§ 233a AO 1977 — 1,8 % p.a., 15 Monate Karenzzeit

Berechnen Sie Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO). Das Finanzamt verzinst Steuernachzahlungen und -erstattungen automatisch mit 1,8 % pro Jahr — allerdings erst nach einer Karenzzeit von 15 Monaten nach Ende des Veranlagungszeitraums.

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO)

1,8 % p.a. · 15-Monate-Karenzzeit nach Veranlagungszeitraum

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Letzte Aktualisierung: 25. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Nachzahlungszinsen § 233a AO 2026 — Alles Wichtige

Die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) entstehen automatisch, wenn die festgesetzte Steuer von den geleisteten Vorauszahlungen abweicht. Sie betreffen jeden Steuerpflichtigen, dessen Einkommensteuerbescheid zu einer Nachzahlung oder Erstattung führt — ohne dass ein Antrag erforderlich ist.

Zinssatz: 1,8 % p.a. seit 2019

Der Zinssatz beträgt nach § 238 Abs. 1a AO 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat). Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14) den bisherigen Zinssatz von 6 % p.a. für Verzinsungszeiträume ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft. Der neue Satz gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2019.

Die 15-Monate-Karenzzeit

Nach § 233a Abs. 2 AO beginnt die Verzinsung erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Veranlagungszeitraums. Für das Steuerjahr 2023 (Jahresende 31.12.2023) beginnt die Verzinsung also frühestens am 1. April 2025. Vorauszahlungen und Lohnsteuerabzüge während des Jahres werden zinsneutral behandelt.

Berechnung des Zinsbetrags

Der Zinsbetrag ergibt sich aus: Nachzahlung × 1,8 % × volle Monate / 12. Nach § 238 Abs. 2 AO wird der Zinsbetrag auf volle Euro abgerundet. Die Mindestfestsetzung beträgt 1 €. Für die Berechnung werden nur volle Monate gezählt — angefangene Monate bleiben unberücksichtigt.

Erstattungszinsen — Steuerliche Behandlung

Wenn das Finanzamt mehr Steuer erstattet als festgesetzt, zahlt es Erstattungszinsen nach § 233a AO. Diese sind für Privatpersonen als Kapitalerträge zu versteuern und unterliegen der Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag). Bei Unternehmern sind Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Unterschied zu Stundungs- und Aussetzungszinsen

Neben § 233a AO kennt die AO weitere Zinstypen: Stundungszinsen (§ 234 AO) entstehen bei bewilligter Zahlungsaufschub. Aussetzungszinsen (§ 237 AO) entstehen, wenn ein Einspruch erfolglos bleibt und die Vollziehung ausgesetzt war. Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) entstehen bei Steuerhinterziehung. Alle Zinstypen betragen einheitlich 1,8 % p.a. nach der BVerfG-Reform.

Häufige Fragen zu Nachzahlungszinsen (§ 233a AO)

Wie hoch sind Nachzahlungszinsen nach § 233a AO?

Nachzahlungszinsen betragen nach § 233a AO i. V. m. § 238 AO 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat). Dieser Zinssatz gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2019 — das Bundesverfassungsgericht hatte den früheren Satz von 6 % p.a. als verfassungswidrig eingestuft.

Was ist die 15-Monate-Karenzzeit bei § 233a AO?

Die Zinsen beginnen nach § 233a Abs. 2 AO erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Veranlagungszeitraums. Für das Steuerjahr 2023 beginnt die Verzinsung also frühestens am 1. April 2025. Erst danach laufen Zinsen auf die Nachzahlung oder Erstattung.

Was ist der Unterschied zwischen Nachzahlungszinsen und Stundungszinsen?

Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) entstehen automatisch nach der Steuerfestsetzung — nach einer 15-monatigen Karenzzeit — wenn die festgesetzte Steuer höher als geleistete Vorauszahlungen ist. Stundungszinsen (§ 234 AO) entstehen dagegen nur, wenn das Finanzamt eine fällige Steuer auf Antrag stundet. Beide betragen 1,8 % p.a.

Kann man gegen Nachzahlungszinsen Einspruch einlegen?

Ja. Gegen den Zinsbescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Ein Erlass der Zinsen ist nach § 227 AO möglich, wenn die Festsetzung sachlich oder persönlich unbillig wäre. Dies ist jedoch die Ausnahme. Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids empfiehlt sich außerdem ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO.

Werden Nachzahlungszinsen auf den vollen Betrag berechnet?

Ja. Die Zinsen werden auf den vollen Nachzahlungs- oder Erstattungsbetrag berechnet — es gibt keine Freigrenze. Der Zinsbetrag wird nach § 238 Abs. 2 AO auf volle Euro abgerundet. Die Mindeststeuerfestsetzung beträgt 1 €.

Sind Nachzahlungszinsen steuerlich abziehbar?

Nein. Nachzahlungszinsen auf private Einkommensteuer sind nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Sonderausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Bei unternehmerisch genutzten Steuern (z. B. Körperschaftsteuer einer GmbH) kann eine andere Behandlung in Frage kommen — hier empfiehlt sich steuerrechtliche Beratung.

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