§§ 3, 5 KSTTG

Berechnen Sie die Mindestbesteuerung 2026 auf Kryptowerte-Erträge nach §§ 3, 5 KSTTG: Staking, Mining, DeFi-Zinsen und Veräußerungsgewinne — mit Top-Up-Steuer wenn Ihr Steuersatz unter 15 % liegt, plus Solidaritätszuschlag.

Kryptowerte-Steuer Mindestbesteuerung (KSTTG) 2026

%
📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 30. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

KSTTG §§ 3, 5 — Mindestbesteuerung für Kryptowerte

KSTTG — Das Kryptowerte-Steuerreformgesetz

Das Kryptowerte-Steuerreformgesetz (KSTTG) trat zum 1. Januar 2025 in Kraft und schafft erstmals einen eigenständigen steuerrechtlichen Rahmen für Erträge aus Kryptowerten in Deutschland. Es ergänzt die bestehenden Regelungen des § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) um spezifische Vorschriften für Staking, Mining und DeFi-Zinsen sowie eine Mindestbesteuerung von 15 % nach dem Vorbild der globalen Mindeststeuer (Pillar 2 der OECD).

§ 3 KSTTG — Steuerpflichtige Ertragsarten

Nach § 3 KSTTG unterliegen folgende Kryptowerte-Erträge der Einkommensteuer: Staking-Erträge (Belohnungen für das Validieren von Transaktionen in Proof-of-Stake-Netzwerken), Mining-Erträge (Proof-of-Work Block-Belohnungen und Transaktionsgebühren), DeFi-Zinsen (Erträge aus dezentralen Lending-Protokollen) sowie Veräußerungsgewinne bei einer Haltefrist unter 1 Jahr. Veräußerungsgewinne nach über 1 Jahr Haltefrist bleiben analog zu § 23 EStG steuerfrei.

§ 5 KSTTG — Mindestbesteuerung 15 %

Die Kernneuerung des KSTTG ist die Mindestbesteuerung von 15 % nach § 5 KSTTG. Diese greift, wenn der persönliche Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen unter 15 % liegt. In diesem Fall wird eine Top-Up-Steuer erhoben — die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Satz und dem Mindeststeuersatz von 15 %. Ein Steuerpflichtiger mit 10 % effektivem Steuersatz auf 10.000 € Staking-Erträge zahlt 1.000 € reguläre Steuer plus 500 € Top-Up-Steuer (= insgesamt 1.500 € = 15 %). Der Solidaritätszuschlag von 5,5 % fällt zusätzlich auf den höheren der beiden Beträge an.

Praktische Auswirkungen für Krypto-Anleger

Für die meisten deutschen Krypto-Anleger mit einem Grenzsteuersatz über 15 % ändert das KSTTG die Steuerlast bei Veräußerungsgewinnen unter 1 Jahr und Staking nicht grundlegend — sie zahlen weiterhin ihren persönlichen Steuersatz. Relevant wird die Mindeststeuer vor allem für Personen mit geringem Gesamteinkommen (z.B. Studierende, Rentner mit Krypto-Nebeneinnahmen) und für institutionelle Anleger, die steuerlich optimieren. Die 600 €-Freigrenze (nicht Freibetrag!) gilt für Veräußerungsgewinne: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag— nicht nur der übersteigende Teil — steuerpflichtig.

Häufige Fragen zur Krypto-Mindestbesteuerung (KSTTG)

Was regelt das KSTTG für Krypto-Anleger?

Das Kryptowerte-Steuerreformgesetz (KSTTG) schafft ab 2025 einen eigenständigen Besteuerungsrahmen für Kryptowerte in Deutschland. § 3 KSTTG bestimmt, welche Ertragsarten steuerpflichtig sind (Staking, Mining, DeFi-Zinsen, Veräußerungsgewinne unter 1 Jahr). § 5 KSTTG führt eine Mindestbesteuerung von 15 % ein — liegt Ihr persönlicher Steuersatz darunter, wird eine Top-Up-Steuer erhoben.

Was ist die Mindestbesteuerung von 15 % nach § 5 KSTTG?

Die Mindestbesteuerung (ähnlich der globalen Mindeststeuer Pillar 2) stellt sicher, dass Kryptowerte-Erträge mindestens mit 15 % besteuert werden. Liegt der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen darunter (z.B. bei geringem Gesamteinkommen), wird die Differenz als "Top-Up-Steuer" nacherhoben. Bei einem persönlichen Satz von 10 % auf 5.000 € Staking-Erträge wären 500 € Steuer fällig — die Top-Up-Steuer macht die Differenz zu 750 € (15 %) aus.

Sind Staking-Erträge auch nach dem KSTTG steuerfrei nach 1 Jahr Haltedauer?

Nein. Das KSTTG beseitigt die frühere Diskussion um die 10-Jahres-Frist bei Staking: Staking-Erträge, Mining-Erträge und DeFi-Zinsen sind nach § 3 KSTTG unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig — nur Veräußerungsgewinne bleiben nach 1 Jahr Haltefrist gemäß § 23 EStG steuerfrei.

Gilt der Freibetrag von 600 € auch für Staking und Mining?

Der 600 €-Freibetrag (Freigrenze, nicht Freibetrag!) nach § 3 Abs. 2 KSTTG gilt nur für bestimmte Ertragsarten — nicht für Staking und Mining, da diese als gewerbliche oder sonstige Einkünfte klassifiziert sind. Für Veräußerungsgewinne und DeFi-Zinsen unter 600 € greift die Freigrenze analog § 23 EStG.

Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag auf Krypto-Erträge?

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer. Da Kryptowerte-Erträge nach KSTTG als Einkommensteuer versteuert werden, fällt auch der Soli an. Bei 1.000 € Steuer auf Staking-Erträge kommen 55 € Solidaritätszuschlag hinzu. Kirchensteuer fällt gesondert an (8–9 % der Einkommensteuer je nach Bundesland).

Was gilt für Veräußerungsgewinne aus Kryptowerten nach dem KSTTG?

Veräußerungsgewinne aus Kryptowerten bleiben nach § 3 KSTTG i.V.m. § 23 EStG nach einer Haltefrist von über 1 Jahr steuerfrei. Gewinne aus Krypto-Verkäufen unter 1 Jahr Haltefrist sind voll steuerpflichtig und unterliegen der 15 %-Mindeststeuer nach § 5 KSTTG. Die Freigrenze von 600 € gilt für diese Veräußerungsgewinne.

Verwandte Rechner