Wie viel Zinsen kann Ihr Unternehmen steuerlich abziehen? Berechnen Sie die Zinsschranke nach § 8a KStG / § 4h EStG: EBITDA-Regel 30 %, Freigrenze 3 Mio. €, Escape-Klausel und Zinsvortrag.
Rechtsgrundlage
- § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG) ↗
§ 8a KStG — Zinsschranke für Körperschaften: Escape-Klausel Eigenkapitalquote (§ 8a Abs. 3 KStG)
Gültig ab: 1. 1. 2008
- § 4h Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
§ 4h EStG — Zinsschranke Grundregel: max. 30 % steuerliches EBITDA, Freigrenze 3 Mio. €, Zinsvortrag
Gültig ab: 1. 1. 2008
Zinsschranke 2026 — § 8a KStG / § 4h EStG: EBITDA-Regel und Escape-Klausel
Zinsschranke § 8a KStG / § 4h EStG — Grundregel
Die Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) begrenzt den steuerlichen Abzug von Nettozinsaufwendungen auf maximal 30 % des steuerlichen EBITDA. Hintergrund: Der Gesetzgeber will verhindern, dass Konzerne Gewinne durch überhöhte konzerninterne Zinszahlungen in Niedrigsteuerländer verlagern. Die Regelung gilt seit der Unternehmensteuerreform 2008.
Ausnahmen — Freigrenze und Escape-Klausel
Die Zinsschranke greift nicht bei: (1) Freigrenze 3 Mio. € — Nettozinsaufwendungen unter 3 Mio. € sind stets vollständig abzugsfähig. (2) Kein Konzernzugehörigkeit— eigenständige Unternehmen ohne Konzernverbund (§ 4h Abs. 2 S. 1b EStG). (3)Escape-Klausel (§ 8a Abs. 3 KStG) — EK-Quote der Tochter ≥ Konzern-EK-Quote minus 2 %.
Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag
Nicht abzugsfähige Zinsen werden als Zinsvortrag auf Folgejahre übertragen (§ 4h Abs. 4 EStG). Zusätzlich kann ungenutzter EBITDA-Spielraum alsEBITDA-Vortrag für 5 Jahre vorgetragen werden — dieser erhöht den Zinsabzugsspielraum in zinsintensiven Jahren. Beide Vortragsposten gehen bei Verlust der Unternehmenstätigkeit oder bei schädlichen Anteilsübertragungen verloren.
Steuerliche EBITDA-Berechnung
Das steuerliche EBITDA berechnet sich anders als das handelsrechtliche EBITDA: Steuerliches EBITDA = steuerlicher Gewinn + Nettozinsaufwendungen + steuerliche Abschreibungen (§ 4h Abs. 3 S. 1 EStG). Besonderheit: Zinsaufwendungen und -erträge in Sonderbetriebsvermögen von Personengesellschaften werden miteinbezogen.
Häufige Fragen zur Zinsschranke § 8a KStG
Was ist die Zinsschranke nach § 8a KStG / § 4h EStG?
Die Zinsschranke begrenzt den steuerlichen Abzug von Nettozinsaufwendungen auf 30 % des steuerlichen EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization). Übersteigen die Nettozinsaufwendungen diese Grenze, sind die darüber hinausgehenden Zinsen im laufenden Jahr nicht abzugsfähig. Sie werden als Zinsvortrag auf Folgejahre übertragen.
Wann greift die Freigrenze von 3 Mio. €?
Gemäß § 4h Abs. 2 S. 1a EStG gilt die Zinsschranke nicht, wenn die Nettozinsaufwendungen (Zinsaufwendungen minus Zinserträge) maximal 3 Mio. € betragen. Unterhalb dieser Freigrenze sind alle Zinsen vollständig abzugsfähig. Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze (kein Freibetrag) — bei Überschreitung gilt die EBITDA-Schranke für den gesamten Betrag.
Was ist die Escape-Klausel nach § 8a Abs. 3 KStG?
§ 8a Abs. 3 KStG: Die Zinsschranke gilt nicht, wenn die Eigenkapitalquote des inländischen Unternehmens mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalquote des Konzerns — abzüglich 2 Prozentpunkte. Liegt die EK-Quote der Tochtergesellschaft also maximal 2 % unter der Konzern-EK-Quote, können alle Zinsen abgezogen werden. Dies soll normale Konzernfinanzierungen von Gewinnverlagerungen abgrenzen.
Was passiert mit nicht abzugsfähigen Zinsen?
Nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen werden als Zinsvortrag in Folgejahre übertragen (§ 4h Abs. 4 EStG). In Folgejahren können diese Zinsen dann abgezogen werden, soweit der Zinsabzugsspielraum (30 % EBITDA) im Folgejahr nicht ausgeschöpft ist. Der Zinsvortrag geht bei Betriebsaufgabe oder bei bestimmten Anteilsübertragungen verloren.
Gilt die Zinsschranke auch für Personengesellschaften?
§ 4h EStG gilt für alle Betriebe — also auch für Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG). § 8a KStG erweitert die Regelung für Körperschaften (GmbH, AG) um die Escape-Klausel. Für Personengesellschaften gibt es eine eigene Ausnahme (§ 4h Abs. 2 S. 1b EStG: keine gesellschafterbezogene Fremdfinanzierung).