Wie hoch ist die Insolvenzgeld-Kostenpauschale 2026? Unser Rechner berechnet die Pauschalgebühr der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 1–2 InsoKostV: 0,6 % des Insolvenzgeldbetrags, mindestens 5 € je Arbeitnehmer.
Rechtsgrundlage
- § 1 Insolvenzgeld-Kostenverordnung (InsoKostV) (InsoKostV) ↗
Anwendungsbereich: Kostenpauschale für sonstige Kosten bei Insolvenzgelderbringung durch die BA
Gültig ab: 1. 1. 2004
- § 2 Insolvenzgeld-Kostenverordnung (InsoKostV) (InsoKostV) ↗
Pauschalsatz 0,6 % des Insolvenzgeldes, Mindestpauschale 5 € je Arbeitnehmer
Gültig ab: 1. 1. 2004
Insolvenzgeld-Kostenpauschale 2026 — §§ 1–2 InsoKostV
Insolvenzgeld-Kostenpauschale — Rechtsgrundlage und Zweck
Die Insolvenzgeld-Kostenverordnung (InsoKostV) regelt in §§ 1–2 die Pauschalgebühr, die die Bundesagentur für Arbeit (BA) für sonstige Kosten bei der Erbringung des Insolvenzgeldes geltend macht. Der Pauschalsatz beträgt 0,6 % des ausgezahlten Insolvenzgeldbetrags, mindestens jedoch 5 € je betroffenen Arbeitnehmer.
Berechnung der Kostenpauschale
Die Gesamtpauschale wird wie folgt ermittelt: Zunächst wird der anteilige Rohwert je Arbeitnehmer berechnet (Gesamtbetrag × 0,6 % ÷ Anzahl Arbeitnehmer). Liegt dieser Rohwert unter 5 €, greift die Mindestpauschale von 5 €. Die Gesamtpauschale ergibt sich aus der Pauschale je Arbeitnehmer multipliziert mit der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer.
Praxisbeispiel
Ein Unternehmen mit 20 Arbeitnehmern wird insolvent; das gesamte Insolvenzgeld beträgt 100.000 €. Rohwert je AN: 100.000 × 0,6 % ÷ 20 = 30,00 € — da über 5 €, greift kein Mindestbetrag. Gesamtpauschale: 30 € × 20 = 600,00 €.
Einordnung in das Insolvenzverfahren
Das Insolvenzgeld (§§ 165–172 SGB III) sichert Arbeitnehmern bei Insolvenz ihres Arbeitgebers die letzten drei Monate Nettolohn. Die BA zahlt das Insolvenzgeld vor und macht die Forderungen — einschließlich der InsoKostV-Pauschale — als Insolvenzgläubigerin im Verfahren geltend. Die Pauschale wird als einfache Insolvenzforderung angemeldet, nicht als Masseverbindlichkeit.
Finanzierung über Insolvenzgeldumlage
Die BA finanziert das Insolvenzgeld über die Insolvenzgeldumlage (U3), die alle Arbeitgeber auf die Bruttolohnsumme zahlen (aktuell 0,06 %). Der InsoKostV-Mechanismus sorgt dafür, dass ein Teil der Verwaltungskosten aus der Insolvenzmasse gedeckt wird, soweit diese ausreicht.
Häufige Fragen zur Insolvenzgeld-Kostenpauschale
Was ist die Insolvenzgeld-Kostenpauschale?
Die Insolvenzgeld-Kostenpauschale (InsoKostV) ist eine Pauschalgebühr für sonstige Kosten, die der Bundesagentur für Arbeit bei der Erbringung des Insolvenzgeldes entstehen. Sie beträgt 0,6 % des ausgezahlten Insolvenzgeldbetrags, mindestens jedoch 5 € je Arbeitnehmer.
Wer muss die Kostenpauschale zahlen?
Die Kostenpauschale wird gegenüber dem Insolvenzverwalter (oder dem Schuldner im vorläufigen Insolvenzverfahren) geltend gemacht. Sie ist Bestandteil der Insolvenzforderungen der Bundesagentur für Arbeit und wird als Masseschuld behandelt, soweit das Verfahren dies ermöglicht.
Wie wird die Pauschale berechnet?
Die Pauschale ergibt sich aus: Gesamtbetrag des Insolvenzgeldes × 0,6 %, geteilt durch die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer — mindestens 5 € je Arbeitnehmer. Die Gesamtpauschale = Pauschale je Arbeitnehmer × Anzahl Arbeitnehmer.
Was ist das Insolvenzgeld?
Das Insolvenzgeld (§§ 165–172 SGB III) sichert Arbeitnehmern bei Insolvenz ihres Arbeitgebers die Nettolohnzahlungen für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung. Es wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt und über die Insolvenzgeldumlage der Arbeitgeber finanziert.
Gilt die Mindestpauschale von 5 € immer?
Ja, die Mindestpauschale von 5 € je Arbeitnehmer gilt immer, wenn der 0,6 %-Anteil am Insolvenzgeld darunter liegt. Bei einem sehr kleinen Insolvenzgeldbetrag mit vielen betroffenen Arbeitnehmern greift die Mindestpauschale häufig.
Gibt es weitere Kostenerstattungen der BA neben der InsoKostV-Pauschale?
Ja. Neben der InsoKostV-Pauschale macht die BA auch die ausgezahlten Insolvenzgeldbeträge selbst als Insolvenzforderungen geltend (Gesamtforderung). Die InsoKostV-Pauschale ist eine zusätzliche Verwaltungskostenpauschale für den Bearbeitungsaufwand.