Berechnen Sie die steuerliche Verlustverrechnung bei der Veräußerung von Investmentfonds. Der Rechner unterscheidet zwischen dem Aktien-Verlusttopf (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG — nur gegen Aktiengewinne verrechenbar) und dem allgemeinen Verlusttopf (gegen alle Kapitalerträge), berechnet den Verlustvortrag ins Folgejahr und berücksichtigt die Teilfreistellung nach § 20 InvStG.
Investmentfonds Verlustverrechnung Rechner
Aktien-Verlusttopf und allg. Verlusttopf nach §§ 16, 17 InvStG und § 20 Abs. 6 EStG
Rechtsgrundlage
- § 16 Investmentsteuergesetz (InvStG) ↗
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen — Besteuerungsgrundlage
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 17 Investmentsteuergesetz (InvStG) ↗
Verlustverrechnung bei Investmentfonds — Aktien-Verlusttopf und allgemeiner Verlusttopf
Gültig ab: 1. 1. 2018
Verlustverrechnung bei Investmentfonds 2026 — Aktien-Topf und allgemeiner Topf
Die Besteuerung von Investmentfondsveräußerungen und die damit verbundene Verlustverrechnung ist im Investmentsteuergesetz (InvStG) und im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen auf Anlegerebene nach § 16 InvStG besteuert. Die Verlustverrechnung folgt den allgemeinen Regeln des § 20 Abs. 6 EStG, wobei das Gesetz eine besondere Einschränkung für Aktienverluste vorsieht.
Der Aktien-Verlusttopf nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG
Die bedeutendste Einschränkung bei der Verlustverrechnung betrifft denAktien-Verlusttopf: Verluste aus der Veräußerung von Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren — einschließlich Aktienfonds — können nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ausschließlich mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und aktienfondsähnlichen Instrumenten verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinsen, Dividenden, Gewinnen aus Mischfonds oder Derivaten ist nicht möglich. Der Aktien-Verlusttopf wird von der depotführenden Bank automatisch geführt.
Allgemeiner Verlusttopf
Verluste aus anderen Kapitalanlagen — etwa aus Zinsinstrumenten, Dividendenaktien (sofern nicht Aktienveräußerungen), Mischfonds, Immobilienfonds und Derivaten — werden im allgemeinen Verlusttopf erfasst. Diese Verluste können mit sämtlichen Kapitalerträgen verrechnet werden, ausgenommen sind jedoch Gewinne aus dem Aktien-Verlusttopf (denn dieser ist für Aktienverluste reserviert). Übersteigen die Verluste die Gewinne im Kalenderjahr, wird der Überschuss ins Folgejahr vorgetragen.
Teilfreistellung bei der Verlustverrechnung
Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG — 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei Immobilienfonds — gilt symmetrisch für Gewinne und Verluste. Ein Verlust aus einem Aktienfonds geht daher nur zu 70 % in den Aktien-Verlusttopf ein. Dieser Rechner vereinfacht die Darstellung, indem er die Teilfreistellung auf den steuerpflichtigen Aktiengewinn nach Verlustverrechnung anwendet.
Depotübergreifende Verlustverrechnung und Bescheinigung
Die automatische Verlustverrechnung erfolgt nur innerhalb desselben Depots. Wer mehrere Depots bei verschiedenen Banken führt, muss die Verlustverrechnung über die Steuererklärung (Anlage KAP) geltend machen. Dazu muss bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG beim abgebenden Institut beantragt werden. Ohne rechtzeitige Anforderung verfällt der Verlusttopf der betreffenden Bank und kann im Folgejahr nicht mehr depotübergreifend genutzt werden.
Häufige Fragen zur Fondsverlustverrechnung (InvStG)
Was ist der Unterschied zwischen Aktien-Verlusttopf und allgemeinem Verlusttopf?
Nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG können Verluste aus der Veräußerung von Aktien und aktienähnlichen Instrumenten (einschließlich Aktienfonds) ausschließlich mit Gewinnen aus der Veräußerung solcher Anlagen verrechnet werden — dem sogenannten Aktien-Verlusttopf. Verluste aus anderen Kapitalanlagen (Zinsen, Dividenden, Mischfonds, Immobilienfonds, Derivate) werden im allgemeinen Verlusttopf geführt und können mit allen Kapitalerträgen (außer Aktiengewinnen aus dem Aktien-Topf) verrechnet werden.
Wie funktioniert die Verlustverrechnung bei Investmentfonds nach InvStG?
Bei Investmentfonds wird die Verlustverrechnung auf zwei Ebenen vorgenommen: Erstens innerhalb der jeweiligen Verlusttöpfe (Aktien vs. allgemein) durch die depotführende Bank. Zweitens kann überschießender Verlust in das nächste Kalenderjahr vorgetragen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG). Wichtig: Die Töpfe sind depotbezogen — bei mehreren Depots ist eine depotübergreifende Verlustverrechnung nur über die Steuererklärung (Anlage KAP) möglich.
Was ist bei der Teilfreistellung zu beachten?
Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG mindert die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage der Gewinne: Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 %. Wichtig: Die Teilfreistellung gilt symmetrisch auch für Verluste — Verluste aus Aktienfonds gehen nur zu 70 % in den Aktien-Verlusttopf ein. In diesem Rechner wird die Teilfreistellung aus Vereinfachungsgründen auf den steuerpflichtigen Aktiengewinn nach Verlustverrechnung angewendet.
Wie wird ein Verlustvortrag ins nächste Jahr übertragen?
Können Verluste im laufenden Jahr nicht vollständig verrechnet werden, werden sie automatisch von der depotführenden Bank in den jeweiligen Verlusttopf des Folgejahres vorgetragen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG). Der Steuerpflichtige erhält auf Anfrage eine Verlustbescheinigung (§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG), die für die Steuererklärung oder bei Depotwechsel benötigt wird. Ohne Bescheinigung verfällt der depotbezogene Vortrag.
Können Fondsverluste mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden?
Das hängt vom Verlusttopf ab. Verluste im allgemeinen Verlusttopf (z. B. aus Mischfonds oder Immobilienfonds) können mit Zinsen, Dividenden und anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Verluste aus Aktienfonds im Aktien-Verlusttopf können dagegen nur mit Aktiengewinnen und Gewinnen aus Aktienfonds verrechnet werden — nicht mit Zinsen oder Dividenden.
Was passiert bei einem Depotübertrag mit dem Verlustvortrag?
Bei einem Depotübertrag auf eine andere Bank werden die Verlusttöpfe NICHT automatisch mitübertragen. Der Anleger muss bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beim abgebenden Institut anfordern und diese Verluste in der Steuererklärung (Anlage KAP) geltend machen. Ohne rechtzeitige Verlustbescheinigung verfällt der Vortrag bei der alten Bank und ist steuerlich verloren.