§ 34a EStG

Berechnen Sie die Steuerermäßigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG. Der Rechner ermittelt den anwendbaren begünstigten Steuersatz je nach Veranlagungszeitraum und berechnet die Steuerschuld auf thesaurierte Gewinne. Gültig für den Veranlagungszeitraum 2026. Beachten Sie: § 34a ist ausgeschlossen, wenn § 16 Abs. 4 Freibetrag oder § 34 Abs. 3 Steuerermäßigung genutzt werden.

Letzte Aktualisierung: 23. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG ist ein steuerpolitisches Instrument zur Förderung der Eigenkapitalbildung in mittelständischen Unternehmen. Durch den begünstigten Steuersatz auf thesaurierte Gewinne — derzeit 28,25 % bis 2027 — wird ein Anreiz geschaffen, Gewinne im Unternehmen zu belassen statt sie zu entnehmen und dem privaten Konsum zuzuführen. Der Steuersatz liegt deutlich unter dem Spitzensatz des Einkommensteuertarifs (45 %) und soll insbesondere Familienunternehmen dabei unterstützen, Eigenkapital aufzubauen und Investitionen zu finanzieren. Die Begünstigung wird auf Antrag gewährt und ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gesondert zu beantragen.

Der abnehmende Steuersatz als Reformfolge

Der begünstigte Steuersatz nach § 34a sinkt stufenweise über die Zeit: Begann die Begünstigung 2008 bei 28 %, so wurde der Satz in mehreren Reformschritten angepasst. Für 2026 gilt ein Satz von 28,25 %, der bis 2027 konstant bleibt. Ab 2028 sinkt er auf 27 %, ab 2030 auf 26 % und ab 2032 auf 25 %. Diese Absenkung spiegelt die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes wider, die eine Angleichung der Gesamtbelastung zwischen Thesaurierung und Ausschüttung zum Ziel hat. Für Betriebsinhaber, die langfristig planen, bedeutet dies, dass eine zurückgestellte Begünstigung in späteren Jahren noch günstiger ausfällt.

Abgrenzung zur Körperschaftsteuer

Für Unternehmer stellt sich die Frage, ob die Begünstigung nach § 34a oder die Besteuerung durch eine Kapitalgesellschaft (Körperschaftsteuer 15 % plus Gewerbesteuer) günstiger ist. Die Einkommensteuer-Begünstigung nach § 34a liegt mit 28,25 % über dem Körperschaftsteuersatz (15 %), aber unter der kombinierten Einkommensteuerbelastung bei Entnahme. Die Entscheidung hängt von der individuellen Situation ab — Faktoren wie die geplante Entnahmestrategie, die Rechtsform, die Gewerbesteuerbelastung und die Zukunftsaussichten des Unternehmens spielen eine Rolle. Eine fundierte steuerliche Beratung ist in komplexen Situationen unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen zu § 34a EStG — Begünstigung nicht entnommener Gewinne

Welche Gewinne können nach § 34a EStG begünstigt werden?

Nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG) können auf Antrag mit einem begünstigten Steuersatz besteuert werden. Voraussetzung ist, dass die Gewinne im Unternehmen verbleiben (Thesaurierung) und nicht entnommen werden. Der Antrag ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu stellen.

Wie hoch ist der begünstigte Steuersatz?

Der begünstigte Steuersatz sinkt im Laufe der Zeit: 28,25 % für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2027; 27 % für 2028 und 2029; 26 % für 2030 und 2031; 25 % ab 2022. Der Steuersatz ist damit deutlich günstiger als der reguläre Einkommensteuertarif (der bei höheren Einkommen bis zu 45 % beträgt), jedoch höher als der Körperschaftsteuersatz von 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag).

Wann ist § 34a NICHT anwendbar?

§ 34a EStG ist ausgeschlossen, wenn für dieselben Gewinne der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 (Betriebsveräußerungs-/-aufgabefreibetrag) oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 (Fünf-Millionen-Grenze) in Anspruch genommen wird. Ebenso ausgeschlossen sind Gewinne nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 (Veräußerung von Mitunternehmeranteilen). Auch für Mitunternehmer mit einem Anteil von weniger als 10 % und weniger als 10.000 Euro am Gewinn ist § 34a nicht anwendbar.

Was bedeutet "nicht entnommen"?

Der nicht entnommene Gewinn ist der nach § 4 oder § 5 ermittelte Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres und vermehrt um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres. Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags bleiben außer Ansatz — dies ermöglicht eine pragmatische Handhabung. Der Gewinn muss im Betrieb verbleiben, um begünstigt zu werden.

Was passiert bei einer späteren Entnahme?

Wird ein nach § 34a begünstigter Gewinn später entnommen, unterliegt diese Entnahme der normalen Besteuerung — die Begünstigung wird quasi rückgängig gemacht. Der Mechanismus ist im Gesetz so ausgestaltet, dass der begünstigte Steuersatz nur für den Teil des Gewinns gilt, der im Unternehmen verbleibt. Eine spätere Entnahme bedeutet, dass der entnommene Betrag als reguläre Einkünfte zu behandeln ist — hierdurch kann es zu einerNachversteuerung kommen.

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