§ 33 EStG

Berechnen Sie den steuerlich abziehbaren Betrag bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. Der Rechner ermittelt die zumutbare Eigenbelastung nach Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl und berechnet, welcher Teil der Aufwendungen als Abzug geltend gemacht werden kann. Gültig für den Veranlagungszeitraum 2026.

Letzte Aktualisierung: 23. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen — er kann sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen. Anders als Sonderausgaben oder Werbungskosten setzen außergewöhnliche Belastungen eine besondere Notwendigkeit und Angemessenheit voraus. Die Abziehbarkeit ist zudem auf den Teil beschränkt, der die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigt. Diese Regelung stellt sicher, dass der Staat nur dann steuerlich entlastet, wenn die Aufwendungen ein bestimmtes Maß überschreiten, das die Eigenverantwortung des Steuerpflichtigen übersteigt. Die zumutbare Eigenbelastung variiert erheblich nach Einkommenshöhe und Familienstand — bei höherem Einkommen ist ein größerer Teil selbst zu tragen.

Was sind typische außergewöhnliche Belastungen?

Zu den klassischen außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen wegen körperlicher Behinderung, insbesondere Kosten für Kraftfahrzeugumrüstung bei Schwerbehinderten (seit 2021: behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale), Pflegekosten für pflegebedürftige Personen, Aufwendungen für Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Beerdigungskosten naher Angehöriger. Krankheitskosten waren lange umstritten — seit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs müssen krankheitsbedingte Aufwendungen nur noch dann nachgewiesen werden, wenn sie medizinisch angezeigt und durch eine ärztliche Verordnung bestätigt sind. Diätverpflegungskosten sind nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG explizit ausgeschlossen.

Die zumutbare Eigenbelastung — eine Härtefallregelung

Die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG staffelt sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Familienstand. Für Ledige liegt der Prozentsatz zwischen 2 % (bei Einkommen bis 15.340 €) und 6 % (bei Einkommen über 91.970 €). Für Verheiratete liegen die Sätze bei 1–4 % — also genau halb so hoch. Kinder erhöhen den maßgeblichen Gesamtbetrag um 8.172 € pro Kind, was den Prozentsatz in eine niedrigere Stufe drücken kann. Die Staffelung hat zur Folge, dass Geringverdiener und Familien mit Kindern deutlich niedrigere Eigenbelastungen tragen müssen und damit mehr Aufwendungen steuerlich geltend machen können.

Häufig gestellte Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG

Was sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG?

Außergewöhnliche Belastungen erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie müssen größer sein als die zumutbare Eigenbelastung, um steuerlich abziehbar zu sein. Typische Beispiele sind Krankheitskosten (medizinische Behandlung, Arzneimittel, Pflege), Beerdigungskosten, Kosten für den Besuch eines冒着 Behinderten Kindes oder Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden durch höhere Gewalt.

Wie wird die zumutbare Eigenbelastung berechnet?

Die zumutbare Eigenbelastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Es gibt eine Staffelung mit fünf Stufen: Je höher das Einkommen, desto höher der Prozentsatz der zumutbaren Belastung (1–6 % für Verheiratete, 2–6 % für Ledige). Für Ledige liegen die Prozentsätze generell doppelt so hoch wie für Verheiratete. Die genauen Grenzen sind in § 33 Abs. 3 EStG festgelegt.

Welche Aufwendungen sind NICHT als außergewöhnliche Belastungen abziehbar?

Mehrere Aufwendungsarten sind ausgeschlossen: Diätkosten (trotz gesetzlicher Änderungen), Prozesskosten (außer bei Existenzbedrohung), Aufwendungen die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören. Auch Aufwendungen, die bereits woanders steuerlich berücksichtigt werden (z.B. durch Pflege-Pauschbetrag nach § 33b oder Behinderten-Pauschbeträge), können nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Wie wirken sich Kinder auf die zumutbare Belastung aus?

Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird für die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung um 8.172 Euro pro Kind erhöht (§ 32 Abs. 6 EStG — Bezugsgröße für den Kinderfreibetrag). Dadurch sinkt die zumutbare Belastung in Relation zum tatsächlichen Einkommen und mehr Aufwendungen werden abziehbar. Dies begünstigt Familien mit Kindern bei außergewöhnlichen Belastungen.

Welche Nachweise sind für außergewöhnliche Belastungen erforderlich?

Steuerpflichtige müssen die außergewöhnlichen Belastungen nachweisen können. Bei Krankheitskosten sind ärztliche Verordnungen und Rechnungen aufzubewahren. Für Pflegekosten sind Nachweise über die Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) und die tatsächlichen Aufwendungen nötig. Das Finanzamt kann im Einzelfall weitere Belege anfordern. Eine frühzeitige Dokumentation aller relevanten Aufwendungen ist daher ratsam.

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