§§ 1, 2, 4, 7 InsVV + InsO § 54 — Massekosten

Berechnen Sie die gesamten Massekosten eines Insolvenzverfahrens: Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV (gestaffelte Regelsätze), Auslagen (§ 4), sonstige Kosten und Umsatzsteuer (§ 7). Massekosten haben nach InsO § 54 Vorrang vor allen Insolvenzforderungen.

Insolvenzverwalter Massekosten Gesamtrechner 2026

Massekosten berechnen: Vergütung (InsVV § 2) + Auslagen (§ 4) + USt (§ 7)

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Massekosten im Insolvenzverfahren: InsVV und InsO § 54

Die Massekosten eines Insolvenzverfahrens sind die Kosten, die für die Durchführung des Verfahrens selbst anfallen. Nach § 54 der Insolvenzordnung (InsO) werden sie vorrangig aus der Insolvenzmasse befriedigt — noch vor den Forderungen der Insolvenzgläubiger. Sie umfassen im Wesentlichen die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie die Gerichtskosten.

Die Regelvergütung nach § 2 InsVV

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) regelt die Vergütung des Insolvenzverwalters in §§ 1–11. Die Berechnungsgrundlage ist nach § 1 die Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Schlussrechnung. Die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV wird gestaffelt berechnet: Für die ersten 25.000 € der Insolvenzmasse beträgt sie 40 %, für den Abschnitt von 25.001 bis 50.000 € sind es 25 %, von 50.001 bis 250.000 € noch 7 %, von 250.001 bis 500.000 € dann 3 %, von 500.001 bis 25 Millionen € 2 %, von 25 bis 50 Millionen € 1 % und für alles darüber 0,5 %. Die Mindestvergütung beträgt 1.000 € (§ 2 Abs. 2 InsVV).

Zu- und Abschläge (§ 3 InsVV)

Das Insolvenzgericht kann auf Antrag des Verwalters Zuschläge auf die Regelvergütung festsetzen, wenn der Verwalter besondere Leistungen erbracht hat. Typische Zuschlagsgründe sind: Betriebsfortführung über einen längeren Zeitraum, Verwertung von Grundstücken, eine besonders hohe Zahl von Gläubigern oder Arbeitnehmern, Auslandsbezug des Verfahrens oder die Erstellung besonders umfangreicher Verzeichnisse. Die Zuschläge können in der Summe 50–150 % der Regelvergütung betragen. Umgekehrt kann das Gericht auch Abschläge festsetzen, wenn das Verfahren besonders einfach war.

Auslagen nach § 4 InsVV

Neben der Vergütung hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen (§ 4 InsVV). Dazu gehören allgemeine Geschäftskosten wie Porto, Telekommunikation, Kopien, Büromaterial und Reisekosten. In der Praxis wird häufig eine Pauschale vereinbart, die typischerweise 10–20 % der Vergütung beträgt. Alternativ kann der Verwalter die tatsächlichen Auslagen einzeln nachweisen und abrechnen.

Umsatzsteuer nach § 7 InsVV

Auf die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wird nach § 7 InsVV Umsatzsteuer in Höhe von 19 % erhoben. Dies gilt, sofern der Insolvenzverwalter selbst umsatzsteuerpflichtig ist — was in der Praxis nahezu immer der Fall ist, da Insolvenzverwalter in der Regel als selbständige Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer tätig sind. Die Umsatzsteuer ist ebenfalls als Massekosten aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.

Rangfolge der Masseverbindlichkeiten (InsO § 54)

Die Massekosten stehen in der Befriedigungsrangfolge an erster Stelle. Nach § 54 InsO werden sie noch vor den sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) und weit vor den Insolvenzforderungen der Gläubiger befriedigt. Reicht die Masse nicht für alle Massekosten aus, zeigt der Verwalter Masseunzulänglichkeit an (§ 208 InsO), und es gilt die besondere Rangfolge des § 209 InsO: Verfahrenskosten vor Neumasseverbindlichkeiten vor Altmasseverbindlichkeiten.

Häufige Fragen zu Massekosten

Was sind Massekosten im Insolvenzverfahren?

Massekosten sind die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst, die nach § 54 InsO vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Sie umfassen die Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 1-3 InsVV), dessen Auslagen (§ 4 InsVV), die Gerichtskosten sowie die Umsatzsteuer (§ 7 InsVV). Massekosten haben Vorrang vor allen Insolvenzforderungen der Gläubiger.

Wie wird die Vergütung des Insolvenzverwalters berechnet?

Die Regelvergütung richtet sich nach § 2 InsVV und wird gestaffelt nach der Insolvenzmasse berechnet: bis 25.000 € = 40 %, 25.001–50.000 € = 25 %, 50.001–250.000 € = 7 %, 250.001–500.000 € = 3 %, 500.001–25 Mio. € = 2 %, 25–50 Mio. € = 1 %, über 50 Mio. € = 0,5 %. Die Mindestvergütung beträgt 1.000 € (§ 2 Abs. 2 InsVV).

Was sind Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV?

Das Gericht kann Zuschläge (bis zu 100 % und mehr) oder Abschläge auf die Regelvergütung festsetzen. Typische Zuschlagsgründe: Betriebsfortführung, Grundstücksverwertung, hohe Gläubigerzahl, Arbeitnehmerangelegenheiten oder Auslandsbezug. Abschläge kommen bei vorzeitiger Verfahrenseinstellung oder besonders einfachen Verfahren in Betracht.

Was umfasst die Auslagenpauschale nach § 4 InsVV?

Die Auslagenpauschale nach § 4 InsVV deckt die allgemeinen Geschäftskosten des Insolvenzverwalters ab: Post, Telefon, Büromaterial, Kopien, Fahrkosten und sonstige Sachkosten. In der Praxis beträgt die Auslagenpauschale typischerweise 10–20 % der Vergütung. Alternativ kann der Verwalter tatsächliche Auslagen einzeln abrechnen.

Wird Umsatzsteuer auf die Vergütung erhoben?

Ja — nach § 7 InsVV wird auf die Vergütung und die Auslagen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % erhoben, sofern der Insolvenzverwalter umsatzsteuerpflichtig ist. Da nahezu alle Insolvenzverwalter als selbständige Rechtsanwälte oder Steuerberater tätig sind, fällt die USt in der Praxis fast immer an.

Was passiert bei masseunzulänglichen Verfahren?

Wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Massekosten zu decken, zeigt der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an (§ 208 InsO). In diesem Fall werden die Massekosten in der Rangfolge des § 209 InsO befriedigt: zuerst Verfahrenskosten (Gericht + Verwalter), dann Neumasseverbindlichkeiten, dann Altmasseverbindlichkeiten.

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