Schätzen Sie die Verfahrensgebühren beim Bundeskartellamt: Fusionskontrolle nach § 1 KartKostV (0,1% des Transaktionswerts, Min. 5.000 €, Max. 100.000 €), Missbrauchsverfahren nach § 2 KartKostV (290 €/Stunde) und Bußgeldverfahren (1% des Streitwerts, Max. 1 Mio. €).
Rechtsgrundlage
- § 1 Kostenverordnung für das Bundeskartellamt (KartKostV) (KartKostV) ↗
Gebühren für Fusionskontrollverfahren — prozentual vom Transaktionswert, Min. 5.000 €, Max. 100.000 €
Gültig ab: 1. 1. 1990
- § 2 Kostenverordnung für das Bundeskartellamt (KartKostV) (KartKostV) ↗
Stundensatz (Referenzgebühr) 290 €/Stunde für Missbrauchsverfahren
Gültig ab: 1. 1. 1990
Kurz zum Thema: Verfahrensgebühren beim Bundeskartellamt
Das Bundeskartellamt ist die zentrale Wettbewerbsbehörde in Deutschland und zuständig für die Durchsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Unternehmen, die Zusammenschlüsse anmelden, Missbrauchsverfahren durchlaufen oder mit Bußgeldverfahren konfrontiert sind, müssen Verfahrensgebühren entrichten. Die Kostenverordnung für das Bundeskartellamt (KartKostV) regelt die Gebührenstruktur für alle Verfahrensarten.
Fusionskontrolle nach § 1 KartKostV
Bei Fusionskontrollanmeldungen wird eine prozentuale Gebühr auf den Transaktionswert erhoben. Nach § 1 KartKostV beträgt die Gebühr 0,1% des Transaktionswerts. Es gilt jedoch eine Mindestgebühr von 5.000 € und eine Höchstgebühr von 100.000 €. Damit sollen sowohl kleinere als auch sehr große Transaktionen angemessen behandelt werden. Bei einem Transaktionswert von 10 Millionen Euro beträgt die Gebühr 10.000 €; bei 500 Millionen Euro greift die Obergrenze von 100.000 €. Zurückgenommene Anmeldungen können ebenfalls gebührenpflichtig sein, je nach Stadium des Verfahrens.
Missbrauchsverfahren: Stundensatz 290 €/h
Missbrauchsverfahren nach §§ 19–21 GWB (Ausbeutungsmissbrauch, Behinderungsmissbrauch, Diskriminierung) werden nach dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand abgerechnet. Der Stundensatz (Referenzgebühr) beträgt nach § 2 KartKostV 290 € pro Stunde. Da solche Verfahren komplex sind und erheblichen Prüfaufwand erfordern, können sich Gesamtgebühren von mehreren zehntausend Euro ergeben. Die Gebühren dienen der Kostendeckung und sollen missbräuchliche Verfahrenseinleitungen einschränken.
Bußgeldverfahren und GWB-Sanktionen
Bei Bußgeldverfahren werden Verfahrenskosten in Höhe von 1% des Streitwerts (in der Regel des Bußgelds) erhoben, jedoch höchstens 1.000.000 €. Das eigentliche Bußgeld nach § 81 GWB kann bis zu 10% des weltweiten Konzernjahresumsatzes betragen — deutlich über den reinen Verfahrenskosten. Für Kartellverstöße, Preisabsprachen und Marktaufteilungen verhängt das Bundeskartellamt regelmäßig Bußgelder in Millionenhöhe.
Abgrenzung zur EU-Fusionskontrolle
Überschreiten Zusammenschlüsse die EU-Schwellenwerte (Art. 1 FKVO, VO EG 139/2004) — insbesondere einen weltweiten Gesamtumsatz von 5 Mrd. € — greift die ausschließliche Zuständigkeit der EU-Kommission (One-Stop-Shop-Prinzip). In diesen Fällen ist das Bundeskartellamt nicht mehr zuständig und es fallen EU-Kommissionsgebühren an. Unterhalb dieser Schwellenwerte kann sowohl die Europäische Kommission als auch das nationale Kartellamt zuständig sein. Dieser Rechner schätzt ausschließlich die Gebühren des Bundeskartellamts nach KartKostV.
Häufig gestellte Fragen zu Kartellamtsgebühren
Wann fallen Gebühren beim Bundeskartellamt an?
Gebühren fallen an bei Fusionskontrollverfahren (§§ 35–42 GWB), Missbrauchsverfahren (§§ 19–21 GWB) sowie Bußgeldverfahren. Die Kostenpflicht ergibt sich aus der Kostenverordnung für das Bundeskartellamt (KartKostV). Anmeldungen, die zurückgezogen werden, können ebenfalls gebührenpflichtig sein.
Wie hoch sind die Gebühren für eine Fusionskontrollanmeldung?
Nach § 1 KartKostV beträgt die Gebühr 0,1% des Transaktionswerts, mindestens jedoch 5.000 € und höchstens 100.000 €. Bei einem Transaktionswert von 50 Mio. € ergibt sich eine Gebühr von 50.000 €. Bei sehr großen Transaktionen ab 100 Mrd. € liegt die Gebühr also immer bei der Höchstgrenze von 100.000 €.
Was ist der Stundensatz bei Missbrauchsverfahren?
Nach § 2 KartKostV beträgt der Stundensatz (Referenzgebühr) 290 € pro Stunde. Die Gesamtgebühr ergibt sich aus dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand multipliziert mit diesem Satz. Bei 100 Stunden Aufwand wären das beispielsweise 29.000 €. Dieser Stundensatz gilt auch für andere aufwandsbezogene Verfahren.
Gibt es Obergrenzen für Bußgeldverfahrenskosten?
Bei Bußgeldverfahren berechnen sich die Kosten nach 1% des Streitwerts, jedoch maximal 1.000.000 €. Bei einem Bußgeld von 10 Mio. € wären die Verfahrenskosten also 100.000 €. Das eigentliche Bußgeld nach § 81 GWB kann jedoch bis zu 10% des weltweiten Jahresumsatzes betragen — davon unabhängig.
Können Kartellamtsgebühren steuerlich abgesetzt werden?
Verfahrensgebühren beim Bundeskartellamt können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, soweit sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Dies gilt für die Gebühren selbst, nicht jedoch für etwaige Bußgelder nach § 81 GWB, die grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Eine Beratung durch einen Steuerberater wird empfohlen.
Wann greift die EU-Fusionskontrolle statt dem Bundeskartellamt?
Die EU-Kommission ist zuständig, wenn ein Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung hat (Art. 1 FKVO, Verordnung EG 139/2004): Weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen über 5 Mrd. € oder EU-weiter Umsatz von je mindestens zwei Unternehmen über 250 Mio. €. In diesen Fällen ist die EU-Kommission ausschließlich zuständig ("One-Stop-Shop").