§§ 18, 20 InvStG — Vorabpauschale und Teilfreistellung

Berechnen Sie, ob Ihr Freistellungsauftrag für die Vorabpauschale Ihres Investmentfonds ausreicht. Der Rechner ermittelt die Vorabpauschale nach § 18 InvStG (Basiszins 2026: 2,29 %) sowie die Teilfreistellung nach § 20 InvStG (Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 %) und zeigt, wie viel Abgeltungsteuer trotz Freistellungsauftrag anfällt.

Investmentfonds Freistellungsauftrag Optimierung

Vorabpauschale und Steuer nach §§ 18, 20 InvStG — Basiszins 2026: 2,29 %

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Vorabpauschale und Freistellungsauftrag bei Investmentfonds 2026

Die Besteuerung von Investmentfonds wurde durch die Investmentsteuerreform 2018 grundlegend neu geordnet. Seitdem gilt das Investmentsteuergesetz (InvStG)mit seinem zweigliedrigen System aus Vorabpauschale und Teilfreistellung. Für Anleger ist es wichtig zu verstehen, wie viel Steuerlast ihr Freistellungsauftrag abdeckt und ob sie für ein Kalenderjahr zusätzliche Liquidität für die Vorabpauschale einplanen müssen.

Vorabpauschale nach § 18 InvStG

Die Vorabpauschale ist eine fiktive Mindestbesteuerung für Investmentfonds und gilt sowohl für thesaurierende als auch für ausschüttende Fonds. Sie berechnet sich nach der Formel: Anlagesumme × Basiszins × 0,7. Der Basiszins wird vom Bundesfinanzministerium zu Jahresbeginn auf Basis des langfristigen risikofreien Zinssatzes für Bundeswertpapiere festgelegt. Für 2026 beträgt der Basiszins 2,29 %. Bei einer Anlagesumme von 50.000 € ergibt sich eine Vorabpauschale von ca. 801 €.

Teilfreistellung nach § 20 InvStG

Um die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene (Körperschaftsteuer auf Dividenden und Gewinne) pauschal auszugleichen, gewährt § 20 InvStG eine Teilfreistellung. Auf Anlegerebene bleiben pauschal steuerfrei: bei Aktienfonds 30 % (mind. 51 % Aktienquote), bei Mischfonds 15 % (mind. 25 % Aktienquote) und bei Immobilienfonds 60 % (inländische Immobilien) bzw. 80 % (ausländische Immobilien). Auf die verbleibende steuerpflichtige Vorabpauschale fällt Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag (5,5 %) an, insgesamt 26,375 %.

Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag 2026

Der Sparerpauschbetrag beträgt 2026 für Einzelpersonen 1.000 €, für zusammen veranlagte Eheleute oder eingetragene Lebenspartner 2.000 €. Der erteilte Freistellungsauftrag deckt alle Kapitalerträge bei einem Kreditinstitut ab — einschließlich der Vorabpauschale aus Fonds, Zinsen auf Tages- und Festgeld, Dividenden aus Einzelaktien und realisierte Kursgewinne. Bei mehreren Depots empfiehlt es sich, den Freistellungsauftrag strategisch aufzuteilen.

Optimierungsstrategien

Wenn die Vorabpauschale den erteilten Freistellungsauftrag übersteigt, gibt es mehrere Handlungsoptionen: Erstens kann der Freistellungsauftrag erhöht werden, sofern er den Sparerpauschbetrag noch nicht ausschöpft. Zweitens können Ausschüttungen aus anderen Kapitalanlagen berücksichtigt werden. Drittens können bei hoher Anlagesumme steuerlich effizientere Fondskategorien mit höherem Teilfreistellungssatz (z. B. Immobilienfonds mit 60 %) in Betracht gezogen werden. Viertens bietet die Verlustverrechnung aus Fondsveräußerungen eine weitere Steueroptimierungsmöglichkeit.

Häufige Fragen zum Freistellungsauftrag bei Investmentfonds

Was ist die Vorabpauschale und wie wird sie 2026 berechnet?

Die Vorabpauschale nach § 18 InvStG ist ein fiktiver Mindestbetrag, der bei thesaurierenden Investmentfonds jährlich der Abgeltungsteuer unterliegt, auch wenn keine tatsächliche Ausschüttung erfolgt. Für 2026 berechnet sich die Vorabpauschale als: Anlagesumme × Basiszins (2,29 %) × 0,7. Der Basiszins wird jährlich vom Bundesfinanzministerium auf Basis des Zinssatzes für Bundeswertpapiere festgelegt.

Was sind Teilfreistellungen bei Investmentfonds nach § 20 InvStG?

Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG stellt einen bestimmten Prozentsatz der Fondserträge steuerfrei, um die Vorbelastung durch Körperschaftsteuer auf Fondsebene zu kompensieren. Für 2026 gelten folgende Sätze: Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 %. Nur der nach Teilfreistellung verbleibende Betrag unterliegt der Abgeltungsteuer (25 % + Soli = 26,375 %).

Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag (Freistellungsauftrag) 2026?

Der Sparerpauschbetrag beträgt 2026 für Einzelpersonen 1.000 € und für zusammenveranlagte Eheleute oder eingetragene Lebenspartner 2.000 €. Bis zu dieser Höhe können Kapitalerträge (einschließlich der steuerpflichtigen Vorabpauschale) steuerfrei vereinnahmt werden. Freistellungsaufträge können auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden.

Was passiert, wenn die Vorabpauschale den Freistellungsauftrag übersteigt?

Übersteigt die steuerpflichtige Vorabpauschale (nach Teilfreistellung) den erteilten Freistellungsauftrag, fällt auf den übersteigenden Betrag Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Abgeltungsteuer) an, insgesamt 26,375 %. Die Bank zieht diese Steuer automatisch ein und überweist sie ans Finanzamt.

Gilt die Vorabpauschale auch bei ausschüttenden Fonds?

Ja, die Vorabpauschale kann auch bei ausschüttenden Fonds anfallen. Sie ist jedoch auf die tatsächlichen Ausschüttungen des Jahres begrenzt: Übersteigen die Ausschüttungen die Vorabpauschale, fällt keine zusätzliche Vorabpauschale an. Liegt die Vorabpauschale über den Ausschüttungen, wird die Vorabpauschale entsprechend reduziert. Bei thesaurierenden Fonds ohne Ausschüttungen wird die Vorabpauschale immer vollständig berechnet.

Wie wird die Vorabpauschale beim späteren Fondsverkauf berücksichtigt?

Beim späteren Verkauf der Fondsanteile werden alle bereits versteuerten Vorabpauschalen der vergangenen Jahre als Anschaffungsnebenkosten angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Bank führt darüber ein automatisches Register. Es empfiehlt sich, Steuerbescheinigungen der Vorjahre aufzubewahren, um bei einem Depotwechsel die angerechneten Vorabpauschalen nachweisen zu können.

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