HRegGebV Anlage — Gebührentarif Handelsregister

Berechnen Sie die Handelsregistergebühren für Ihre Eintragung nach der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV). Der Rechner berücksichtigt die Festgebühren laut Anlage zur HRegGebV sowie einen optionalen Beglaubigungszuschlag von 20 %.

Handelsregister Gebühren Rechner (HRegGebV)

Gebühren für Handelsregistereintragungen berechnen

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Handelsregistergebühren 2026 — HRegGebV Anlage

Die Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) regelt die Gebühren für Eintragungen, Änderungen und Löschungen im deutschen Handelsregister. Die Gebühren sind als Festgebühren in der Anlage zur HRegGebV aufgelistet — sie hängen von der Art der Eintragung ab, nicht vom Wert der Transaktion. Das unterscheidet die Registergebühren fundamental von den Notarkosten (GNotKG), die wertabhängig sind.

Gebührentarif nach HRegGebV Anlage

Die wichtigsten Festgebühren im Überblick: Eine GmbH-Gründung kostet 150 €, eine AG-Gründung 240 €, eine UG (haftungsbeschränkt)100 €. Laufende Änderungen wie ein Gesellschafterwechsel kosten 75 €, eine Kapitalerhöhung 100 € und die Änderung des Geschäftsführers 70 €. Für Mehrfachanmeldungen multipliziert sich die Gebühr entsprechend der Anzahl der Vorgänge.

Notargebühren vs. Registergebühren

In der Praxis entstehen bei Handelsregistervorgängen zwei getrennte Kostenblöcke: die Registergebühren nach HRegGebV (Gerichtsgebühren) und dieNotargebühren nach GNotKG (Notarkosten). Notargebühren richten sich nach dem Stammkapital oder dem Transaktionswert und können die Registergebühren um ein Vielfaches übersteigen. Für eine GmbH-Gründung mit 25.000 € Stammkapital beträgt die Notargebühr typischerweise 200–500 €, zusätzlich zur Registergebühr von 150 €.

Elektronische Anmeldung

Seit 2007 werden Handelsregisteranmeldungen in Deutschland ausschließlich elektronisch eingereicht. Der Notar übermittelt die Anmeldung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das zuständige Amtsgericht. Private Antragsteller können keine Direktanmeldungen vornehmen — die notarielle Mitwirkung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 12 HGB).

Gesamtkostenübersicht bei GmbH-Gründung

Die Gesamtkosten einer GmbH-Gründung setzen sich zusammen aus: Registergebühr HRegGebV (150 €), Notargebühr nach GNotKG (abhängig vom Stammkapital, ca. 300–700 €), Veröffentlichungskosten Bundesanzeiger (ca. 50–100 €), sowie optionalen Kosten für Steuer- und Rechtsberatung. Bei Nutzung des Musterprotokolls (§ 2 Abs. 1a GmbHG) für vereinfachte Gründungen liegen die Gesamtkosten erfahrungsgemäß bei 500–900 €.

Sonderfall: Mehrfache Eintragungen

Müssen mehrere gleichartige Vorgänge gleichzeitig eingetragen werden (z. B. drei neue Gesellschafter), entstehen die Gebühren für jeden Vorgang separat. Dieser Rechner unterstützt die Eingabe mehrerer gleichartiger Eintragungen und berechnet die Gesamtgebühr entsprechend.

Häufige Fragen zu Handelsregistergebühren

Was kostet eine GmbH-Gründung im Handelsregister?

Die Grundgebühr für die Eintragung einer GmbH-Gründung im Handelsregister beträgt 150 € nach der Anlage zur HRegGebV. Hinzu kommen Notarkosten für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (nach GNotKG), die je nach Stammkapital variieren. Mit notarieller Beglaubigung erhöht sich die Registergebühr um 20 % auf 180 €.

Welche Kosten fallen für eine UG (haftungsbeschränkt) an?

Für die Eintragung einer UG (haftungsbeschränkt) beträgt die Handelsregistergebühr nach HRegGebV 100 €. Die UG ist eine Variante der GmbH mit niedrigerem Mindestkapital (ab 1 €). Notarkosten fallen ebenfalls an, sind aber wegen des geringeren Stammkapitals typischerweise niedriger als bei einer vollwertigen GmbH-Gründung.

Was kostet ein Gesellschafterwechsel bei einer GmbH?

Die Handelsregistergebühr für einen Gesellschafterwechsel bei einer GmbH beträgt 75 € nach HRegGebV. Der Übergang von GmbH-Anteilen selbst wird notariell beurkundet und ist damit kostenintensiver als die Registergebühr — die Notarkosten richten sich nach dem Kaufpreis der Anteile gemäß GNotKG.

Was sind notarielle Beglaubigungskosten und wann fallen sie an?

Die HRegGebV-Gebühren sind reine Gerichtsgebühren des Registergerichts. Davon zu trennen sind die Notarkosten: Viele Handelsregistervorgänge erfordern eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung. Wenn dieser Rechner den Beglaubigungszuschlag von 20 % ausweist, handelt es sich um einen vereinfachten Schätzwert — die tatsächlichen Notargebühren richten sich nach dem GNotKG und sind häufig höher.

Welche weiteren Kosten entstehen neben der Handelsregistergebühr?

Neben der eigentlichen Handelsregistergebühr (HRegGebV) fallen typischerweise an: Notargebühren (GNotKG), Veröffentlichungskosten im Bundesanzeiger, ggf. Steuerberatungskosten für die Anmeldung beim Finanzamt, sowie für AGs zusätzlich Gründungsprüfungskosten. Der Gesamtaufwand für eine GmbH-Gründung liegt daher in der Praxis meist deutlich über der reinen Registergebühr von 150 €.

Welches Gericht ist für die Handelsregistereintragung zuständig?

Zuständig ist das Amtsgericht (Registergericht) am Sitz der Gesellschaft. In Deutschland gibt es über 100 Registergerichte. Die Gebühren nach HRegGebV sind bundeseinheitlich — es spielt keine Rolle, welches Registergericht zuständig ist. Die Anmeldung erfolgt elektronisch durch einen Notar über das elektronische Registerportal (EGVP).

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