Berechnen Sie die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 11 InsVV: zunächst die Regelvergütung gemäß degressiver Staffel (§ 2 InsVV), dann den gerichtlich festgesetzten Anteil (i.d.R. 25%), Zu- und Abschläge nach Tätigkeitsumfang sowie den Mindestbetrag von 700 €.
Vorläufiger Insolvenzverwalter Vergütung (§ 11 InsVV) 2026
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach InsVV berechnen
Rechtsgrundlage
- § 11 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung — Vorläufiger Insolvenzverwalter (InsVV) ↗
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: i.d.R. 25% der Regelvergütung nach § 2
Gültig ab: 22. 12. 2004
- § 2 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung — Regelvergütung (InsVV) ↗
Degressive Staffelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters; Mindestbetrag 1.400 €
Gültig ab: 22. 12. 2004
Kurz zum Thema: Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 11 InsVV)
Wird ein Insolvenzantrag gestellt, eröffnet das Insolvenzgericht zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren. In dieser Phase bestellt das Gericht häufig einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO), der die Vermögenswerte des Schuldners sichert, die Insolvenzreife feststellt und die Weichen für das Hauptverfahren stellt. Die Vergütung dieses vorläufigen Verwalters richtet sich nach § 11 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnung der Regelvergütung (§ 2 InsVV)
Ausgangspunkt ist stets die Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV. Diese wird degressiv aus der (voraussichtlichen) Insolvenzmasse berechnet. Je größer die Masse, desto geringer der prozentuale Vergütungssatz — von 40% für die ersten 35.000 € bis zu 0,5% für Massebestandteile über 70 Millionen Euro. Der gesetzliche Mindestbetrag liegt bei 1.400 €.
Anteil für den vorläufigen Verwalter
Nach § 11 Abs. 1 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25% dieser Regelvergütung. Das Gericht kann diesen Anteil erhöhen, wenn der vorläufige Verwalter besondere Aufgaben übernimmt — etwa die Fortführung eines Betriebs, die Sicherung umfangreicher beweglicher Vermögenswerte oder eine besonders aufwendige Gläubigerkommunikation. Umgekehrt kann der Anteil reduziert werden, wenn die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters erheblich geringer als die des endgültigen ausfällt.
Mindestbetrag und USt.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt ein Mindestbetrag von 700 € — das entspricht 50% des Mindestbetrags der Regelvergütung (1.400 €). Auf die Nettovergütung fällt zudem Umsatzsteuer in Höhe von 19% an (§ 63 InsO i.V.m. UStG), da der Insolvenzverwalter umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Der Rechner weist die Nettovergütung aus; die USt. ist separat hinzuzurechnen.
Zu- und Abschläge
Neben dem prozentualen Anteil kann das Gericht nach § 3 InsVV Zu- und Abschläge festsetzen. Typische Zuschlagsgründe: Betriebsfortführung (erhöhter Koordinationsaufwand), ungewöhnlich viele oder zerstreute Gläubiger, besonders schwierige Masseermittlung. Typische Abschlagsgründe: der vorläufige Verwalter hatte nur eingeschränkte Verfügungsmacht (schwacher vorläufiger Verwalter), oder das Verfahren war besonders kurz.
Häufig gestellte Fragen zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Wie hoch ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters?
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt nach § 11 Abs. 1 InsVV in der Regel 25% der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV. Das Gericht kann diesen Anteil je nach Umfang der Tätigkeit erhöhen oder verringern. Der Mindestbetrag für die vorläufige Vergütung beträgt 700 € (50% des Mindestbetrages von 1.400 € nach § 2 Abs. 2 InsVV).
Wie wird die Regelvergütung nach § 2 InsVV berechnet?
Die Regelvergütung nach § 2 InsVV wird degressiv aus der Insolvenzmasse berechnet: bis 35.000 € sind es 40%, von 35.000–70.000 € sind es 26%, von 70.000–350.000 € sind es 7,5%, von 350.000–700.000 € sind es 3%, von 700.000–35.000.000 € sind es 2%, von 35.000.000–70.000.000 € sind es 1%, und über 70.000.000 € sind es 0,5%. Der Mindestbetrag beträgt 1.400 €.
Wann kann das Gericht von den 25% abweichen?
Das Insolvenzgericht kann den Anteil erhöhen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter besondere Tätigkeiten übernimmt, die über die übliche vorläufige Verwaltung hinausgehen — z.B. Betriebsfortführung, umfangreiche Vermögenssicherung oder besonders komplexe Massekomposition. Eine Verringerung ist möglich, wenn der Tätigkeitsumfang des vorläufigen Verwalters deutlich geringer als beim endgültigen Verwalter ist.
Ist die Vergütung umsatzsteuerpflichtig?
Ja. Der Insolvenzverwalter erbringt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung (§ 63 InsO). Auf die berechnete Nettovergütung fällt daher noch die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19% an. Der Rechner zeigt die Nettovergütung vor USt.
Was ist der Unterschied zwischen vorläufigem und endgültigem Insolvenzverwalter?
Der vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) wird vom Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren eingesetzt, um die Masse zu sichern und die Insolvenzreife zu prüfen. Nach Insolvenzeröffnung wird er durch den endgültigen Insolvenzverwalter ersetzt oder in dieses Amt übernommen. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist üblicherweise geringer, da er noch keinen vollen Überblick über die Masse hat und in der Regel kürzere Zeit tätig ist.
Was versteht man unter Zu- und Abschlägen bei der Vergütung?
Zu- und Abschläge sind prozentuale Erhöhungen bzw. Verminderungen der berechneten vorläufigen Vergütung, die das Gericht nach § 3 InsVV festsetzt. Zuschläge kommen z.B. bei Betriebsfortführung, ungewöhnlich vielen Gläubigern oder besonderer Schwierigkeit der Masseermittlung in Betracht. Abschläge werden gewährt, wenn die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters deutlich einfacher oder weniger zeitaufwendig als üblich war.