§ 10b EStG

Berechnen Sie den steuerlich abziehbaren Spendenbetrag nach § 10b EStG. Der Rechner ermittelt das anwendbare Limit (20 % der Einkünfte oder 4 Promille aus Umsätzen und Lohnkosten) und berechnet, welcher Spendenbetrag als Sonderausgabe abgezogen werden kann. Gültig für den Veranlagungszeitraum 2026.

Letzte Aktualisierung: 23. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Der Spendenabzug nach § 10b EStG ermöglicht es Steuerpflichtigen, Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an steuerbegünstigte Organisationen als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abzusetzen. Diese Regelung ist ein zentrales Element der deutschen Steuerpolitik zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und des gemeinnützigen Sektors. Das Bundesfinanzministerium beziffert das jährliche Spendenaufkommen in Deutschland auf rund 10 Milliarden Euro — ein erheblicher Beitrag zur Finanzierung von Vereinen, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen.

Voraussetzungen für den Spendenabzug

Damit Spenden steuerlich abziehbar sind, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Die Zuwendung muss zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) dienen. Diese Zwecke umfassen unter anderem die Förderung von Religion, mildtätigen Zwecken, Bildung, Wissenschaft, Gesundheit, Kunst und Kultur, Umwelt- und Naturschutz, Sport sowie allgemeine Bürgerinitiativen. Der Empfänger muss eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbefreite Körperschaft sein. Bei Empfängern im EU/EWR-Ausland müssen zusätzlich Amtshilfeabkommen bestehen. Die Spende muss freiwillig erfolgen und darf nicht mit einer Gegenleistung verbunden sein.

Die zwei Limits des § 10b EStG

Das Abzugslimit nach § 10b Abs. 1 EStG ist so ausgestaltet, dass zwei verschiedene Berechnungsmethoden zur Verfügung stehen, von denen die günstigere gewählt werden kann. Limit 1 beträgt 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte und gilt für alle Steuerpflichtigen einheitlich. Limit 2 beträgt 4 Promille (0,4 Promille) der Summe aus gesamten Umsätzen und im Kalenderjahr aufgewendeten Löhnen und Gehältern. Dieses Limit ist vor allem für Unternehmen mit vielen Beschäftigten relevant, da hohe Lohnkosten zu einem entsprechend höheren Abzugslimit führen. Für Selbstständige mit geringen Umsätzen und ohne Angestellte kann Limit 2 deutlich unter Limit 1 liegen.

Abgrenzung zu anderen Sonderausgaben

Spenden nach § 10b EStG sind von anderen steuerlich absetzbaren Positionen abzugrenzen: Mitgliedsbeiträge an politische Parteien sind nach § 34g EStG bis zu bestimmten Grenzen abziehbar, jedoch gelten hier andere Regelungen. Spenden an Religionsgemeinschaften können zusätzlich über § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit sie nicht bereits nach § 10b abgezogen werden. Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind ausdrücklich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn, ohne den Prozess würde die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährdet.

Praktische Hinweise für Steuerpflichtige

Für die steuerliche Geltendmachung von Spenden sind Spendenquittungen (Zuwendungsbestätigungen) aufzubewahren und dem Finanzamt vorzulegen. Spenden bis zu 200 Euro können alternativ durch einen Bareinzahlungsbeleg der Empfängerorganisation oder einen Kontoauszug nachgewiesen werden (§ 50 EStDV). Spenden sollten strategisch über das Jahr verteilt werden, um das jährliche Abzugslimit optimal auszuschöpfen. Bei größeren Spenden, die das Limit übersteigen, empfiehlt es sich, rechtzeitig mit einem Steuerberater die optimale Aufteilung zu planen.

Häufig gestellte Fragen zum Spendenabzug nach § 10b EStG

Welche Spenden sind nach § 10b EStG abziehbar?

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO können abgezogen werden, wenn sie an juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentliche Dienststellen in EU/EWR-Staaten, steuerbefreite Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG oder vergleichbare Körperschaften in EU/EWR-Staaten geleistet werden. Voraussetzung ist auch, dass der Empfängerstaat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet.

Wie hoch ist der maximale Spendenabzug nach § 10b EStG?

Der Abzug ist möglich bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille (0,4 %) der Summe aus gesamten Umsätzen und im Kalenderjahr aufgewendeten Löhnen und Gehältern — whichever is lower. Für Unternehmer, die viele Mitarbeiter haben (und damit hohe Lohnkosten), kann das Limit 2 deutlich höher ausfallen als das prozentuale Limit 1.

Was ist der Unterschied zwischen Limit 1 und Limit 2?

Limit 1 (20 % der Einkünfte) gilt für alle Steuerpflichtigen und ist unabhängig von der Unternehmensgröße. Limit 2 (4 Promille aus Umsätzen + Löhnen) ist vor allem für Unternehmer mit hohen Lohnkosten interessant, da hierdurch ein deutlich höherer Abzug möglich sein kann, wenn das Unternehmen viele Mitarbeiter beschäftigt und entsprechend hohe Lohnkosten hat.

Können Spenden über dem Limit vorgetragen werden?

Nein, im Gegensatz zum Vor- und Rücktrag von Verlusten gibt es bei Spenden keinen automatischen Vortrag. Spenden, die das Abzugslimit übersteigen, können nicht in Folgejahre vorgetragen werden. Es empfiehlt sich daher, die Spendenhöhe strategisch zu planen und über das Jahr verteilt regelmäßige Spenden zu leisten, die das jeweilige Limit ausschöpfen.

Gilt der Spendenabzug nach § 10b EStG auch für Kirchensteuerzahler?

Ja, der Spendenabzug nach § 10b EStG ist unabhängig von der Kirchensteuerpflicht. Die Aufwendungen werden als Sonderausgaben abgezogen und mindern die Einkommensteuer. Die Kirchensteuer wird davon unabhängig berechnet. Spenden an kirchliche Institutionen können sowohl nach § 10b EStG (als Sonderausgabe) als auch nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG (als Kirchensteuer absetzbar) geltend gemacht werden — jedoch nicht in doppelter Höhe.

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