Berechnen Sie die Jahresabrechnung Ihrer Fonds-Verlusttöpfe: Gewinne aus Aktienveräußerungen werden nur mit Verlusten aus Aktienveräußerungen verrechnet (getrennter Aktien-Verlusttopf nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG), allgemeine Gewinne mit allgemeinen Verlusten. Nicht verrechnete Verluste werden automatisch ins nächste Jahr vorgetragen.
Investmentfonds Verlusttopf Jahresabrechnung 2026
Aktien- und allgemeiner Verlusttopf verrechnen — Vortrag ins nächste Jahr
Rechtsgrundlage
- § 20 Abs. 6 Einkommensteuergesetz — Verlustverrechnung Kapitalvermögen (EStG) ↗
Aktien-Verlusttopf: Verluste aus Aktienveräußerungen nur mit Aktiengewinnen verrechenbar (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 16 Investmentsteuergesetz — Verluste aus laufenden Erträgen (InvStG) ↗
Verluste aus Investmentfonds-Erträgen
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 17 Investmentsteuergesetz — Verluste aus Veräußerungen (InvStG) ↗
Verluste aus der Veräußerung von Fondsanteilen
Gültig ab: 1. 1. 2018
Kurz zum Thema: Verlusttöpfe bei Investmentfonds
Das deutsche Steuerrecht unterscheidet bei der Verlustverrechnung im Bereich Kapitalvermögen zwischen zwei Töpfen: dem Aktien-Verlusttopf und dem allgemeinen Verlusttopf. Diese Trennung ist für Investmentfondsanleger besonders relevant, da sie beeinflusst, welche Verluste mit welchen Gewinnen verrechnet werden dürfen.
Aktien-Verlusttopf (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG)
Der Aktien-Verlusttopf ist ein gesonderter Verlustverrechnungskreis, der ausschließlich Verluste aus der Veräußerung von Aktien enthält. Diese Verluste können nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden — nicht mit Dividenden, Zinsen oder anderen Kapitalerträgen. Hintergrund ist der Grundsatz, dass steuerliche Privilegien (z.B. die frühere Steuerfreiheit von Aktiengewinnen) nicht durch Verlustverrechnung mit anderen Ertragsarten ausgehöhlt werden sollen.
Allgemeiner Verlusttopf
Im allgemeinen Verlusttopf werden alle anderen Kapitalverluste gesammelt: Verluste aus Fondsveräußerungen (soweit nicht Aktien-Verlusttopf), negative Zinserträge, Verluste aus Zertifikaten und Genussscheinen. Diese Verluste können mit sämtlichen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden — Zinsen, Dividenden, Fondsgewinne, Vorabpauschalen und sogar Aktiengewinne (soweit nicht umgekehrt).
Verlusttopf-Vortrag
Verluste, die im laufenden Steuerjahr mangels ausreichender Gewinne nicht verrechnet werden können, werden von der Depotbank automatisch in das nächste Jahr vorgetragen. Der Vortrag ist zeitlich unbegrenzt und geht nicht verloren. Wichtig: Beim Wechsel der Depotbank oder beim vollständigen Depotübertrag muss bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung (§ 43a Abs. 3 S. 4 EStG) beantragt werden, damit der Vortrag in der persönlichen Steuererklärung geltend gemacht werden kann.
Praktische Bedeutung für ETF-Anleger
Die Zuordnung von ETF-Verlusten zum Aktien- oder allgemeinen Verlusttopf hängt von der internen Buchungspraxis der Depotbank ab. Viele Banken ordnen Verluste aus Aktien-ETF-Verkäufen dem allgemeinen Verlusttopf zu, weil es sich formal um Fondsanteile, nicht um Direktaktien handelt. Das kann die Verlustverrechnung vereinfachen, da der allgemeine Verlusttopf flexibler eingesetzt werden kann. Anleger sollten die Jahresbescheinigung ihrer Bank auf die korrekte Zuweisung prüfen.
Häufig gestellte Fragen zum Verlusttopf bei Investmentfonds
Was ist der Unterschied zwischen Aktien-Verlusttopf und allgemeinem Verlusttopf?
Es gibt zwei getrennte Verlusttöpfe: Der Aktien-Verlusttopf (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG) enthält nur Verluste aus der Veräußerung von Aktien (und Aktienfonds-Anteilen, soweit die Depotbank dies so bucht). Diese Verluste dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Der allgemeine Verlusttopf enthält alle anderen Kapitalverluste (Zinsen, Dividenden, Zertifikate, Fondserträge) und kann mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden.
Was passiert mit nicht verrechneten Verlusten?
Verluste, die im laufenden Jahr mangels ausreichender Gewinne nicht verrechnet werden können, werden automatisch von der Depotbank in das nächste Jahr vorgetragen (§ 20 Abs. 6 EStG). Dieser Vortrag ist unbegrenzt — es gibt keinen zeitlichen Verfall wie bei betrieblichen Verlusten. Beim Depotübertrag oder Bankwechsel muss eine Verlustbescheinigung beantragt werden, damit der Vortrag erhalten bleibt.
Können Aktienverluste mit Dividenden verrechnet werden?
Nein. Das ist der entscheidende Punkt des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG: Verluste aus Aktienveräußerungen können ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Dividendenerträge und Zinsen fallen in den allgemeinen Verlusttopf und können dort verrechnet werden, aber nicht mit Aktienverlusten. Umgekehrt können allgemeine Verluste (z.B. aus Zinsen) nicht mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
Wie führt die Depotbank die Verlusttöpfe?
Die Depotbank ist gesetzlich verpflichtet, die Verlusttöpfe für jeden Kunden zu führen und beim Jahresabschluss auszuweisen. Im Jahr der Realisierung eines Gewinns wird automatisch mit dem jeweiligen Verlusttopf verrechnet. Nicht verrechnete Verluste erscheinen in der Jahressteuerbescheinigung und werden in das Folgejahr übertragen. Bei einem Bankwechsel muss bis 15. Dezember eine Verlustbescheinigung (§ 43a Abs. 3 S. 4 EStG) beantragt werden.
Was muss ich in der Steuererklärung angeben?
Wenn die Depotbank alle Gewinne und Verluste korrekt verrechnet hat und die Abgeltungsteuer einbehalten wurde, ist keine Angabe in der Anlage KAP erforderlich. Soll ein Verlust aus einer anderen Bank verrechnet werden, muss die Verlustbescheinigung in der Anlage KAP angegeben werden. Außerdem kann über die Anlage KAP eine Günstigerprüfung beantragt werden, wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt.
Gilt die Verlustverrechnung auch für ETF-Anteile?
Ja, grundsätzlich. Bei Aktien-ETFs (über 51% Aktienquote) hängt die Einstufung in den Verlusttopf davon ab, ob es sich um eine Direktbeteiligung an Aktien handelt oder um Fondsanteile. In der Praxis ordnen die meisten Depotbanken Verluste aus Aktien-ETF-Verkäufen dem allgemeinen Verlusttopf zu, nicht dem Aktien-Verlusttopf — da es sich formal um Fondsanteile, nicht um Aktien handelt. Dies kann von Bank zu Bank unterschiedlich sein.