§ 20 InvStG 2018 — Teilfreistellung bei Investmentfonds

Berechnen Sie den steuerfreien Anteil Ihrer Fondsgewinne nach § 20 InvStG: Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, inländische Immobilienfonds 60 %, ausländische Immobilienfonds 80 % — und ermitteln Sie die Abgeltungsteuerlast auf den steuerpflichtigen Teil.

Investmentfonds Teilfreistellung Rechner 2026

Steuerfreier Anteil nach § 20 InvStG — Aktien-, Misch- und Immobilienfonds

📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 22. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Investmentfonds Teilfreistellung — § 20 InvStG 2026

Seit der Reform des Investmentsteuerrechts 2018 gilt ein neues Besteuerungssystem für Publikumsfonds. Das Investmentsteuergesetz (InvStG) führte die Teilfreistellung ein — eine pauschale Steuerbefreiung für einen Teil der Fondserträge, um die Doppelbesteuerung zu mildern.

Warum gibt es die Teilfreistellung?

Investmentfonds zahlen seit 2018 selbst Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf ihre inländischen Erträge (§§ 6–8 InvStG). Damit die Anleger nicht doppelt besteuert werden (einmal auf Fondsebene, einmal auf Anlegerebene), wird beim Anleger eine pauschale Teilfreistellung gewährt. Die Höhe des Satzes richtet sich nach der Fondsart.

Aktienfonds — 30 % Teilfreistellung

Aktienfonds nach § 20 Abs. 1 InvStG müssen mindestens 51 % ihres Wertes in Aktien halten. Der steuerfreie Anteil bei Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinnen beträgt 30 %. ETFs auf globale Aktienindizes wie MSCI World oder S&P 500 erfüllen diese Bedingung in der Regel.

Mischfonds — 15 % Teilfreistellung

Mischfonds nach § 20 Abs. 2 InvStG investieren sowohl in Aktien als auch in Anleihen. Voraussetzung für die Teilfreistellung von 15 % ist eine Aktienquote von mindestens 25 %. Bei Mischfonds unterhalb dieser Quote gilt 0 % Freistellung.

Immobilienfonds — 60 % bzw. 80 % Teilfreistellung

Inländische Immobilienfonds erhalten nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 InvStG eine Freistellung von 60 %. Ausländische Immobilienfonds profitieren von 80 % Freistellung (§ 20 Abs. 3 Nr. 2 InvStG). Diese höheren Sätze spiegeln die stärkere Vorbelastung auf Fondsebene wider.

Berechnung der Abgeltungsteuer

Auf den steuerpflichtigen Anteil fällt die Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d EStG) an, zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Steuer) und ggf. Kirchensteuer. Der Sparerpauschbetrag (1.000 €/Person) mindert die Bemessungsgrundlage zusätzlich. Die Depotbank führt die Steuer automatisch ab.

Häufige Fragen zur Teilfreistellung

Was ist die Teilfreistellung bei Investmentfonds?

Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG 2018 befreit einen Teil der Erträge aus Investmentfonds von der Abgeltungsteuer. Sie soll eine Doppelbesteuerung auf Fonds- und Anlegerebene vermeiden: Der Fonds zahlt bereits Körperschaft- und Gewerbesteuer auf Unternehmensgewinne in seinem Portfolio — daher wird beim Anleger ein Teil der Erträge steuerfrei gestellt.

Welche Teilfreistellungssätze gelten 2026?

Nach § 20 InvStG gelten 2026 folgende Sätze: Aktienfonds 30 % (mind. 51 % Aktienquote), Mischfonds 15 % (mind. 25 % Aktienquote), inländische Immobilienfonds 60 %, ausländische Immobilienfonds 80 %. Für alle übrigen Fonds (z. B. Rentenfonds) gilt 0 % Teilfreistellung.

Für welche Erträge gilt die Teilfreistellung?

Die Teilfreistellung gilt für alle Ertragsarten aus Publikumsfonds: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne. Sie wird automatisch von der Depotbank bei der Kapitalertragsteuer berücksichtigt. Bei der Steuererklärung ist sie in der Anlage KAP bereits eingerechnet.

Wie hoch ist die effektive Steuerbelastung bei einem Aktienfonds?

Bei einem Aktienfonds sind 30 % der Erträge steuerfrei. Von den verbleibenden 70 % wird die Abgeltungsteuer von 25 % erhoben. Das ergibt eine effektive Steuerquote von 70 % × 25 % = 17,5 % (ohne Kirchensteuer). Zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Steuer) ergibt sich eine Gesamtbelastung von ca. 18,46 %.

Was passiert mit dem Sparerpauschbetrag bei Fonds?

Der Sparerpauschbetrag (1.000 € für Einzelpersonen, 2.000 € für Ehepaare) gilt zusätzlich zur Teilfreistellung. Er wird zuerst von den steuerpflichtigen Erträgen abgezogen. Bei Aktienfonds werden also erst 30 % freigestellt, dann der Pauschbetrag von den verbleibenden 70 % abgezogen. Erst danach fällt Abgeltungsteuer an.

Gilt die Teilfreistellung auch für ETFs?

Ja, die Teilfreistellung gilt auch für Exchange Traded Funds (ETFs), sofern diese die Fondsart-Kriterien nach InvStG erfüllen. Ein Aktien-ETF, der mindestens 51 % seines Wertes in Aktien hält, erhält 30 % Teilfreistellung. Thesaurierende ETFs zahlen eine Vorabpauschale, auf die ebenfalls die Teilfreistellung angewendet wird.

Verwandte Rechner