§§ 1, 3, 4 InsoGeldEinzPV — Einzugspauschale

Berechnen Sie die Einzugspauschale der Krankenkassen für die Insolvenzgeldumlage nach der Insolvenzgeldumlage-Einzugspauschale-Verordnung (InsoGeldEinzPV). Die Pauschale deckt die Verwaltungskosten der Einzugsstellen und wird von der Brutto-Insolvenzgeldumlage abgezogen, bevor der verbleibende Betrag an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt wird.

Letzte Aktualisierung: 4. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Insolvenzgeldumlage und Einzugspauschale nach InsoGeldEinzPV

Das Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmer schützt, wenn ihr Arbeitgeber insolvent wird. Es ersetzt das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Finanziert wird das Insolvenzgeld durch die Insolvenzgeldumlage, die alle Arbeitgeber nach § 358 SGB III entrichten. Der Einzug dieser Umlage erfolgt durch die Krankenkassen als Einzugsstellen.

Rechtliche Grundlage: InsoGeldEinzPV

Die Insolvenzgeldumlage-Einzugspauschale-Verordnung (InsoGeldEinzPV)regelt, welche Vergütung die Einzugsstellen (Krankenkassen) für den Einzug der Insolvenzgeldumlage erhalten. Die Pauschale ist ein prozentualer Anteil der eingezogenen Gesamtumlage und deckt den Verwaltungsaufwand für Buchung, Meldeverfahren und Abführung an die Bundesagentur für Arbeit ab.

Berechnung der Einzugspauschale

Die Berechnung ist einfach: Die Einzugspauschale ergibt sich aus der Multiplikation der Brutto-Insolvenzgeldumlage mit dem Einzugspauschalsatz (in Prozent). Die Netto-Insolvenzgeldumlage, die tatsächlich an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt wird, ergibt sich dann als Differenz: Brutto-Umlage minus Einzugskosten. Bei einem Pauschalsatz von 1,2 % und einer Brutto-Umlage von 100.000 € ergeben sich Einzugskosten von 1.200 € und eine Netto-Umlage von 98.800 €.

Insolvenzgeldumlage 2026: Beitragssatz und Meldeverfahren

Der Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage 2026 beträgt 0,06 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Die Umlage wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen und zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse als Einzugsstelle abgeführt. Das Meldeverfahren erfolgt nach der DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung).

Anspruchsvoraussetzungen für das Insolvenzgeld

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn über das Vermögen ihres Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde oder der Arbeitgeber seine Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat und ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht aussichtsreich ist. Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.

Abgrenzung von anderen Sozialversicherungsbeiträgen

Die Insolvenzgeldumlage ist von den regulären Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu unterscheiden. Sie ist eine reine Arbeitgeberleistung ohne Arbeitnehmeranteil. In der Lohn- und Gehaltsabrechnung wird sie als gesonderter Posten ausgewiesen und unterliegt keiner Beitragsbemessungsgrenze — sie wird auf das gesamte beitragspflichtige Entgelt erhoben.

Häufige Fragen zur Insolvenzgeldumlage und Einzugspauschale

Was ist die Insolvenzgeldumlage und wer erhebt sie?

Die Insolvenzgeldumlage ist ein Beitrag, den Arbeitgeber nach § 358 SGB III entrichten müssen. Sie finanziert das Insolvenzgeld, das Arbeitnehmer erhalten, wenn ihr Arbeitgeber insolvent wird. Die Umlage wird von den Krankenkassen als Einzugsstellen zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen eingezogen und anschließend an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt.

Was ist die Einzugspauschale nach InsoGeldEinzPV?

Die Krankenkassen erhalten für den Einzug der Insolvenzgeldumlage eine Pauschale, die ihre Verwaltungskosten abdeckt. Diese Einzugspauschale wird nach der Insolvenzgeldumlage-Einzugspauschale-Verordnung (InsoGeldEinzPV) als prozentualer Anteil der eingezogenen Umlage berechnet und von der an die Bundesagentur für Arbeit abzuführenden Summe einbehalten.

Wie hoch ist der Einzugspauschalsatz 2026?

Der Einzugspauschalsatz wird durch die InsoGeldEinzPV festgelegt und kann durch Rechtsverordnung angepasst werden. Als Standardwert gilt in der Praxis ein Satz von ca. 1,2 %, der im Rechner voreingestellt ist. Die genaue Höhe für das aktuelle Jahr sollte bei der zuständigen Einzugsstelle oder der Bundesagentur für Arbeit erfragt werden.

Wer zahlt die Insolvenzgeldumlage?

Die Insolvenzgeldumlage wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen — Arbeitnehmer sind an diesem Beitrag nicht beteiligt. Der Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage wird jährlich von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. 2026 beträgt er 0,06 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Die Einzugspauschale nach InsoGeldEinzPV ist ein davon zu unterscheidender Verwaltungskostenbeitrag.

Wie wird die Netto-Insolvenzgeldumlage berechnet?

Die Netto-Insolvenzgeldumlage ist der Betrag, der nach Abzug der Einzugspauschale an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt wird. Formel: Netto-Umlage = Brutto-Insolvenzgeldumlage − (Brutto-Insolvenzgeldumlage × Einzugspauschalsatz / 100). Bei 100.000 € Umlage und 1,2 % Pauschale ergibt sich: 100.000 € − 1.200 € = 98.800 € Netto-Umlage.

Wann wird das Insolvenzgeld ausgezahlt?

Das Insolvenzgeld sichert Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung ab. Es wird von der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag ausgezahlt und entspricht dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Finanziert wird das Insolvenzgeld aus den von Arbeitgebern eingezahlten Insolvenzgeldumlagen.

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