InvStG §§ 16–20

Werten Sie Ihre Investmentfonds-Jahresbescheinigung steuerlich aus: Addieren Sie Vorabpauschalen (§ 18), Ausschüttungen (§ 16) und Veräußerungsgewinne (§ 17), ziehen Sie die Teilfreistellung (Aktienfonds 30%, Mischfonds 15%, Immobilienfonds 60%) und den Sparerpauschbetrag ab — das Ergebnis ist die Basis für Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag.

Investmentfonds Jahresbescheinigung Steuerauswertung 2026

Vorabpauschalen + Ausschüttungen + Veräußerungsgewinne – Teilfreistellung = Steuer

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Steuerauswertung der Fonds-Jahresbescheinigung

Jede Depotbank ist verpflichtet, ihren Kunden jährlich eine Jahresbescheinigung über alle steuerrelevanten Kapitalerträge zu erstellen. Für Investmentfondsanleger enthält diese Bescheinigung im Wesentlichen drei Positionen: Vorabpauschalen für thesaurierende Fonds, erhaltene Ausschüttungen ausschüttender Fonds, und realisierte Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen. Alle drei Positionen addieren sich zu den Bruttofondserträgen.

Teilfreistellung nach Fondskategorie

Bevor die Abgeltungsteuer berechnet wird, ist die Teilfreistellung nach § 20 InvStG abzuziehen. Für Aktienfonds (mind. 51% Aktienquote) werden 30% der Bruttoeinkünfte freigestellt. Bei Mischfonds (25–50% Aktienquote) sind es 15%, bei inländischen Immobilienfonds 60% und bei ausländischen Immobilienfonds sogar 80%. Welcher Satz gilt, hängt von der Fondskategorie laut Fondsprospekt ab — die Depotbank weist ihn in der Jahresbescheinigung aus.

Sparerpauschbetrag und Abgeltungsteuer

Von den verbleibenden steuerpflichtigen Nettoeinkünften wird der Sparerpauschbetrag abgezogen (§ 20 Abs. 9 EStG): 1.000 € für Einzelveranlagte, 2.000 € für zusammen veranlagte Ehepaare. Dieser Pauschbetrag gilt für alle Kapitalerträge zusammen. Auf den verbleibenden Betrag fällt Abgeltungsteuer von 25% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag an — effektiv 26,375%.

Praxisbeispiel: Aktienfonds

Ein Anleger erhält aus einem Aktienfonds-Depot: 150 € Vorabpauschale, 300 € Ausschüttungen, 500 € Veräußerungsgewinne — zusammen 950 € Bruttoeinkünfte. Nach Teilfreistellung von 30% (= 285 €) verbleiben 665 € steuerpflichtig. Abzüglich Sparerpauschbetrag von 665 € (Restbetrag) entfällt keine Steuer, falls der Pauschbetrag noch nicht anderweitig ausgeschöpft ist. Ist der Pauschbetrag bereits aufgebraucht, fallen 26,375% auf 665 € = ca. 175 € Steuer an.

Häufig gestellte Fragen zur Jahresbescheinigung Investmentfonds

Was enthält die Jahresbescheinigung für Investmentfonds?

Die Jahresbescheinigung der Depotbank enthält alle steuerrelevanten Fondserträge des Jahres: Vorabpauschalen (§ 18 InvStG) für thesaurierende Fonds, erhaltene Ausschüttungen (§ 16 InvStG) und realisierte Veräußerungsgewinne (§ 17 InvStG). Diese Beträge bilden die Grundlage für die Steuerauswertung unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilfreistellung.

Was ist der Teilfreistellungssatz und wie wird er angewendet?

Der Teilfreistellungssatz nach § 20 InvStG stellt einen Teil der Fondserträge steuerfrei. Die Sätze: Aktienfonds (mind. 51% Aktienquote) 30%, Mischfonds (mind. 25% Aktienquote) 15%, inländische Immobilienfonds 60%, ausländische Immobilienfonds 80%, sonstige Fonds 0%. Die Teilfreistellung gilt für alle Ertragsarten (Vorabpauschale, Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne) gleichermaßen.

Welche Fondskategorie gilt für meinen ETF?

Die Fondskategorie ist im Fondsprospekt (KIID/KID) festgelegt. Aktien-ETFs, die mindestens 51% in Aktien investieren, gelten als Aktienfonds (30% TF). Multifaktor- oder Asset-Allocation-ETFs mit 25–50% Aktienquote sind Mischfonds (15% TF). Reine Renten-ETFs oder Geldmarkt-ETFs erhalten keine Teilfreistellung (0%). Die Depotbank gibt den zutreffenden Satz in der Jahresbescheinigung an.

Wie funktioniert der Sparerpauschbetrag bei Fonds?

Der Sparerpauschbetrag (1.000 € für Singles, 2.000 € für Verheiratete, § 20 Abs. 9 EStG) deckt alle Kapitalerträge zusammen ab — Zinsen, Dividenden, Vorabpauschalen, Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne. Nur der Teil der steuerpflichtigen Fondserträge (nach Teilfreistellung), der den noch nicht ausgeschöpften Pauschbetrag übersteigt, unterliegt der Abgeltungsteuer.

Was passiert, wenn die Depotbank keine Kirchensteuer abführt?

Kirchensteuerpflichtige Anleger müssen in der Steuererklärung die volle Jahresbescheinigung angeben. Die Depotbank fragt jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob Kirchensteuerpflicht besteht. Falls ja, wird die Kirchensteuer automatisch einbehalten. Anderenfalls muss der Anleger sie in der Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) nachklären.

Muss ich die Jahresbescheinigung in der Steuererklärung angeben?

Wenn die Depotbank die Abgeltungsteuer bereits korrekt einbehalten hat und kein Freistellungsauftrag ausgeschöpft wurde, ist keine Anlage KAP zwingend. Eine Abgabe ist jedoch sinnvoll, wenn: der persönliche Steuersatz unter 25% liegt (Günstigerprüfung), Verluste aus anderen Quellen verrechnet werden sollen, oder der Sparerpauschbetrag nicht vollständig ausgenutzt wurde. Der Rechner hilft, die Steuerlast vorab einzuschätzen.

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