Wie hoch ist Ihr Zahnarzthonorar 2026? Unser Rechner berechnet die GOZ-Gebühr nach § 5 GOZ: Punktzahl × Punktwert (5,62421 Ct) × Steigerungsfaktor — vom Mindestsatz (1,0-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach).
Rechtsgrundlage
- § 5 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) (GOZ) ↗
Gebührenhöhe: Punktzahl × Punktwert × Steigerungsfaktor (1,0–3,5-fach; Regelfall 2,3)
Gültig ab: 1. 1. 2012
- § 1 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) (GOZ) ↗
Anwendungsbereich: privatärztliche zahnärztliche Leistungen
Gültig ab: 1. 1. 2012
Zahnarzthonorar GOZ 2026 — Punktwert, Steigerungsfaktor und Berechnung
Zahnarzthonorar nach GOZ — Grundlagen der Berechnung
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die privatärztliche Abrechnung zahnärztlicher Leistungen in Deutschland. Nach § 5 GOZ gilt die Formel: Honorar = Punktzahl × Punktwert × Steigerungsfaktor. Der Punktwert ist seit der GOZ-Novelle 2012 auf 5,62421 Cent festgeschrieben. Jede zahnärztliche Leistung ist im GOZ-Leistungsverzeichnis mit einer Punktzahl hinterlegt.
Steigerungsfaktoren im Detail
Der Steigerungsfaktor spiegelt die individuelle Schwierigkeit der Behandlung wider:
- 1,0-fach — Mindestsatz, selten in der Praxis.
- 1,5-fach — Häufig bei einfachen Routineleistungen.
- 2,3-fach — Regelfall nach § 5 Abs. 2 GOZ; keine Begründungspflicht.
- 3,5-fach — Höchstsatz; Zahnarzt muss besondere Umstände schriftlich begründen (§ 5 Abs. 3 GOZ).
Praxisbeispiel: Füllung
Eine GOZ-Leistung mit 150 Punkten beim 2,3-fachen Satz ergibt: 150 × 0,0562421 € × 2,3 = 19,40 €. Wird dieselbe Leistung 4-mal abgerechnet (z. B. 4 Zähne), beträgt die Gesamtgebühr 77,61 €.
GOZ und Privatpatienten
Die GOZ gilt ausschließlich für Privatpatienten sowie für Mehrleistungen bei Kassenpatienten, die auf Wunsch des Patienten über den GKV-Standard hinausgehen. Bei GKV-Patienten gilt hingegen der BEMA (Einheitlicher Bewertungsmaßstab). Das Honorar wird dem Patienten direkt in Rechnung gestellt; private Krankenversicherungen erstatten den Betrag in der Regel vollständig oder anteilig je nach Tarif.
Abrechnungsprüfung und Patientenrechte
Patienten haben das Recht, die Rechnung auf Plausibilität zu prüfen. Überschreitet der Zahnarzt den 2,3-fachen Satz, muss er auf Verlangen eine schriftliche Begründung liefern. Bei Unstimmigkeiten können Patienten die Bundeszahnärztekammer, Patientenberatungsstellen oder einen unabhängigen Gutachter einschalten.
Häufige Fragen zum Zahnarzthonorar nach GOZ
Wie berechnet sich das Zahnarzthonorar nach GOZ?
Das Honorar ergibt sich aus: Punktzahl der Gebührenziffer × Punktwert (5,62421 Cent) × Steigerungsfaktor. Die Punktzahl ist jeder GOZ-Nummer fest zugeordnet. Der Steigerungsfaktor liegt im Regelfall bei 2,3-fach; bis 3,5-fach ist bei besonderen Schwierigkeiten zulässig (§ 5 Abs. 1–3 GOZ).
Was ist der Punktwert nach GOZ?
Der GOZ-Punktwert beträgt seit der GOZ-Novelle 2012 gesetzlich festgelegte 5,62421 Cent (= 0,0562421 €). Er ist in § 5 Abs. 1 S. 3 GOZ verankert und gilt bundesweit einheitlich.
Wann darf ein höherer Steigerungsfaktor als 2,3 abgerechnet werden?
Bis zum 2,3-fachen Satz bedarf es keiner besonderen Begründung. Zwischen 2,3 und 3,5-fach muss der Zahnarzt besondere Umstände schriftlich begründen, z. B. außergewöhnliche Schwierigkeit oder Zeitaufwand. Mehr als 3,5-fach ist grundsätzlich unzulässig.
Gilt die GOZ für gesetzlich Versicherte?
Nein. Die GOZ gilt ausschließlich für Privatpatienten (und privatärztliche Leistungen bei GKV-Patienten, z. B. Mehrleistungen). GKV-Leistungen werden nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) abgerechnet.
Kann ich als Patient den Steigerungsfaktor überprüfen?
Ja. Der Zahnarzt muss bei Überschreiten des 2,3-fachen Satzes auf Verlangen eine schriftliche Begründung beifügen. Patienten können die Rechnung von der Bundeszahnärztekammer oder einem Gutachter prüfen lassen, wenn die Begründung nicht nachvollziehbar erscheint.
Was ist der Unterschied zwischen GOZ und GOÄ?
Die GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) gilt für zahnärztliche Leistungen, während die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) für allgemeinärztliche und fachärztliche Leistungen gilt. Beide haben unterschiedliche Punktwerte und Gebührenziffern.