Der Sparerpauschbetrag (1.000 € pro Person ab 2023, § 20 Abs. 9 EStG) kann durch die Kombination von Investmentfonds und Direktanlagen optimal ausgeschöpft werden. Dank derVorabpauschale (§ 18 InvStG) und der Teilfreistellung (§ 20 InvStG) verbrauchen Fondsanlagen den Pauschbetrag oft geringer als Direktanlagen — und lassen so mehr Raum für steuerfreie Kapitalerträge.
Gesamte Abgeltungsteuer (inkl. SolZ)
0,00 €
Rechtsgrundlage
- § 18 InvStG Investmentsteuergesetz — Vorabpauschale (InvStG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 20 InvStG Investmentsteuergesetz — Teilfreistellung (InvStG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
Sparerpauschbetrag optimal nutzen: Fonds vs. Direktanlage
Vorabpauschale (§ 18 InvStG) — Was ist das?
Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden Investmentfonds jährlich mit einer sogenanntenVorabpauschale besteuert, auch wenn kein Verkauf stattfindet. Die Vorabpauschale nach § 18 Abs. 1 InvStG ergibt sich als: Anlagesumme × Basiszins × 0,7. Der Basiszins 2026 beträgt 2,29 % (basierend auf dem Bundesbank-Basiszins gemäß § 18 Abs. 4 InvStG). Damit ergibt sich bei 10.000 € Anlagesumme eine Vorabpauschale von rund 16 € im Jahr. Dieser Betrag wird auf den Sparerpauschbetrag angerechnet.
Teilfreistellung (§ 20 InvStG) — Steuerbefreiung für Fonds
Ein wesentlicher Vorteil von Investmentfonds gegenüber Direktanlagen ist dieTeilfreistellung nach § 20 InvStG. Sie bewirkt, dass ein Teil der Fondsrendite steuerfrei bleibt:
- Aktienfonds: 30 % der Erträge steuerfrei (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 InvStG)
- Mischfonds: 15 % der Erträge steuerfrei (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 InvStG)
- Immobilienfonds: 60 % der Erträge steuerfrei (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 InvStG)
Die Teilfreistellung gilt nicht nur für Ausschüttungen, sondern auch für die Vorabpauschale und den Veräußerungsgewinn. Damit reduziert sich der steuerpflichtige Anteil der Fondsrendite erheblich gegenüber einer Direktanlage in Einzelaktien.
Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)
Seit 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag 1.000 € pro Person (2.000 € bei zusammenveranlagten Ehepaaren). Kapitalerträge bis zu diesem Betrag sind steuerfrei. Der Sparerpauschbetrag wird durch einen Freistellungsauftrag bei der Bank oder im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht. Da Fondsanlagen den Pauschbetrag über die Vorabpauschale nur in Höhe des steuerpflichtigen Anteils belasten, bleibt bei typischen Portfoliowerten oft ein erheblicher Teil des Pauschbetrags für Direktanlagen übrig.
Optimierungsstrategie
Die effiziente Nutzung des Sparerpauschbetrags ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Vorabpauschale (niedrig bei kleinen Portfolios oder niedrigem Basiszins) und der Teilfreistellung (reduziert den steuerpflichtigen Anteil). Strategisch sinnvoll:
- Großes Fondsvermögen bei niedrigem Basiszins → wenig Pauschbetrag-Verbrauch
- Direktanlagen mit hoher Rendite für den verbleibenden Pauschbetrag nutzen
- Immobilienfonds (60 % frei) für besonders pauschbetrag-schonendes Sparen
Häufige Fragen zur Sparerpauschbetrag-Optimierung
Wie wird die Vorabpauschale für 2026 berechnet?
Die Vorabpauschale 2026 ergibt sich aus: Anlagesumme × 2,29 % (Basiszins 2026) × 0,7. Von diesem Betrag ist dann die jeweilige Teilfreistellung (30 %/15 %/60 %) abzuziehen, um den steuerpflichtigen Anteil zu erhalten.
Was ist der Unterschied zwischen Vorabpauschale und Ausschüttung?
Ausschüttungen fließen dem Anleger tatsächlich zu und werden direkt besteuert. Die Vorabpauschale ist dagegen eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende (nicht ausschüttende) Fonds — auch ohne Verkauf wird ein Mindestertrag fingiert und besteuert.
Verbraucht ein Aktienfonds-ETF weniger Sparerpauschbetrag als Einzelaktien?
Ja, in den meisten Fällen. Die Vorabpauschale ist typischerweise deutlich niedriger als tatsächliche Dividenden. Außerdem sind beim Aktienfonds 30 % der Erträge durch die Teilfreistellung steuerbefreit — bei Einzelaktien gibt es keine Teilfreistellung.
Kann ich den Sparerpauschbetrag auf mehrere Banken aufteilen?
Ja, über Freistellungsaufträge (§ 44a Abs. 2 EStG) können Sie den Sparerpauschbetrag auf verschiedene Kreditinstitute aufteilen, solange die Summe 1.000 € (Singles) bzw. 2.000 € (Ehepaare) nicht überschreitet.
Gilt die Teilfreistellung auch bei Verlust?
Ja, die Teilfreistellungsquoten gelten symmetrisch: Auch Verluste aus Fonds werden nur zu 70 % (Aktienfonds), 85 % (Mischfonds) oder 40 % (Immobilienfonds) für steuerliche Verlustverrechnungen anerkannt.
Was passiert, wenn meine Vorabpauschale den Sparerpauschbetrag übersteigt?
Übersteigt die steuerpflichtige Vorabpauschale den Sparerpauschbetrag, wird der übersteigende Betrag mit 25 % Abgeltungsteuer (+ 5,5 % SolZ) versteuert. Direktanlageerträge sind dann vollständig steuerpflichtig, da kein Pauschbetrag mehr verbleibt.