Die degressiven Sonder-AfA nach § 52 EStG bieten erhöhte Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter: 25 % für Anschaffungen 2020–2022 (§ 52 Abs. 15) und 20 % für Anschaffungen ab 2024 (§ 52 Abs. 15a, Wachstumschancengesetz). Berechnen Sie Ihren jährlichen Abschreibungsbetrag.
Rechtsgrundlage
- § 52 Abs. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Übergangsregelung — degressive AfA 25 % für Anschaffungen 01.01.2020 bis 31.12.2022
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 52 Abs. 15a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Übergangsregelung — degressive AfA 20 % für Anschaffungen ab 01.01.2024
Gültig ab: 1. 1. 2024
Degressive AfA nach § 52 EStG — Übergangsvorschriften und Berechnung
Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG wurde in Deutschland mehrfach ein- und abgeschafft. § 52 EStG enthält die Übergangsvorschriften, die festlegen, für welche Anschaffungsjahre der degressive Satz gilt. Das Wachstumschancengesetz 2024 hat die degressive AfA erneut eingeführt — diesmal mit einem Satz von 20 %.
Zeitliche Anwendung der degressiven AfA
Die Übergangsvorschriften des § 52 EStG gliedern sich wie folgt: Für Anschaffungen vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 galt ein degressiver Satz von max. 25 % (§ 52 Abs. 15 EStG — Corona-Konjunkturprogramm 2020). Das Jahr 2023 war eine Pause — nur lineare AfA. Für Anschaffungen ab 01.01.2024gilt ein degressiver Satz von max. 20 % (§ 52 Abs. 15a EStG — Wachstumschancengesetz).
Berechnung der degressiven AfA
Die degressive AfA wird geometrisch-degressiv berechnet: Im ersten Jahr wird der Prozentsatz auf die vollen Anschaffungskosten angewendet, in den Folgejahren jeweils auf den verbleibenden Restbuchwert. Dadurch sind die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren hoch und nehmen kontinuierlich ab. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich, sobald die lineare AfA höher ist.
Investitionsanreiz und Liquiditätsvorteil
Der wesentliche Vorteil der degressiven AfA liegt im Liquiditätsvorteil: Höhere Abschreibungen in frühen Jahren reduzieren die Steuerlast sofort und verbessern den Cashflow. Besonders in Kombination mit der Sonderabschreibung nach § 7g EStG (20 % im Jahr der Anschaffung) können Unternehmen bis zu 40 % der Investitionskosten im ersten Jahr steuerlich geltend machen.
Häufig gestellte Fragen zur degressiven AfA
Was ist die degressive AfA und wie unterscheidet sie sich von der linearen AfA?
Bei der linearen AfA (§ 7 Abs. 1 EStG) wird der Anschaffungswert gleichmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 EStG) wird ein fester Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet. Das führt zu höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Jahren und geringeren gegen Ende der Nutzungsdauer — was den Investitionsanreiz erhöht.
Welche degressiven AfA-Sätze gelten für welche Anschaffungsjahre?
§ 52 Abs. 15 EStG: Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen 01.01.2020 und 31.12.2022 angeschafft wurden, gilt ein degressiver Satz von max. 25 % (max. 2,5× der linearen AfA). § 52 Abs. 15a EStG (eingefügt durch das Wachstumschancengesetz 2024): Für Anschaffungen ab 01.01.2024 gilt ein degressiver Satz von max. 20 % (max. 2× der linearen AfA). Für 2023 steht nur die lineare AfA zur Verfügung.
Kann man von degressiver zu linearer AfA wechseln?
Ja, der Wechsel von degressiver zu linearer AfA ist jederzeit möglich und steuerlich zulässig (§ 7 Abs. 3 EStG). Der Wechsel ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der lineare AfA-Betrag den degressiven übersteigt — typischerweise in der zweiten Hälfte der Nutzungsdauer. Der umgekehrte Wechsel (von linear zu degressiv) ist jedoch nicht erlaubt.
Für welche Wirtschaftsgüter gilt die degressive AfA nach § 52 EStG?
Die degressive AfA gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Ausgenommen sind: Gebäude (für die § 7 Abs. 5 gilt), geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG, § 6 Abs. 2), immaterielle Wirtschaftsgüter (Software), und Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer unter einem Jahr. Pkw können mit degressiver AfA abgeschrieben werden, sofern die übrigen Bedingungen erfüllt sind.
Was ist die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG und wie verhält sie sich zu § 52?
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG (20 % im Anschaffungsjahr für KMU) kann mit der degressiven AfA nach §§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 52 kombiniert werden. Im Anschaffungsjahr können dann bis zu 40 % (Sonder-AfA 20 % + degressive AfA 20 %) der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden — ein erheblicher Liquiditätsvorteil für kleine und mittlere Unternehmen.