§ 24b EStG

Berechnen Sie den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG. Der Grundbetrag von 4.260 € steht ab dem ersten Kind zu und erhöht sich um 240 € für jedes weitere Kind. Gültig für den Veranlagungszeitraum 2026.

Letzte Aktualisierung: 9. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 24b EStG — Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ist eine steuerliche Vergünstigung, die alleinerziehenden Elternteilen in Deutschland gewährt wird. Er soll die erhöhten wirtschaftlichen Belastungen ausgleichen, die entstehen, wenn ein Elternteil Kinder ohne Partner großzieht. Im Veranlagungszeitraum 2026 beträgt der Grundbetrag 4.260 € für das erste Kind. Für jedes weitere Kind im Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 240 €.

Voraussetzungen nach § 24b EStG

Für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Erstens muss der Steuerpflichtige allein, d.h. ohne eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem anderen Erwachsenen leben. Zweitens muss mindestens ein Kind vorhanden sein, für das ein steuerliches Kindschaftsverhältnis nach § 32 EStG besteht — also ein leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind oder Stief-/Enkinkind. Drittens muss das Kind zur Haushaltgemeinschaft des Alleinerziehenden gehören, was durch die Meldung mit Hauptwohnsitz nachgewiesen wird.

Steuerklasse II und Lohnsteuerabzug

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, können beim zuständigen Finanzamt die Eintragung der Steuerklasse II beantragen. In Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt, was zu einem sofort höheren Nettolohn führt. Der Unterschied zur Steuerklasse I kann mehrere hundert Euro monatlich betragen, abhängig vom Einkommen und der Anzahl der Kinder.

Erhöhungsbetrag für weitere Kinder

Ab dem zweiten Kind steigt der Entlastungsbetrag um jeweils 240 € pro Kind. Bei zwei Kindern ergibt sich ein Gesamtbetrag von 4.500 €, bei drei Kindern 4.740 € und so weiter. Diese gestaffelte Regelung berücksichtigt, dass der Betreuungsaufwand mit der Kinderzahl steigt. Der Erhöhungsbetrag gilt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind.

Häufig gestellte Fragen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG?

Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige, die ledig, verwitwet oder dauernd getrennt lebend sind (nicht in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend), mindestens ein Kind haben, für das ein steuerliches Kindschaftsverhältnis besteht (§ 32 EStG) und das tatsächlich zur Haushaltgemeinschaft gehört. Die Haushaltgemeinschaft setzt voraus, dass das Kind mit Hauptwohnsitz beim Alleinerziehenden gemeldet ist.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026?

Der Grundbetrag beträgt 4.260 € pro Jahr für ein Kind. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 €. Bei zwei Kindern sind es also 4.500 €, bei drei Kindern 4.740 € und so weiter. Der Betrag wird unmittelbar vom Steuerbetrag abgezogen (Steuerermäßigung), nicht vom Einkommen.

Kann der Entlastungsbetrag auch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden?

Ja. Alleinerziehende können beim Finanzamt die Eintragung der Steuerklasse II beantragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. In Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt, was zu sofort höherem Nettolohn führt.

Was passiert, wenn ein neuer Partner in den Haushalt einzieht?

Zieht ein Partner in den gemeinsamen Haushalt ein und begründet eine Lebensgemeinschaft, entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Der Anspruch setzt voraus, dass der Steuerpflichtige "allein" erziehend ist — keine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Erwachsenen bildet. Das Kind muss mit Hauptwohnsitz im Haushalt des Alleinerziehenden gemeldet sein.

Gilt der Entlastungsbetrag auch bei gemeinsamem Sorgerecht?

Bei gemeinsamem Sorgerecht ist entscheidend, bei wem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Nur dieser Elternteil kann den Entlastungsbetrag geltend machen. Lebt das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen (echtes Wechselmodell), können sich die Eltern auf eine hälftige Aufteilung einigen oder der Betrag wird nach Richterrecht auf den Elternteil zugewiesen, der die Hauptbetreuung übernimmt.

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