Berechnen Sie die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) nach § 32d EStG. Der Rechner ermittelt die Steuer auf Kapitalerträge (25 %), berücksichtigt anrechenbare ausländische Steuern und berechnet die Kirchensteuer-Ermäßigung für kirchensteuerpflichtige Anleger. Gültig für den Veranlagungszeitraum 2026.
Rechtsgrundlage
- § 32d Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen — Abgeltungsteuer 25 %
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Einkünfte aus Kapitalvermögen — steuerliche Erfassung von Zinsen, Dividenden, Kursgewinnen
Gültig ab: 1. 1. 2025
Kurz zum Thema
Die Kapitalertragsteuer nach § 32d EStG, allgemein als Abgeltungsteuer bezeichnet, beträgt seit ihrer Einführung zum 1. Januar 2009 einheitlich 25 Prozent auf Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie löst die frühere Regelbesteuerung ab und soll die Kapitaleinkünfte pauschal abschließen — Steuerpflichtige müssen im Regelfall keine separate Einkommensteuererklärung für ihre Kapitalerträge abgeben. Die Banken und depotführenden Institute führen die Kapitalertragsteuer direkt an das Finanzamt ab (Quellensteuer), sodass der Steuereinbehalt für den Anleger weitgehend automatisiert erfolgt. Das Aufkommen aus der Abgeltungsteuer belief sich in den letzten Jahren auf rund 15 Milliarden Euro jährlich und stellt einen bedeutenden Posten im deutschen Steueraufkommen dar.
Ermäßigungen bei Kirchensteuer und ausländischen Steuern
Zwei wichtige Korrekturmechanismen mildern die Steuerbelastung bei Kapitalerträgen. Kirchensteuerpflichtige erhalten nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG eine Ermäßigung von 25 Prozent der auf ihre Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Dies bedeutet, dass die effektive Steuerbelastung für jemanden mit 9 % Kirchensteuer bei 25 % - 2,25 % = 22,75 % liegt (plus ggf. Solidaritätszuschlag). Bei ausländischen Kapitalerträgen können Quellensteuern angerechnet werden, die im Ausland auf die Erträge erhoben wurden — sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen dies vorsieht. Die Anrechnung ist auf 25 % der Kapitalerträge begrenzt, um eine Überkompensation zu verhindern.
Die Günstigerprüfung — wann der persönliche Steuersatz vorteilhafter ist
Obwohl die Abgeltungsteuer von 25 % für viele Anleger die endgültige Steuer darstellt, können Steuerpflichtige die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Dabei wird geprüft, ob der persönliche Einkommensteuersatz (nach dem normalen § 32a-Tarif) niedriger als 25 % ausfällt — in diesem Fall werden die Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Dies ist vor allem für Steuerpflichtige mit geringem oder mittlerem Gesamteinkommen interessant, für Eheleute mit nur einem Verdiener und für Personen mit hohen Verlusten in anderen Einkunftsarten. Die Günstigerprüfung wird auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung durchgeführt und erfordert die Erfassung aller Kapitalerträge und -verluste in der Anlage KAP.
Häufig gestellte Fragen zur Kapitalertragsteuer nach § 32d EStG
Wann gilt der gesonderte Steuertarif von 25 % für Kapitalerträge?
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt nach § 32d Abs. 1 EStG 25 % (Abgeltungsteuer). Dieser Tarif gilt für die meisten Kapitalerträge — Zinsen, Dividenden, Kursgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren. Die Abgeltungsteuer ist im Regelfall die endgültige Steuer auf Kapitalerträge, d.h. eine separate Veranlagung ist nicht erforderlich.
Wie wirkt sich die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer aus?
Kirchensteuerpflichtige können eine Ermäßigung ihrer Kapitalertragsteuer beantragen. Nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG ermäßigt sich die Steuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Bei einem Kirchensteuersatz von 9 % beträgt die Ermäßigung 2,25 % der Kapitalerträge (25 % × 9 %), bei 8 % entsprechend 2 %. Die Formel lautet: Kapitalertragsteuer (25 %) minus 25 % der Kirchensteuer auf Kapitalerträge.
Können ausländische Steuern auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden?
Ja, nach § 32d Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 5 EStG können ausländische Steuern auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden — begrenzt auf 25 % der Kapitalerträge (die Obergrenze des § 32d-Tarifs). Voraussetzung ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Quellenstaat, das eine Anrechnung vorsieht. Die ausländische Steuer muss tatsächlich gezahlt worden sein und im selben Jahr angefallen sein wie die Kapitalerträge.
Was ist die Günstigerprüfung?
Steuerpflichtige können beantragen, dass ihre Kapitalerträge nicht mit dem 25%-Tarif nach § 32d besteuert werden, sondern mit dem persönlichen Einkommensteuertarif nach § 32a. Dies ist vorteilhaft, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt (z.B. bei Geringverdienern oder bei Zusammenveranlagung mit einem nichterwerbstätigen Ehepartner). Der Antrag auf Günstigerprüfung muss beim Finanzamt gestellt werden und gilt für alle Kapitalerträge.
Welche Kapitalerträge unterliegen NICHT der Abgeltungsteuer?
Bestimmte Kapitalerträge unterliegen nicht dem gesonderten Steuertarif nach § 32d: Dies betrifft insbesondere Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind und die entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben sind. In diesen Fällen werden die Erträge mit dem regulären Einkommensteuertarif besteuert.