderausgaben. Sie ergibt sich aus den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und ist auf 2.100 € jährlich begrenzt (Einzelveranlagung) bzw. 4.200 € (Zusammenveranlagung). Der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge oderRiester-Rente erhöht die Basis der Vorsorgepauschale. Wer mehr als den Maximalbetrag einzahlt, kann nur den maximalen Betrag abziehen — ein höherer Einzahlungsbetrag bringt keinen zusätzlichen Steuervorteil.
Riester-Rente und Basisversorgung
Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge nach § 10a EStG (Riester-Rente) sind unbegrenzt abziehbar, werden aber durch die erhaltenen staatlichen Zulagen und den Sonderausgaben-Abzug bei der Steuer reduziert. Die Steuerwirkung ist komplex und hängt vom Einkommen, den Zulagen und den Beiträgen ab. In der Praxis ist der Abzug bei Niedrigeinkommen besonders effektiv, da die Zulagen den größten Teil der Beiträge abdecken.
Häufig gestellte Fragen zu Sonderausgaben
Was sind Sonderausgaben nach § 10 EStG?
Sonderausgaben sind Aufwendungen, die weder zu den Werbungskosten noch zu den Betriebsausgaben gehören, aber steuerlich abgezogen werden können. Dazu gehören die Vorsorgepauschale (Rentenversicherungsbeiträge), Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge (Riester-Rente), Kirchensteuer, Spenden und Unterhaltszahlungen. Sie werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und mindern damit die Steuerlast.
Wie hoch ist die Vorsorgepauschale?
Die Vorsorgepauschale ist auf 2.100 € jährlich bei Einzelveranlagung (Grundtabelle) bzw. 4.200 € bei Zusammenveranlagung (Splitting-Verfahren) begrenzt. Sie ergibt sich aus den tatsächlichen Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeberzuschuss zurRiester-Rente oder bAV erhöht die Basis der Vorsorgepauschale, unterliegt aber ebenfalls der Deckelung.
Welche Beiträge zählen zur Basisversorgung?
Zur Basisversorgung (auch Riester-Rente genannt) zählen Aufwendungen nach § 10a EStG für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge. Dazu gehören Riester-Verträge (Rentenversicherung, Fondssparplan, Banksparplan), die staatlich gefördert werden. Der maximale abziehbare Betrag richtet sich nach dem zulageberechtigten Einkommen und den erhaltenen Zulagen.
Unterschied Grundtabelle und Splittingverfahren?
Die Grundtabelle (Einzelveranlagung) gilt für Ledige, Verwitwete und Getrennte. Das Splitting-Verfahren (Zusammenveranlagung) gilt für Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften. Die maximale Vorsorgepauschale verdoppelt sich beim Splitting von 2.100 € auf 4.200 €, da beide Eheleute各自的 Rentenversicherungsbeiträge jeweils bis zum Maximalbetrag abgezogen werden können.
Wie wird die Höchstgrenze berechnet?
Die Höchstgrenze der Vorsorgepauschale berechnet sich aus der Summe der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und einem etwaigen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Der niedrigere Wert aus dieser Summe und dem maximalen Betrag (2.100 € oder 4.200 €) ergibt die abziehbare Vorsorgepauschale. Beispiel: 8.000 € RV-Beiträge + 0 € AG-Zuschuss = 8.000 € → MIN(8000, 4200) = 4.200 € (Zusammenveranlagung).