Berechnen Sie die Steuer- und SV-Ersparnis bei Arbeitgeberleistungen für betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG. Bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Jahr sind steuerfrei und sozialversicherungsfrei — für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gültig 2026.
Rechtsgrundlage
- § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Steuerfreiheit AG-Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung — max. 600 € je AN/Jahr
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 20 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) ↗
Primäre Prävention — anerkannte Maßnahmen der Gesundheitsförderung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung
Die betriebliche Gesundheitsförderung gewinnt in deutschen Unternehmen zunehmend an Bedeutung — nicht nur aus sozialer Verantwortung, sondern auch wegen attraktiver steuerlicher Vorteile. § 3 Nr. 34 EStG ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern Gesundheitsleistungen bis zu 600 € pro Jahr steuerfrei und sozialversicherungsfrei zu finanzieren.
Was ist begünstigte Gesundheitsförderung?
Die Steuerfreiheit gilt für Maßnahmen, die den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V entsprechen — also für präventive Maßnahmen, die die Gesundheit der Mitarbeiter erhalten und verbessern. Typische anerkannte Leistungen sind: Rücken- und Haltungskurse, Entspannungstechniken (Yoga, Meditation, Autogenes Training), Stressmanagement, Sucht- und Rauchprävention, Ernährungs- und Bewegungsberatung sowie Maßnahmen zur psychischen Gesundheit.
Freibetrag von 600 € pro Mitarbeiter und Jahr
Der jährliche Freibetrag beträgt 600 € pro Arbeitnehmer. Dieser gilt unabhängig von der Anzahl der geförderten Maßnahmen — ein Arbeitnehmer kann also verschiedene Leistungen bis zur Gesamtsumme von 600 € steuerfrei erhalten. Übersteigt die Förderung 600 €, ist der überschreitende Betrag ganz normal als Arbeitslohn zu versteuern und mit Sozialversicherungsbeiträgen zu belegen.
Kombinierter Steuer- und SV-Vorteil
Da steuerfreie Gesundheitsleistungen auch sozialversicherungsfrei sind, ist der Gesamtvorteil beachtlich. Bei einem Arbeitnehmer mit 42% Grenzsteuersatz und Kirchensteuer beträgt der kombinierte Steuer- und SV-Vorteil rund 60% — 600 € steuerfreie Gesundheitsleistung entspricht einer Nettovergünstigung von ca. 360 €. Für den Arbeitgeber kommen weitere 20% SV-Ersparnis hinzu.
Häufige Fragen zur steuerfreien Gesundheitsförderung
Welche AG-Leistungen sind nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei?
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind Arbeitgeberleistungen steuerfrei, die den Kriterien der §§ 20 und 20a SGB V für betriebliche Gesundheitsförderung entsprechen. Dazu zählen: Kurse zur Stressbewältigung, Rückenschule, Ernährungsberatung, Suchtprävention, Bewegungsförderung sowie Maßnahmen zur Stärkung der psychischen Gesundheit. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (Zusätzlichkeitsprinzip). Der Freibetrag beträgt 600 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr.
Fallen Fitnessstudio-Mitgliedschaften unter § 3 Nr. 34 EStG?
Nicht automatisch. Ein pauschal gezahlter Zuschuss zum Fitnessstudio ist in der Regel nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei, da er nicht zweckgebunden für anerkannte Gesundheitsmaßnahmen ist. Steuerfrei wäre es, wenn der Arbeitgeber gezielt einen nach §§ 20/20a SGB V zertifizierten Kurs im Fitnessstudio finanziert. Alternativ kann ein Zuschuss zur Fitnessstudio-Mitgliedschaft bis 50 € monatlich als Sachbezug steuerfrei sein (§ 8 Abs. 2 EStG Freigrenze).
Wie hoch ist der Freibetrag für Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG 2026?
Der Freibetrag beträgt 600 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr. Leistungen bis zu diesem Betrag sind vollständig steuerfrei (keine Einkommensteuer, keine Kirchensteuer, kein Solidaritätszuschlag) und auch sozialversicherungsfrei. Übersteigen die Leistungen 600 €, wird nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Der Freibetrag gilt pro Arbeitnehmer, nicht pro Haushalt.
Was ist das Zusätzlichkeitsprinzip bei § 3 Nr. 34 EStG?
Das Zusätzlichkeitsprinzip ist eine zentrale Voraussetzung: Die Gesundheitsförderungsleistung muss "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden. Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf keinen bestehenden Lohnbestandteil in eine steuerfreie Gesundheitsleistung umwandeln (kein Gehaltsopfer oder Lohnverzicht gegen Gesundheitsleistung). Eine neue, zusätzliche Leistung des Arbeitgebers ohne Gehaltsabzug ist zulässig.
Kann der Freibetrag für mehrere Maßnahmen pro Jahr genutzt werden?
Ja, der Freibetrag von 600 € kann auf verschiedene anerkannte Maßnahmen im Laufe des Jahres aufgeteilt werden. Ein Arbeitnehmer könnte z.B. 300 € für einen Rücken-Präventionskurs und 300 € für einen Stressbewältigungs-Workshop steuerfrei erhalten. Wichtig: Der Jahresfreibetrag gilt pro Arbeitnehmer — bei mehreren Arbeitgebern kann er grundsätzlich bei jedem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.
Sind die Gesundheitsleistungen auch SV-beitragsfrei?
Ja. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG sind auch sozialversicherungsfrei (kein Beitrag zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Dies bedeutet, dass sowohl der Arbeitnehmer (ca. 20% SV-Beitrag) als auch der Arbeitgeber (ca. 20% AG-SV-Anteil) Beiträge sparen. Der Gesamtvorteil (Steuer + SV) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen kann bei einem Spitzensteuersatz deutlich über 50% der Förderleistung betragen.