Berechnen Sie die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG mit der Fünffaches-Regelung. Der Rechner ermittelt die ermäßigte Steuer auf Veräußerungsgewinne, Entschädigungen und mehrjährige Vergütungen — vorausgesetzt die Einkünfte fallen nicht unter § 6b, § 6c, § 16 Abs. 4, § 17 oder § 18 Abs. 1 Nr. 4. Gültig für den Veranlagungszeitraum 2026.
Rechtsgrundlage
- § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Außerordentliche Einkünfte — Fünffaches-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Einkommensteuertarif — Grundlage für die Steuerberechnung auf Normaleinkommen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Die Fünffaches-Regelung nach § 34 EStG ist ein Instrument zur steuerlichen Begünstigung von außerordentlichen Einkünften, die nicht regelmäßig anfallen. Sie nutzt den Umstand, dass solche Einkünfte den persönlichen Steuersatz (Progressionsvorbehalt) erhöhen können. Durch die Fünffaches-Regelung wird erreicht, dass nur ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte zum Steuersatz des übrigen Einkommens besteuert wird — was zu einer erheblichen Steuerersparnis führen kann. Die Regelung ist besonders relevant für Unternehmer, Selbstständige und Arbeitnehmer, die einmalige Zahlungen wie Abfindungen, Erfindervergütungen oder Veräußerungsgewinne erhalten.
Warum die Fünffaches-Regelung die Steuerlast senkt
Das Prinzip der Fünffaches-Regelung beruht auf einer cleveren steuermathematischen Konstruktion: Anstatt die außerordentlichen Einkünfte mit dem vollen Steuersatz zu besteuern (was wegen des Progressionsvorbehalts einen hohen Grenzsteuersatz auslösen könnte), wird nur ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte dem übrigen Einkommen hinzugerechnet. Die Steuer auf diesen erhöhten Betrag wird berechnet, dann die Differenz zur Steuer auf das reine Normaleinkommen ermittelt und diese Differenz mit fünf multipliziert. Das Ergebnis ist eine durchschnittliche Steuerbelastung, die deutlich unter dem Grenzsteuersatz liegt, der bei voller Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte entstehen würde.
Abgrenzung zu anderen Steuerbegünstigungen
Die Fünffaches-Regelung konkurriert mit mehreren anderen Steuerbegünstigungen für Veräußerungsgewinne: Der Betriebsveräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gewährt einen Freibetrag von bis zu 136.000 Euro für Gewerbetreibende und Freiberufler. Die Reinvestitionsfreibeträge nach § 6b und § 6c EStG ermöglichen die Übertragung von Veräußerungsgewinnen auf neue Wirtschaftsgüter. Die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 gilt für Veräußerungsgewinne bis 5 Millionen Euro. Bei Vorliegen mehrerer Begünstigungsmöglichkeiten muss der Steuerpflichtige die günstigste wählen — dies erfordert in komplexen Fällen eine sorgfältige Planung gemeinsam mit einem Steuerberater.
Häufig gestellte Fragen zu außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG
Was sind außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG?
Als außerordentliche Einkünfte kommen nur bestimmte, nicht regelmäßig anfallende Einkünfte in Betracht: Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 (mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b), Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 (z.B. wegen Wegfalls der Erwerbsgrundlage), Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden, sowie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.
Wie funktioniert die Fünffaches-Regelung?
Die Fünffaches-Regelung ermöglicht eine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte. Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die Einkommensteuer für das verbleibende (normale) Einkommen berechnet (nach § 32a). Dann wird die Steuer für das verbleibende Einkommen zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte berechnet. Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert — das ergibt die ermäßigte Steuer auf die außerordentlichen Einkünfte.
Wann gilt die Fünffaches-Regelung NICHT?
Die Fünffaches-Regelung gilt ausdrücklich nicht für Veräußerungsgewinne nach § 6b und § 6c EStG (Reinvestitionsfreibeträge), § 16 Abs. 4 (Betriebsveräußerungs- und -aufgabefreibetrag), § 17 (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften) und § 18 Abs. 1 Nr. 4 (Veräußerung von Mitunternehmeranteilen). In diesen Fällen können andere Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden, insbesondere § 34 Abs. 3 (Fünf-Millionen-Grenze) oder die genannten Freibeträge.
Können auch negative Einkünfte die Fünffaches-Regelung auslösen?
Ja, nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG gilt: Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. Dies bedeutet, dass die Steuer auf das gesamte Einkommen — bestehend aus einem negativen und einem positiven Teil — günstiger berechnet wird, als wenn die außerordentlichen Einkünfte voll besteuert würden.
Was ist der Unterschied zwischen § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 3?
§ 34 Abs. 1 (Fünffaches-Regelung) gilt für alle außerordentlichen Einkünfte mit Ausnahme bestimmter Veräußerungsgewinne. Die Ermäßigung wird automatisch vom Finanzamt berechnet. § 34 Abs. 3 ermöglicht für Veräußerungsgewinne im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 (bestimmte Veräußerungsgewinne bis 5 Millionen Euro) eine Steuerermäßigung auf Antrag — hier wird auf den Teil der außerordentlichen Einkünfte, der 5 Millionen Euro nicht übersteigt, ein ermäßigter Steuersatz angewendet.