§ 33 EStG

Berechnen Sie den abziehbaren Betrag bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. Der Rechner ermittelt die zumutbare Belastung nach Einkommen und Kinderzahl, berücksichtigt die Behindertenpauschale und zeigt den steuerlich abziehbaren Betrag. Gültig für das Steuerjahr 2026.

Letzte Aktualisierung: 24. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind zwangsläufige Aufwendungen, die über das Maß der allgemeinen Lebensführung hinausgehen und steuerlich abgezogen werden können. Die wichtigsten Kategorien sind Krankheitskosten (z.B. Zahnbehandlung, Operationen, Arzneimittel), Pflegekosten (sowohl professionelle Pflege als auch Pflegedienste zu Hause), Beerdigungskosten (bei nahen Angehörigen) und behinderungsbedingte Mehrkosten. Die Steuerentlastung entsteht dabei nicht durch den vollen Abzug der Aufwendungen, sondern nur durch den Betrag, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt.

Zumutbare Eigenbelastung

Die zumutbare Eigenbelastung ist ein Selbstbehalt, der von den Gesamtaufwendungen abgezogen wird. Sie variiert nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und der Anzahl der Kinder. Je höher das Einkommen und je weniger Kinder, desto höher fällt die zumutbare Belastung aus. Bei Niedrigeinkommen und vielen Kindern sinkt sie auf bis zu 1 %. Die genaue Berechnung erfolgt nach § 33 Abs. 3 EStG in drei Stufen: bis 15.340 €, von 15.340 bis 51.130 € und darüber.

Behindertenpauschale nach § 33 Abs. 2a

Behinderte Menschen können eine Fahrtkostenpauschale geltend machen. Bei einem Grad der Behinderung ab 80 oder Merkzeichen G (Hilflosigkeit) beträgt sie 900 € jährlich. Bei besonders schweren Behinderungen (aG, Bl, TBl, H) erhöht sie sich auf 4.500 € jährlich. Diese Pauschalen werden zu den außergewöhnlichen Aufwendungen hinzuaddiert und erhöhen den abziehbaren Betrag.

Steuerliche Wirkung und Tipps

Der abziehbare Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen als Sonderausgabe. Die tatsächliche Steuerentlastung hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Tipp: Wer eine Steuererklärung macht und außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchte, sollte alle Belege sorgfältig aufbewahren. Krankheitskosten werden nur anerkannt, wenn sie zwangsläufig und angemessen sind. Die Finanzämter prüfen insbesondere bei größeren Beträgen die Notwendigkeit.

Häufig gestellte Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen

Was sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG?

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und sich von den allgemeinen Kosten der Lebensführung abheben. Beispiele sind Krankheitskosten, Pflegekosten, Beerdigungskosten (bei nahen Angehörigen), Kosten für den behindertenbedingten Mehrbedarf sowie Aufwendungen nach einer Naturkatastrophe. Diese Aufwendungen können steuerlich abgezogen werden, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.

Wie wird die zumutbare Belastung berechnet?

Die zumutbare Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und der Kinderanzahl. Es gibt drei Stufen: Bis 15.340 €, von 15.340 bis 51.130 € und über 51.130 €. Die Prozentsätze variieren: ohne Kinder 5/6/7 %, mit 1-2 Kindern 2/3/4 %, mit 3+ Kindern 1/2/2 %. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem Gesamtbetrag multipliziert mit dem zutreffenden Prozentsatz.

Welche Kinderanzahl gilt für den Prozentsatz?

Maßgeblich ist die Anzahl der Kinder, für die ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG anzusetzen ist. Auch für Kinder, für die nur zeitweise ein Freibetrag bestand, wird anteilig gerechnet. Das heißt: Für jedes Kind mit Kinderfreibetrag erhöht sich der Prozentsatz der zumutbaren Belastung (sinkt die Eigenbelastung).

Wann gilt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale?

Nach § 33 Abs. 2a EStG können behinderte Menschen Fahrtkostenpauschalen geltend machen: 900 € jährlich bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder Merkzeichen G (Hilflosigkeit) oder 4.500 € jährlich bei Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind) oder TBl (taubblind) oder H (hilflos). Diese Pauschalen werden zu den außergewöhnlichen Aufwendungen hinzuaddiert.

Wie wirken sich außergewöhnliche Belastungen auf die Steuer aus?

Der abziehbare Betrag (Aufwendungen minus zumutbare Belastung) mindert das zu versteuernde Einkommen. Er wird als Sonderausgaben abgezogen, jedoch nur in Höhe des tatsächlich übersteigenden Betrags. Die Ersparnis hängt vom persönlichen Steuersatz ab: Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % spart z.B. jeder abziehbare Euro 42 Cent an Steuern.

Verwandte Rechner