Berechnen Sie Ihre Krypto-Steuerlast für die Jahresabrechnung nach § 23 EStG: Veräußerungsgewinne bei Haltedauer unter 1 Jahr sind steuerpflichtig. Freigrenze 2026: 1.000 €. Steuersatz: Ihr persönlicher Einkommensteuersatz (nicht Abgeltungsteuer).
Krypto Jahresabrechnung Steuer Rechner 2026
Steuerpflichtige Krypto-Gewinne nach § 23 EStG — Haltefrist und Freigrenze 1.000 €
Rechtsgrundlage
- § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Private Veräußerungsgeschäfte — Kryptowährungen als sonstige Wirtschaftsgüter; Haltedauer 1 Jahr; Freigrenze 1.000 €
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 22 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Sonstige Einkünfte — Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
Gültig ab: 1. 1. 2009
Krypto-Steuern 2026 — Jahresabrechnung nach § 23 EStG
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder andere Token gelten steuerrechtlich als sonstige Wirtschaftsgüter nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Gewinne aus deren Verkauf sind private Veräußerungsgeschäfte — steuerpflichtig, solange die Haltedauer unter einem Jahr liegt.
Steuerfreiheit nach 12 Monaten Haltedauer
Der wichtigste Steuervorteil bei Kryptowährungen: Wer seine Coins mindestens 12 Monate hält, kann sie vollständig steuerfrei verkaufen — unabhängig von der Höhe des Gewinns (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Diese Regelung unterscheidet Krypto deutlich von Aktien, bei denen die Abgeltungsteuer unabhängig von der Haltedauer anfällt.
Freigrenze 1.000 € — Freigrenze, kein Freibetrag!
Für Verkäufe innerhalb der Jahresfrist gilt die Freigrenze von 1.000 € (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, erhöht ab 2024 von 600 €). Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag! Bei einem Jahresgewinn von 999 € → steuerfrei. Bei 1.001 € → der gesamte Betrag ist steuerpflichtig — nicht nur der Übersteigungsbetrag.
Persönlicher Steuersatz statt Abgeltungsteuer
Im Gegensatz zu Aktiengewinnen (Abgeltungsteuer 25 %) werden Krypto-Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Dieser liegt je nach Gesamteinkommen zwischen 14 % und 42 % (Reichensteuersatz 45 %). Zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der ESt) und ggf. Kirchensteuer.
FIFO-Methode und Jahresabrechnung
Bei mehreren Käufen gilt die FIFO-Methode (First In, First Out): Die zuerst gekauften Coins gelten als zuerst verkauft. Für die Jahresabrechnung werden alle Transaktionen saldiert. Verluste aus Krypto-Verkäufen können mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden — nicht jedoch mit Aktiengewinnen.
Häufige Fragen zur Krypto-Besteuerung
Sind Krypto-Gewinne in Deutschland steuerpflichtig?
Ja, Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind in Deutschland steuerpflichtig, wenn die Haltedauer weniger als ein Jahr beträgt. Sie gelten als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert (nicht mit der Abgeltungsteuer von 25 %). Bei einer Haltedauer von mindestens 12 Monaten sind die Gewinne vollständig steuerfrei.
Was ist die Freigrenze bei Krypto-Gewinnen 2026?
Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG beträgt seit 2024 1.000 € pro Jahr (erhöht von 600 €). Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag! Das bedeutet: Bei Gewinnen bis 1.000 € zahlen Sie gar keine Steuer. Bei 1.001 € Gewinn ist der gesamte Betrag steuerpflichtig — nicht nur der Überstiegsbetrag.
Wie wird die Haltedauer bei Kryptowährungen berechnet?
Die Haltedauer beginnt mit dem Kaufdatum und endet mit dem Verkaufsdatum (taggenau). Bei mehreren Käufen und Verkäufen gilt die FIFO-Methode (First In First Out) als Standardmethode, sofern keine andere Methode gewählt wurde. Tausch zwischen Kryptowährungen (z.B. BTC → ETH) gilt steuerrechtlich als Verkauf und Neukauf — die Haltedauer beginnt neu.
Welcher Steuersatz gilt für Krypto-Gewinne?
Krypto-Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Dieser liegt je nach Jahreseinkommen zwischen 14 % und 42 % (Reichensteuersatz 45 % ab 277.826 €). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuer) und ggf. Kirchensteuer.
Müssen Krypto-Verluste in der Steuererklärung angegeben werden?
Ja, Verluste aus Krypto-Verkäufen sollten unbedingt in der Steuererklärung (Anlage SO) angegeben werden. Sie können mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften im gleichen Jahr verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste können in Folgejahre vorgetragen oder in Vorjahre zurückgetragen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG).
Was ist bei mehreren Krypto-Transaktionen im Jahr zu beachten?
Bei mehreren Transaktionen sind alle Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften zusammenzurechnen (Jahressaldo). Die Freigrenze von 1.000 € gilt für den Jahresgesamtgewinn — also alle Krypto-Transaktionen zusammen. Staking-Erträge, Mining-Einnahmen und Airdrops können einer anderen steuerlichen Behandlung unterliegen und sollten gesondert geprüft werden.