Berechnen Sie die Kosten für Gerichtsvollzieheraufträge: Pfändung, Zustellung oder Abnahme des Vermögensverzeichnisses. Der Rechner berücksichtigt Grundgebühr, Wegegeld (§ 12a GvKostG) und Zeitzuschläge (§ 11 GvKostG) — inklusive 19 % MwSt.
Gerichtsvollzieherkosten Rechner 2026 (GvKostG)
§ 9 GvKostG — Gebühren, Wegegeld und Zuschläge bei Zwangsvollstreckung
Rechtsgrundlage
- § 9 Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) ↗
Kostenverzeichnis — Grundgebühren für Vollstreckungsaufträge
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 11 Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) ↗
Zeitzuschläge — 20% für Nacht, 40% für Sonn-/Feiertage
Gültig ab: 1. 1. 2021
Gerichtsvollzieherkosten 2026 — GvKostG erklärt
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) regelt die Gebühren für Zwangsvollstreckungsaufträge in Deutschland. Gerichtsvollzieher werden als Organe der Justiz tätig und erheben für ihre Dienste gesetzlich festgelegte Gebühren nach dem Kostenverzeichnis (Anlage zum GvKostG). Auf diese Gebühren wird 19 % MwSt. erhoben.
Grundgebühren nach dem Kostenverzeichnis (§ 9 GvKostG)
Die wichtigsten Gebührenpositionen: Pfändung (KV Nr. 205): 26 € + 1 % des Vollstreckungsbetrags, mindestens 26 €, maximal 260 €. Zustellung (KV Nr. 100):Pauschal 11 €. Abnahme des Vermögensverzeichnisses (KV Nr. 260):Pauschal 33 €. Diese Grundgebühren sind die Basis für die Gesamtrechnung.
Wegegeld nach § 12a GvKostG
Zusätzlich zur Grundgebühr fällt Wegegeld für die Anreise des Gerichtsvollziehers an. Die Staffelung richtet sich nach der einfachen Wegstrecke: bis 10 km = 3,25 €, 11–20 km = 6,50 €, 21–30 km = 9,75 €, über 30 km = 16,25 €. Das Wegegeld wird pro Auftrag einmal berechnet, unabhängig vom Auftragstyp.
Zeitzuschläge nach § 11 GvKostG
Für Vollstreckungsmaßnahmen außerhalb der regulären Zeiten (Mo–Sa 6–21 Uhr) kommen Zeitzuschläge hinzu: Nachtzeit (21–6 Uhr): 20 % der Grundgebühr.Sonn- und Feiertage: 40 % der Grundgebühr. Diese Zuschläge beziehen sich ausschließlich auf die Grundgebühr, nicht auf Wegegeld oder andere Positionen.
Kostentragung und Erstattung (§ 788 ZPO)
Der Gläubiger muss die Vollstreckungskosten zunächst vorstrecken. Nach erfolgreicher Vollstreckung sind die Kosten als notwendige Vollstreckungskosten vom Schuldner zu erstatten (§ 788 ZPO). Scheitert die Vollstreckung, verbleiben die Kosten beim Gläubiger. Die Abnahme des Vermögensverzeichnisses ist oft letzter Ausweg bei zahlungsunfähigen Schuldnern.
Verfahren bei der Beauftragung
Gerichtsvollzieher werden über das Gerichtsvollzieherverteilungssystem des zuständigen Amtsgerichts beauftragt. Der Gläubiger reicht den Vollstreckungsauftrag mit dem Vollstreckungstitel beim Gerichtsvollzieher-Verteilungsbüro ein. Ein Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten ist in der Regel zu zahlen.
Häufige Fragen zu Gerichtsvollzieherkosten
Wie berechnen sich Gerichtsvollzieherkosten bei einer Pfändung?
Die Grundgebühr bei einer Pfändung beträgt nach KV Nr. 205 GvKostG 26 € plus 1 % des zu vollstreckenden Betrags, mindestens 26 € und maximal 260 €. Hinzu kommen Wegegeld nach § 12a GvKostG und ggf. Zeitzuschläge nach § 11 GvKostG. Auf den Nettobetrag wird 19 % MwSt. erhoben.
Was ist das Wegegeld beim Gerichtsvollzieher?
Das Wegegeld nach § 12a GvKostG ist eine Pauschale für die Fahrkosten des Gerichtsvollziehers. Sie richtet sich nach der einfachen Wegstrecke: bis 10 km = 3,25 €, bis 20 km = 6,50 €, bis 30 km = 9,75 €, über 30 km = 16,25 €. Das Wegegeld fällt zusätzlich zur Grundgebühr an.
Wann fallen Zeitzuschläge an?
Gerichtsvollzieher können Zeitzuschläge nach § 11 GvKostG berechnen: Bei Aufträgen zwischen 21 Uhr und 6 Uhr (Nachtzeit) beträgt der Zuschlag 20 % der Grundgebühr, bei Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 40 %. Diese Zuschläge gelten nur für die Grundgebühr, nicht für das Wegegeld.
Wer trägt die Gerichtsvollzieherkosten?
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung muss der Schuldner die Vollstreckungskosten grundsätzlich tragen (§ 788 ZPO). Der Gläubiger muss die Kosten zunächst vorstrecken. Wird die Vollstreckung erfolgreich durchgeführt, erhält der Gläubiger die Kosten vom Schuldner erstattet.
Fallen auf Gerichtsvollzieherkosten Steuern an?
Ja. Auf die Gerichtsvollziehergebühren und das Wegegeld wird 19 % Umsatzsteuer erhoben, da Gerichtsvollzieher umsatzsteuerpflichtige Unternehmer im Sinne des UStG sind. Der Gesamtbetrag ergibt sich aus Grundgebühr + Wegegeld + Zuschläge, dann × 1,19.
Was kostet eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher?
Die Zustellung eines Dokuments durch den Gerichtsvollzieher (KV Nr. 100 GvKostG) kostet eine Grundgebühr von 11 €, zuzüglich Wegegeld und ggf. Zeitzuschläge. Bei regulärer Zeit und kurzer Entfernung (bis 10 km) ergibt sich ein Gesamtbetrag von ca. 17,00 € inkl. 19% MwSt.