Berechnen Sie die Rechnungsabschläge für GKV-Arzneimittel: Herstellerrabatt 7 % vom Herstellerabgabepreis (§ 130a Abs. 1 SGB V), Apothekenrabatt 1,77 € je Packung (§ 130 SGB V) sowie die gesetzliche Zuzahlung des Versicherten nach § 61 SGB V (10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Packung).
GKV Arzneimittelrabatt Rechnungsabschläge 2026
Herstellerrabatt (§ 130a SGB V) und Apothekenrabatt (§ 130 SGB V) berechnen
Rechtsgrundlage
- § 130a Sozialgesetzbuch V (SGB V) (SGB V) ↗
Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer — 7 % Pflichtrabatt vom Herstellerabgabepreis
Gültig ab: 1. 8. 2010
- § 130 Sozialgesetzbuch V (SGB V) (SGB V) ↗
Rabatte der Apotheken — Festrabatt 1,77 € je abgegebener Packung an gesetzliche Krankenkassen
Gültig ab: 1. 1. 1993
GKV Arzneimittelrabatte 2026 — Pflichtabschläge nach § 130 und § 130a SGB V
Das deutsche GKV-Arzneimittelrecht sieht mehrere verpflichtende Rabattmechanismen vor, die den Krankenkassen zugutekommen. Die beiden zentralen Instrumente sind derHerstellerrabatt nach § 130a SGB V und derApothekenrabatt nach § 130 SGB V. Beide werden automatisch beim Abrechnungsprozess zwischen Apotheke und Krankenkasse verrechnet.
Herstellerrabatt nach § 130a Abs. 1 SGB V
Der Pflichtrabatt der pharmazeutischen Unternehmer beträgt 7 % des Herstellerabgabepreises (HAP). Er gilt für alle zu Lasten der GKV abgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel. Der HAP ist der Preis, zu dem der Hersteller an Großhändler verkauft — nicht der Endpreis in der Apotheke. Bei einem HAP von 100 € beträgt der Herstellerrabatt 7 €, die Krankenkasse zahlt also nur 93 €.
Apothekenrabatt nach § 130 SGB V
Apotheken gewähren den GKV einen Festrabatt von 1,77 € je Packung(Stand 2026). Dieser Betrag ist gesetzlich festgeschrieben und gilt unabhängig vom Preis des Arzneimittels. Er wird direkt von der Apothekenrechnung abgezogen, bevor die Abrechnung an die Krankenkasse erfolgt. Der Apothekenrabatt ist ein Kostenbeitrag der Apotheken zur Finanzierung der GKV.
Gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V
Versicherte tragen selbst eine Zuzahlung von 10 % des Arzneimittelpreises, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Packung. Diese Zuzahlung dient der Kostenbeteiligung der Versicherten und ist auf die tatsächlichen Kosten des Arzneimittels begrenzt. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind befreit. Bei chronisch Kranken und bestimmten Personengruppen gilt eine niedrigere Belastungsgrenze (§ 62 SGB V).
AMNOG-Verfahren und zusätzliche Rabatte
Für neu zugelassene Arzneimittel mit wichtigem Zusatznutzen sieht das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG, § 130b SGB V) ein Nutzenbewertungsverfahren vor. Nach einem Jahr wird der Erstattungsbetrag zwischen Hersteller und GKV-Spitzenverband verhandelt. Dieser Erstattungsbetrag kann über den Pflichtrabatt nach § 130a hinausgehen. Zudem gibt es Rabattverträge (§ 130a Abs. 8 SGB V), bei denen Krankenkassen individuelle Mengenrabatte mit Herstellern vereinbaren.
Praktische Bedeutung für Apotheken und Krankenkassen
Die Kombination aus Hersteller- und Apothekenrabatt sowie Zuzahlung und AMNOG-Rabatten bildet das Kerninstrumentarium der GKV-Arzneimittelkostensteuerung. Für Apotheken ist die korrekte Abrechnung dieser Abschläge ein zentrales Compliance-Thema. Für Krankenkassen sind die Rabatte ein wesentlicher Faktor bei der Steuerung der Arzneimittelausgaben, die 2024 rund 45 Milliarden Euro betrugen.
Häufige Fragen zu GKV Arzneimittelrabatten
Was ist der Herstellerrabatt nach § 130a SGB V?
Nach § 130a Abs. 1 SGB V sind pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, den gesetzlichen Krankenkassen einen Pflichtrabatt von 7 % auf den Herstellerabgabepreis (HAP) zu gewähren. Dieser Rabatt gilt für alle verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel, die zu Lasten der GKV abgegeben werden. Der Rabatt wird direkt beim Abrechnungsprozess zwischen Apotheke und Krankenkasse verrechnet.
Was ist der Apothekenrabatt nach § 130 SGB V?
Nach § 130 Abs. 1 SGB V sind Apotheken verpflichtet, den gesetzlichen Krankenkassen einen Festrabatt je abgegebener Packung zu gewähren. Dieser Betrag beträgt 2026 einheitlich 1,77 € pro Packung. Er gilt unabhängig vom Arzneimittelpreis und ist kein Prozentsatz, sondern ein fixer Abschlag.
Wie hoch ist die gesetzliche Zuzahlung für Arzneimittel?
Versicherte zahlen nach § 61 SGB V 10 % des Arzneimittelpreises zuzüglich, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 € je Packung. Die Zuzahlung ist auf die tatsächlichen Kosten des Arzneimittels begrenzt. Kinder unter 18 Jahren sind von der Zuzahlungspflicht befreit. Es gibt auch Belastungsgrenzen (§ 62 SGB V), bei deren Überschreitung keine weitere Zuzahlung fällig wird.
Was ist der Herstellerabgabepreis (HAP)?
Der Herstellerabgabepreis (HAP) ist der Preis, zu dem der Hersteller das Arzneimittel an Großhändler abgibt. Er ist Grundlage für die Berechnung des 7%-Pflichtrabatts nach § 130a SGB V. Der HAP entspricht nicht dem Apothekenverkaufspreis (AVP), der noch Großhandels- und Apothekenzuschläge sowie die Mehrwertsteuer enthält.
Gibt es weitere Arzneimittelrabatte in der GKV?
Ja. Neben dem Hersteller- und Apothekenrabatt gibt es weitere Rabattmechanismen: Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V (individuelle Verträge zwischen Krankenkassen und Herstellern), den Herstellerrabatt für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 130a Abs. 1a SGB V) sowie Nutzenbewertungsrabatte nach dem AMNOG-Verfahren (§ 130b SGB V) für neu zugelassene Arzneimittel.
Wer trägt den Apothekenrabatt — Apotheke oder Hersteller?
Den Apothekenrabatt nach § 130 SGB V trägt die Apotheke. Sie gibt den Festrabatt direkt an die Krankenkasse weiter, indem er von der Arzneimittelrechnung abgezogen wird. Den Herstellerrabatt nach § 130a SGB V trägt hingegen der pharmazeutische Hersteller, der diesen entweder direkt mit den Krankenkassen oder über eine Clearingstelle verrechnet.