Berechnen Sie den steuerpflichtigen Ertragsanteil Ihrer Leibrente nach der gesetzlichen Tabelle in § 55 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Der Ertragsanteil hängt ausschließlich vom Alter bei Rentenbeginn ab — bei 65 Jahren beträgt er 43 %.
Ertragsanteil von Leibrenten (§ 55 EStDV) 2026
Rechtsgrundlage
- § 55 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (ESTDV_1955) ↗
Ertragsanteil-Tabelle für Leibrenten nach Alter
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Sonstige Einkünfte — Besteuerung von Leibrenten
Gültig ab: 1. 1. 2026
Ertragsanteil von Leibrenten: Besteuerung nach § 55 EStDV
Private Leibrenten werden in Deutschland nach dem Ertragsanteilsverfahren besteuert. Nicht die gesamte Rentenzahlung ist steuerpflichtig — sondern nur der sogenannte Ertragsanteil, der den fiktiven Zinserteil der Rente repräsentiert. Rechtsgrundlage ist § 22 Nr. 1 Satz 3b EStG i.V.m. der Ertragsanteil-Tabelle in § 55 EStDV.
Wie wird der Ertragsanteil bestimmt?
Der Ertragsanteil wird einmalig zu Beginn des Rentenbezugs festgelegt und gilt dann für die gesamte Rentenlaufzeit unverändert. Maßgeblich ist das vollendete Lebensalter des Rentenberechtigten im Jahr des ersten Rentenbezugs. Die Tabelle in § 55 EStDV enthält für jedes Alter einen festen Prozentwert:
- Alter 50: 58 % steuerpflichtig
- Alter 60: 48 % steuerpflichtig
- Alter 65: 43 % steuerpflichtig (häufigster Fall)
- Alter 67: 41 % steuerpflichtig
- Alter 70: 38 % steuerpflichtig
- Alter 80: 28 % steuerpflichtig
Welche Renten werden nach dem Ertragsanteilsverfahren besteuert?
Das Ertragsanteilsverfahren gilt für private Leibrenten aus Rentenversicherungsverträgen, die nicht der nachgelagerten Besteuerung unterliegen — z.B. klassische private Rentenversicherungen, die vor 2005 oder ohne Basisrentencharakter abgeschlossen wurden, sowie Veräußerungszeitrenten (z.B. Betriebsveräußerungen gegen Rentenzahlungen).
Nicht nach § 55 EStDV besteuert werden:
- Gesetzliche Altersrenten (DRV): nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG
- Basisrenten (Rürup-Rente): ebenfalls nachgelagerte Besteuerung
- Betriebliche Altersvorsorge: nachgelagerte Besteuerung als Arbeitslohn
Steuerliche Behandlung des Ertragsanteils
Der steuerpflichtige Ertragsanteil ist eine sonstige Einkunft nach § 22 EStG. Er wird zum gesamten zu versteuernden Einkommen addiert und nach dem persönlichen Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) versteuert. Der steuerfreie Anteil der Rente (Kapitalrückfluss) bleibt vollständig außer Ansatz.
Beispielrechnung: Rentenbeginn mit 65 Jahren
Monatliche Rente: 1.000 € (jährlich: 12.000 €)
Ertragsanteil bei 65 Jahren: 43 %
Steuerpflichtig: 12.000 € × 43 % = 5.160 €/Jahr
Steuerfrei: 12.000 € − 5.160 € = 6.840 €/Jahr
Die tatsächliche Steuer hängt vom Gesamteinkommen und dem persönlichen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 25 % wären auf den Ertragsanteil ca. 1.290 € Einkommensteuer fällig.
Häufige Fragen zum Ertragsanteil von Leibrenten
Was ist der Ertragsanteil bei Leibrenten?
Der Ertragsanteil ist der steuerpflichtige Anteil einer Leibrente. Er wird pauschal anhand der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn ermittelt. Die Tabelle in § 55 EStDV enthält feste Prozentwerte je nach Alter bei Rentenbeginn. Nur dieser Anteil wird zur Einkommensteuer herangezogen — der Rest bleibt steuerfrei (Kapitalrückfluss).
Warum hängt der Ertragsanteil vom Alter bei Rentenbeginn ab?
Je jünger die Person bei Rentenbeginn ist, desto länger wird die Rentenlaufzeit statistisch voraussichtlich sein — und desto mehr Zinserträge (Ertragsanteil) fallen über die Laufzeit an. Mit 30 Jahren beträgt der Ertragsanteil z.B. 78 %, mit 65 Jahren nur noch 43 %, weil ein Großteil der Zahlungen in höherem Alter als Kapitalrückfluss gilt.
Welche Renten unterliegen der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 55 EStDV?
Der § 55 EStDV gilt für Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen (ohne Basisrente/Rürup), Veräußerungszeitrenten und andere gegen Einmalzahlung erworbene Renten. Nicht darunter fallen: gesetzliche Altersrenten (besteuert nach § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG mit jährlich steigendem Besteuerungsanteil) und Basisrenten (Rürup, nachgelagerte Besteuerung).
Wie hoch ist der Ertragsanteil bei Rentenbeginn mit 65 Jahren?
Bei Rentenbeginn mit 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil nach § 55 EStDV 43 % der jährlichen Rente. Bei einer Jahresrente von 12.000 € sind somit 5.160 € steuerpflichtig (und werden zum übrigen Einkommen addiert); 6.840 € bleiben steuerfrei.
Wie berechnet sich die tatsächliche Einkommensteuer auf die Leibrente?
Die tatsächliche Steuer ergibt sich nicht direkt aus dem Ertragsanteil allein: Der steuerpflichtige Ertragsanteil wird zum gesamten zu versteuernden Einkommen addiert und dann mit dem persönlichen Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) versteuert. Die Höhe der Steuer hängt also vom Gesamteinkommen ab — ein separater Einkommensteuer-Rechner ist für die genaue Steuerberechnung erforderlich.