§ 18 InsO

Droht Ihrem Unternehmen Zahlungsunfähigkeit? Berechnen Sie nach § 18 InsO die Liquiditätsprognose für 12 Monate — und erkennen Sie frühzeitig, ob ein freiwilliger Insolvenzantrag Sanierungsoptionen eröffnet.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 18 Insolvenzordnung (InsO)

    Drohende Zahlungsunfähigkeit: Schuldner kann voraussichtlich fällige Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen — Antragsrecht (keine Pflicht).

    Gültig ab: 1. 1. 1999

  • § 17 Insolvenzordnung (InsO)

    Zahlungsunfähigkeit — allgemeiner Insolvenzgrund; bei juristischen Personen Antragspflicht nach § 15a InsO.

    Gültig ab: 1. 1. 1999

InsO § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit 2026 — Liquiditätsprognose

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO

§ 18 InsO schafft einen besonderen Insolvenzgrund: die drohende Zahlungsunfähigkeit. Im Gegensatz zu § 17 (tatsächliche Zahlungsunfähigkeit) und § 19 (Überschuldung) ist § 18 InsO kein Pflichtinsolvenzgrund — er gewährt dem Schuldner ein Antragsrecht ohne Antragspflicht.

§ 17 vs. § 18 InsO — aktuelle und drohende Zahlungsunfähigkeit

§ 17 InsO (aktuelle Zahlungsunfähigkeit): Der Schuldner kann aktuell fällige Zahlungen nicht leisten. Für GmbH, AG und andere juristische Personen entsteht sofortige Antragspflicht nach § 15a InsO (3-Wochen-Frist). § 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit): Auf Basis einer Liquiditätsprognose für die nächsten Monate kann der Schuldner freiwillig Insolvenzantrag stellen — ohne Pflicht, aber mit dem Ziel, Sanierungsoptionen zu nutzen.

Frühzeitiger Antrag — Chance zur Sanierung

Wer bei drohender Zahlungsunfähigkeit proaktiv Insolvenzantrag stellt, kann das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) nutzen: drei Monate Schutz vor Gläubigerzugriffen, Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters. Je früher der Antrag, desto größer die Sanierungschancen — je später (erst bei § 17), desto enger die Optionen.

Der Rechner ermittelt aus Liquiditätsdaten die aktuelle Deckungslücke (§ 17) und die prognostizierte Unterdeckung über 12 Monate (§ 18), zeigt Antragsrecht und Antragspflicht an.

Häufige Fragen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO

Was ist drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO?

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Im Unterschied zu § 17 (aktuelle Zahlungsunfähigkeit) handelt es sich um eine Prognose — typischerweise für die nächsten 24 Monate.

Welche Rechte entstehen bei drohender Zahlungsunfähigkeit?

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit hat der Schuldner das Antragsrecht — aber KEINE Antragspflicht (§ 18 Abs. 1 InsO). Dies unterscheidet sich fundamental von § 17/§ 19 InsO, wo eine Antragspflicht für Kapitalgesellschaften besteht. Das Antragsrecht ermöglicht frühzeitige Sanierungsoptionen wie Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) oder Eigenverwaltung (§ 270 InsO).

Wie unterscheidet sich drohende von tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)?

§ 17 InsO (tatsächliche Zahlungsunfähigkeit): Schuldner kann aktuell fällige Zahlungen nicht leisten — Antragspflicht für GmbH/AG innerhalb 3 Wochen. § 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit): Schuldner wird voraussichtlich zukünftig zahlungsunfähig — nur Antragsrecht, keine Pflicht. Frühzeitige Nutzung des § 18 ermöglicht bessere Sanierungschancen.

Wann besteht Insolvenzantragspflicht für GmbH/AG?

GmbH, AG und andere Kapitalgesellschaften haben nach § 15a InsO eine Antragspflicht bei: (1) Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) — Antrag innerhalb 3 Wochen; (2) Überschuldung (§ 19 InsO) — Antrag innerhalb 6 Wochen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) besteht hingegen keine Pflicht — das ist ein Privileg des Schuldners.

Was ist die Liquiditätsprognose nach § 18 InsO?

Die Liquiditätsprognose stellt die zu erwartenden Einnahmen den voraussichtlich fällig werdenden Verbindlichkeiten über einen Prognosezeitraum (typisch: 12–24 Monate) gegenüber. Übersteigen die Verbindlichkeiten die Liquidität, liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor. Relevante Zahlungsströme: gesicherte Umsatzerlöse, fällige Kredite, Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung.

Was sind die Vorteile eines frühen Insolvenzantrags bei § 18 InsO?

Frühzeitiger Antrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit ermöglicht: Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) — 3 Monate Schutz vor Vollstreckung; Eigenverwaltung (§ 270 InsO) — Geschäftsführung verbleibt in der Kontrolle; Insolvenzplan (§ 217 InsO) — flexible Sanierungslösung. Je früher der Antrag, desto mehr Optionen stehen zur Verfügung.

Weitere Insolvenz-Rechner

InsO § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit Rechner 2026 | RuleCalc | RuleCalc