§ 3 Nr. 26 EStG

Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder oder Betreuer tätig ist, profitiert von der Übungsleiterpauschale: bis zu 3.000 € pro Jahr steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG. Ermitteln Sie Ihren steuerfreien und steuerpflichtigen Anteil.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG — 3.000 € steuerfrei

Die Übungsleiterpauschale ist einer der unkompliziertesten Steuerfreibeträge im deutschen Steuerrecht. § 3 Nr. 26 EStG stellt Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Pflegeperson bis zu 3.000 € pro Jahr vollständig steuerfrei. Gleichzeitig sind diese Einnahmen auch sozialversicherungsfrei — ein erheblicher Vorteil für Sportvereine, Bildungseinrichtungen und gemeinnützige Organisationen, die auf ehrenamtliche Mitarbeiter angewiesen sind.

Voraussetzungen im Detail

Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werden — also neben einer Haupttätigkeit oder zumindest nicht als Haupterwerb. Das Finanzamt nimmt eine Nebenberuflichkeit an, wenn die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beansprucht. Zweitens muss die Tätigkeit im Dienst einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Schule, Volkshochschule, kommunale Einrichtung) ausgeübt werden. Drittens muss die Tätigkeit dem in § 3 Nr. 26 genannten Katalog entsprechen: Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Pflegeperson.

Typische Anwendungsfälle

Klassisch ist die Tätigkeit als Fußball- oder Turntrainer im Sportverein, als Musiklehrer in einer Musikschule des Vereins, als Jugendleiter oder Betreuer in der Kirchengemeinde, als Kursleiter an der Volkshochschule, als Erste-Hilfe-Ausbilder oder als Betreuer in der Behindertenhilfe. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit lehrend oder betreuend ist — rein administrative Vorstandstätigkeiten fallen unter die günstigere Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG, 840 €).

Verhältnis zu Betriebsausgaben und Werbungskosten

Ein oft übersehener Aspekt: Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit der steuerfreien Tätigkeit können nur geltend gemacht werden, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Wer 2.500 € verdient und 800 € Kosten hat, kann keinen steuerlich wirksamen Abzug erzielen — die Kosten sind durch die Steuerfreiheit "verbraucht". Erst wenn die Kosten über 3.000 € steigen oder die Einnahmen über 3.000 € liegen, entsteht ein abzugsfähiger Betrag.

Häufig gestellte Fragen zur Übungsleiterpauschale

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2026?

Die Übungsleiterpauschale beträgt seit 2021 bis zu 3.000 € pro Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG). Einnahmen bis zu diesem Betrag aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer sind vollständig steuerfrei und sozialabgabenfrei. Erst darüber hinausgehende Beträge sind steuer- und beitragspflichtig.

Für welche Tätigkeiten gilt die Übungsleiterpauschale?

Die Pauschale gilt für nebenberufliche Tätigkeiten als: Übungsleiter (Sportverein, Musikschule), Ausbilder (z.B. Erste-Hilfe-Kurse), Erzieher (z.B. Jugendarbeit), Betreuer (z.B. Behindertenbetreuung), Pflegeperson sowie Ausüber vergleichbarer nebenberuflicher Tätigkeiten. Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt werden.

Was bedeutet "nebenberuflich" im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG?

Nebenberuflich ist eine Tätigkeit, die neben einer Haupttätigkeit (Arbeitnehmer, Selbständiger, Rentner) ausgeübt wird und nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle beansprucht. Nach einer Faustformel der Finanzbehörden gilt eine Tätigkeit von bis zu 14 Stunden pro Woche als nebenberuflich. Ausnahme: Wer keine Haupttätigkeit hat (z.B. Student, Hausfrau), kann unter bestimmten Bedingungen ebenfalls die Pauschale nutzen.

Kann ich Betriebsausgaben neben der Übungsleiterpauschale geltend machen?

Nur teilweise. Tatsächliche Betriebsausgaben sind nur insoweit abzugsfähig, als sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26 S. 2 EStG). Wenn also die Einnahmen 3.000 € betragen und Ausgaben von 500 € entstehen, sind die Ausgaben komplett "durch" die Steuerfreiheit abgedeckt und erzeugen keinen weiteren Abzug. Nur wenn die Ausgaben über 3.000 € steigen, entsteht ein abzugsfähiger Verlust.

Kann man Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale kombinieren?

Ja, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Man kann beide Freibeträge in Anspruch nehmen, wenn man verschiedene Tätigkeiten ausübt: z.B. als Übungsleiter im Sportverein (§ 3 Nr. 26) und als Vereinsvorstand (§ 3 Nr. 26a). Für dieselbe Tätigkeit kann nur eine der Pauschalen genutzt werden. Die Höhe der Pauschalen ist auf 3.000 € (Übungsleiter) bzw. 840 € (Ehrenamt) pro Körperschaft und Steuerpflichtigen begrenzt.

Gilt die Übungsleiterpauschale auch für Sozialversicherungsbeiträge?

Ja. Einnahmen im Rahmen der Übungsleiterpauschale bis 3.000 € sind nicht nur einkommensteuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei. Es fallen weder Kranken-, Renten-, Pflege- noch Arbeitslosenversicherungsbeiträge an — weder für den Tätigkeitsausübenden noch für die Organisation. Diese Steuer- und Sozialabgabenfreiheit gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) oder als Freiberufler ausgeübt wird.

Wie wird die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung angegeben?

Einnahmen im Rahmen der Übungsleiterpauschale müssen grundsätzlich in der Steuererklärung angegeben werden. In der Anlage S (selbständige Tätigkeit) oder Anlage N (nichtselbständige Arbeit) werden die Einnahmen eingetragen, und gleichzeitig wird der steuerfreie Anteil geltend gemacht. Viele Steuerprogramme führen diese Berechnung automatisch durch. Der steuerfreie Betrag erscheint am Ende als "steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG" in der Steuererklärung.

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