§ 2 FVerlV

Der Transferpaket-Rechner bewertet grenzüberschreitende Funktionsverlagerungen nach § 2 FVerlV mittels DCF-Kapitalwertmethode und Gordon-Wachstumsmodell — und ermittelt den steuerrechtlichen Einigungsbereich für Veräußerer und Erwerber.

Funktionsverlagerung Transferpaket-Bewertung 2026

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Funktionsverlagerung: Bewertung des Transferpakets

Rechtlicher Rahmen: FVerlV und AStG

Die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) konkretisiert seit ihrer Neufassung 2022 die Bewertung von Transferpaketen bei grenzüberschreitenden Verlagerungen von Unternehmensfunktionen auf verbundene ausländische Unternehmen. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 3b AStG, der das Transferpaket als Einheit aus Wirtschaftsgütern, Chancen, Risiken und Erwartungswerten definiert. Ziel ist die Sicherstellung eines Fremdvergleichspreises, der dem entspricht, was unabhängige Dritte vereinbaren würden.

DCF-Methode: Barwert der Ertragserwartungen

Nach § 2 FVerlV wird der Wert des Transferpakets vorrangig nach der Kapitalwertmethode (Discounted Cash Flow) ermittelt. Dabei werden die prognostizierten Jahresgewinne der verlagerten Funktion über den Planungszeitraum mit dem Kapitalisierungszinssatz diskontiert. Die Formel lautet: KW = Σ [G₁ × (1+w)^t / (1+kz)^t] für t = 1 bis n. Der Kapitalisierungszinssatz (kz) setzt sich aus risikolosem Basiszins und unternehmensspezifischem Risikozuschlag zusammen.

Terminal Value: Fortführungswert nach dem Planungshorizont

Nach dem detaillierten Planungszeitraum wird üblicherweise ein Fortführungswert (Terminal Value) angesetzt, der die Ertragserwartungen der Funktion auf ewig modelliert. Das Gordon-Wachstumsmodell liefert: TV = G_(n) × (1+w) / [(kz − w) × (1+kz)^n]. Diese Methode ist nur anwendbar, wenn der Kapitalisierungszinssatz größer als die nachhaltige Wachstumsrate ist — andernfalls ist das Modell mathematisch unzulässig (unendlicher oder negativer Wert).

Einigungsbereich: Mindest- und Höchstpreis

§ 1 Abs. 3b Satz 4 AStG verlangt, dass der Veräußerungspreis im Einigungsbereich liegt: zwischen dem Mindestpreis des Veräußerers (aufgegebene Ertragserwartungen) und dem Höchstpreis des Erwerbers (erwarteter Vorteil aus der Funktion). In der Praxis wird dieser Bereich häufig symmetrisch um den mittleren Kapitalwert definiert. Liegt kein Fremdvergleichswert vor, gilt der Mittelwert des Einigungsbereichs als anzusetzender Fremdvergleichspreis (§ 1 Abs. 3b Satz 5 AStG).

Dokumentation und Compliance

Die Bewertung des Transferpakets muss vollständig dokumentiert werden. Dazu gehören Funktions- und Risikoanalyse, Aufstellung aller übertragenen Wirtschaftsgüter, Herleitung des Kapitalisierungszinssatzes sowie Sensitivitätsanalysen. Fehlende Dokumentation kann zur Schätzung durch das Finanzamt und zu empfindlichen Strafzuschlägen führen. Der Rechner liefert einen Ausgangspunkt für die Bewertung — für steuerliche Gestaltungen ist immer ein qualifizierter Steuerberater hinzuzuziehen.

Häufige Fragen zur Funktionsverlagerung

Was ist ein Transferpaket bei der Funktionsverlagerung?

Ein Transferpaket umfasst alle Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile, die mit einer verlagerten Funktion verbunden sind — einschließlich immaterieller Wirtschaftsgüter, Marktchancen, Kundenstämme und Know-how. Es wird als Einheit bewertet, nicht als Summe einzelner Teile. Die gesetzliche Grundlage bildet § 1 Abs. 3b AStG i.V.m. der FVerlV.

Wie wird der Kapitalisierungszinssatz bei der FVerlV ermittelt?

Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich nach § 2 Abs. 2 FVerlV aus einem risikolosen Basiszinssatz (z.B. Bundesanleiherendite) und einem funktions- und branchenspezifischen Risikozuschlag zusammen. Übliche Gesamtzinssätze liegen je nach Funktion bei 8–15 % p.a. Der Zinssatz muss fremdüblich sein und ist gegenüber der Finanzbehörde zu dokumentieren.

Was ist der Einigungsbereich beim Transferpaket?

Der Einigungsbereich liegt zwischen dem Mindestpreis des Veräußerers (untere Grenze: Barwert der aufgegebenen Ertragserwartungen) und dem Höchstpreis des Erwerbers (obere Grenze: Barwert der erwarteten Ertragsvorteile). In der Praxis wird dieser Bereich häufig mit einem Verhandlungspuffer von ±10 % um den mittleren Kapitalwert definiert.

Was ist der Terminal Value und wann wird er berechnet?

Der Terminal Value (Fortführungswert) repräsentiert den Barwert aller Gewinne nach dem detaillierten Planungszeitraum. Er wird nach dem Gordon-Wachstumsmodell berechnet: TV = G_(n+1) / (kz − w), diskontiert auf t=0. Eine Voraussetzung ist, dass der Kapitalisierungszinssatz (kz) größer als die Wachstumsrate (w) ist — andernfalls ist der Wert theoretisch unendlich groß und wird auf 0 gesetzt.

Welche Dokumentationspflichten bestehen bei Funktionsverlagerungen?

Bei Funktionsverlagerungen mit nahe stehenden Personen besteht nach § 1 Abs. 3b AStG i.V.m. §§ 90, 162 AO eine umfassende Dokumentationspflicht. Dazu gehören: Funktionsanalyse, Risikoanalyse, Bewertung des Transferpakets mit allen Annahmen, Kapitalisierungszinssatz-Herleitung und Vergleichswerte. Bei fehlender oder unvollständiger Dokumentation droht Strafzuschlag und Schätzung.

Gilt die FVerlV auch für innerdeutsche Funktionsverlagerungen?

Nein. Die FVerlV und § 1 Abs. 3b AStG gelten ausschließlich für grenzüberschreitende Funktionsverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen im internationalen Konzernverbund. Rein innerdeutsche Umstrukturierungen unterliegen anderen Regelungen (z.B. UmwStG). Der Fremdvergleich nach FVerlV greift, wenn Funktionen ins Ausland verlagert werden und dadurch das deutsche Steueraufkommen gefährdet werden könnte.

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