Berechnen Sie die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge nach §§ 20, 32d EStG 2026: 25 % Abgeltungsteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlag. Sparerpauschbetrag 1.000 € (ledig) oder 2.000 € (verheiratet) wird automatisch abgezogen.
Rechtsgrundlage
- § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Einkünfte aus Kapitalvermögen — Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 32d Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Abgeltungsteuersatz 25 % — Ausnahme: Günstigerprüfung auf Antrag möglich
Gültig ab: 1. 1. 2026
Abgeltungsteuer § 20 EStG — Berechnung und Besonderheiten 2026
Die Abgeltungsteuer wurde 2009 eingeführt und besteuert Kapitalerträge nach § 20 EStG pauschal mit 25 %. Dieser Sondersteuersatz nach § 32d EStG löste die zuvor geltende Besteuerung nach dem persönlichen Einkommensteuersatz ab. Ziel war es, die Besteuerung zu vereinfachen und Kapitalflucht ins Ausland zu verringern.
Steuerbelastung 2026
Die Gesamtsteuerbelastung auf Kapitalerträge setzt sich 2026 zusammen aus: 25 % Abgeltungsteuer (§ 32d EStG), 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer (= 1,375 % des Kapitalertrags) und ggf. 8 % (Bayern/BW) oder 9 % Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer. Ohne Kirchensteuer beträgt die Gesamtbelastung 26,375 %, mit Kirchensteuer (9 %) ca. 27,82 %. Durch den Sparerpauschbetrag sind die ersten 1.000 € (Ledige) oder 2.000 € (Verheiratete) steuerfrei.
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG) muss durch einen Freistellungsauftrag bei der Bank geltend gemacht werden, damit die Bank keine Quellensteuer einbehält. Der Betrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden. Wird kein Freistellungsauftrag erteilt, zieht die Bank automatisch Abgeltungsteuer ab; diese kann jedoch über die Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden, wenn der Gesamtertrag unter 1.000 € liegt.
Günstigerprüfung
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, kann über die Einkommensteuererklärung die sogenannte Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) beantragt werden. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob die Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz günstiger wäre. Ergibt die Prüfung eine geringere Steuerschuld, wird der günstigere Satz angewendet. Dies kann insbesondere für Rentner und Geringverdiener relevant sein.
Häufige Fragen zur Abgeltungsteuer § 20 EStG
Wie hoch ist die Abgeltungsteuer 2026?
Die Abgeltungsteuer nach § 32d EStG beträgt 2026 pauschal 25 % auf Kapitalerträge nach § 20 EStG. Dazu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer (= 1,375 % auf den Kapitalertrag) sowie ggf. Kirchensteuer (8 % in Bayern/BW, 9 % in anderen Bundesländern auf die KapESt). Die Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer beträgt daher 26,375 %. Mit Kirchensteuer (9 %): ca. 27,82 %. Der Sparerpauschbetrag wird vorab abgezogen.
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag 2026?
Der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG beträgt 2026 für Ledige/Einzelveranlagte 1.000 € und für Verheiratete/zusammenveranlagte Ehepaare 2.000 €. Kapitalerträge bis zu diesen Beträgen sind steuerfrei. Erst das darüber hinausgehende Einkommen unterliegt der Abgeltungsteuer. Der Sparerpauschbetrag muss bei der Bank durch einen Freistellungsauftrag geltend gemacht werden, um eine Quellensteuer zu vermeiden.
Was zählt zu Kapitalerträgen nach § 20 EStG?
Zu den Kapitalerträgen nach § 20 EStG zählen: Zinsen aus Bankkonten, Tages- und Festgeld, Anleihen und Sparbüchern, Dividenden aus Aktien und ETFs, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, ETFs, Fonds und anderen Wertpapieren, Ausschüttungen aus Investmentfonds, Erträge aus Lebensversicherungen (unter bestimmten Voraussetzungen), Gewinne aus Devisen- und Kryptowährungsgeschäften (unter Umständen). Nicht unter § 20 EStG fallen Gewinne aus Immobilienverkäufen (§ 23 EStG) und betriebliche Kapitalerträge.
Kann ich die Günstigerprüfung beantragen?
Ja. Wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % liegt, können Sie beim Finanzamt die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragen. In diesem Fall werden die Kapitalerträge mit dem günstigeren persönlichen Steuersatz versteuert. Dies kann z.B. für Rentner oder Geringverdiener vorteilhaft sein, deren persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. Die Günstigerprüfung muss jedes Jahr neu in der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Wie wird Abgeltungsteuer bei Dividenden behandelt?
Dividenden aus in- und ausländischen Aktien unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 %. Inländische Dividenden werden von der ausschüttenden Gesellschaft direkt an das Finanzamt abgeführt (Quellensteuer, § 43 EStG). Ausländische Dividenden werden zunächst im Herkunftsland besteuert; die dort gezahlte Quellensteuer kann in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Zwischen-/Stückzinsen bei Anleihen zählen ebenfalls als Kapitalertrag. Ab 2025 gibt es Neuerungen bei der Besteuerung von Fondserträgen.