Bei Insolvenzmassen über 70 Millionen Euro greift die degressive Großinsolvenz-Staffel nach § 2 Abs. 1 Nr. 7–9 InsVV: 0,5 % auf den Teil bis 350 Mio. €, 0,4 % bis 700 Mio. € und 0,2 % auf alles darüber. Zuzüglich zur Basisvergütung aus Nr. 1–6 ergibt sich die Regelvergütung vor Zu- und Abschlägen nach § 3 InsVV.
Gesamtvergütung (Regelvergütung)
1.240.600,00 €
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 Nr. 7–9 InsVV Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 63 InsO Insolvenzordnung — Vergütung des Insolvenzverwalters (InsO) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
Vergütung des Insolvenzverwalters bei Großinsolvenzen (§ 2 InsVV)
Staffelstruktur des § 2 InsVV — Überblick
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) regelt in § 2 Abs. 1 die Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach einem stark degressiven Staffelsystem. Je größer die Insolvenzmasse, desto niedriger ist der prozentuale Vergütungsanteil auf die höheren Schichten. Das Prinzip: Kleine Verfahren werden relativ höher vergütet, Großverfahren erfordern zwar mehr absoluten Aufwand, aber der Grenzerlös nimmt ab.
Basisstaffel (Nr. 1–6) bis 70 Mio. €
Die ersten sechs Vergütungsstufen decken Massen von Null bis 70 Millionen Euro ab. Die Sätze beginnen bei 40 % auf die ersten 35.000 € und sinken dann stufenweise bis auf1 % auf den Betrag zwischen 35 Mio. und 70 Mio. €. Die Basisvergütung für eine genau 70-Millionen-Masse ergibt sich aus der Addition aller sechs Schichten und beträgt nach der vollständigen Staffel rund 1.087.100 €. Dieser Sockel gilt für alle Großinsolvenzen einheitlich.
Großinsolvenz Nr. 7: 70 Mio. bis 350 Mio. €
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 InsVV beträgt die Vergütung auf den Teil der Insolvenzmasse, der 70 Millionen Euro übersteigt und 350 Millionen Euro nicht überschreitet,0,5 %. Bei einer Masse von exakt 350 Mio. € ergibt dies einen Anteil von 1.400.000 € aus dieser Stufe allein. In der Praxis erfassen diese Verfahren typischerweise mittelgroße Konzerninsolvenzen und Immobiliengesellschaften.
Großinsolvenz Nr. 8: 350 Mio. bis 700 Mio. €
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 InsVV regelt den Vergütungsanteil für den Masseteil zwischen 350 Mio. und 700 Mio. €: 0,4 %. Auf die volle Schicht entfallen maximal 1.400.000 € aus dieser Stufe. Diese Bandbreite erfasst regelmäßig Großkonzerne und Finanzinstitute, für die der Insolvenzverwalter besondere Koordinationsaufgaben mit Behörden, Banken und internationalen Gläubigern übernimmt.
Großinsolvenz Nr. 9: Über 700 Mio. €
Bei der schwersten Kategorie, Insolvenzmassen über 700 Millionen Euro, gilt nach§ 2 Abs. 1 Nr. 9 InsVV ein Satz von nur noch 0,2 %. Diese Kategorie ist den seltenen Mega-Insolvenzen vorbehalten — etwa systemrelevante Banken, Großkonzerne mit Tausenden von Gläubigern oder internationale Verfahren mit erheblichem Koordinationsbedarf. Die absolute Vergütung kann trotz des niedrigen Satzes in die Millionen gehen.
Verhältnis zur Regelvergütung und Zu-/Abschläge (§ 3 InsVV)
Die hier berechnete Summe ist die Regelvergütung. Das Insolvenzgericht kann nach § 3 InsVV Zuschläge (z. B. für besonderen Umfang, Betriebsfortführung, internationale Verflechtungen) oder Abschläge (z. B. bei einfachem Verfahren ohne Betrieb) festsetzen. In Großverfahren sind Zuschläge bis zum Dreifachen der Regelvergütung möglich. Die endgültige Festsetzung obliegt dem Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters nach § 64 InsO.
Umsatzsteuer
Die Vergütung des Insolvenzverwalters unterliegt der Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UStG (Regelsteuersatz 19 %). Diese ist zusätzlich zur Regelvergütung in Ansatz zu bringen, soweit der Verwalter umsatzsteuerlich tätig ist.
Häufige Fragen zur Insolvenzverwalter-Vergütung (Großinsolvenz)
Ab wann gilt die Großinsolvenz-Staffel nach § 2 InsVV?
Die Sonderstufen Nr. 7–9 des § 2 Abs. 1 InsVV greifen ab einer Insolvenzmasse von über 70 Millionen Euro. Unterhalb dieser Grenze gilt ausschließlich die Basisstaffel (Nr. 1–6).
Was ist die Regelvergütung und wie unterscheidet sie sich von der tatsächlichen Vergütung?
Die Regelvergütung nach § 2 InsVV ist der Ausgangswert. Das Insolvenzgericht kann nach § 3 InsVV Zu- und Abschläge festsetzen. In Großverfahren werden regelmäßig erhebliche Zuschläge (bis zum 3-fachen) gewährt.
Wird die Vergütung auf die gesamte Masse oder nur auf den Überschreitungsbetrag berechnet?
Jede Vergütungsstufe wird nur auf den jeweiligen Teilbetrag (die "Schicht") angewandt. Bis 70 Mio. € gilt die Basisstaffel Nr. 1–6, dann Nr. 7 auf den darüber hinausgehenden Teil bis 350 Mio. €, usw. Es handelt sich also um ein echtes Staffelsystem.
Unterliegt die Vergütung des Insolvenzverwalters der Umsatzsteuer?
Ja, die Vergütung nach § 2 InsVV ist umsatzsteuerbar und unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Die MwSt ist auf die Nettovergütung aufzuschlagen und aus der Masse zu entnehmen.
Welche Kosten werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt?
Der Rechner zeigt ausschließlich die Regelvergütung nach § 2 InsVV. Nicht enthalten sind: Auslagen (§ 4 InsVV), Vergütung von Sonderinsolvenzverwaltern, Kosten des Gläubigerausschusses (§ 17 InsVV), Sachverständigenkosten sowie die Vergütung von Treuhändern und Sachwaltern.
Wie wird die Vergütung beantragt?
Der Insolvenzverwalter stellt nach Verfahrensabschluss oder zu einem früheren Zeitpunkt einen Vergütungsantrag beim Insolvenzgericht (§ 64 InsO). Das Gericht setzt die Vergütung durch Beschluss fest, gegen den sofortige Beschwerde möglich ist.