§ 39 BewG

Berechnen Sie den Einheitswert landwirtschaftlicher Nutzflächen auf Basis der Hauptbewertungsstützpunkte nach § 39 BewG. Der Rechner berücksichtigt Ackerland (Ackerzahl), Grünland (Grünlandzahl) und Sonderkulturen (Hopfen, Spargel) nach den Bewertungsmaßstäben der BewG 39. DV. Alle Werte für 2026.

Letzte Aktualisierung: 7. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Einheitsbewertung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ist ein zentrales Instrument der deutschen Agrarsteuerpraxis. Grundlage bilden die Hauptbewertungsstützpunkte nach § 39 BewG, die typische landwirtschaftliche Betriebe als Referenzpunkte für die Ertragswertermittlung definieren. Die Bewertung berücksichtigt die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens, ausgedrückt durch die Ackerzahl oder Grünlandzahl aus der amtlichen Bodenschätzung, sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs.

Ackerzahl und Bodenschätzung

Die Ackerzahl ist das Ergebnis der amtlichen Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz und gibt die natürliche Ertragsfähigkeit eines Ackerbodens auf einer Skala von 1 bis 100 an. Sie berücksichtigt Bodenart (von Ton bis Sand), Zustandsstufe (Reifezustand des Bodens) und Entstehungsart (Verwitterungsgestein, Auensediment etc.). Erstklassige Böden der Magdeburger Börde erreichen Ackerzahlen bis 100, während Sandböden in Brandenburg Werte unter 30 haben können. Die Ackerzahl ist die Grundlage sowohl für die steuerliche Einheitsbewertung als auch für die Berechnung der Grundsteuer A.

Sonderkulturen: Hopfen und Spargel

Sonderkulturen wie Hopfen (Bayern) und Spargel nehmen in der landwirtschaftlichen Bewertung eine Sonderstellung ein. Sie erfordern erhebliche Anfangsinvestitionen (Hopfen: Gerüstanlage, Spargel: Dammaufbau und Einjahrespflanzung), sind arbeitsintensiv und haben deutlich längere Nutzungsdauern als einjährige Ackerfrüchte. Die BewG 39. DV enthält spezifische Bewertungsstützpunkte für diese Kulturen, die deren besondere wirtschaftliche Charakteristika berücksichtigen. Der höhere Bewertungsfaktor für Sonderkulturen spiegelt das höhere Ertragspotenzial und die höheren Produktionskosten wider.

Relevanz für Grundsteuer und weitere Steuern

Der Einheitswert nach § 39 BewG bildet die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer A, die auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erhoben wird. Der Einheitswert multipliziert mit dem Grundsteuermessbetrag (Steuermesszahl nach § 14 GrStG) und dem gemeindlichen Hebesatz ergibt die jährliche Grundsteuerbelastung. Mit der Grundsteuerreform 2019, die ab 2025 in Kraft getreten ist, haben viele Bundesländer eigene Bewertungsmodelle eingeführt. Die traditionelle BewG-Methode bleibt jedoch weiterhin Grundlage im Bundesmodell und für bestimmte steuerliche Fragestellungen wie die Gewinnermittlung nach § 13a EStG.

Häufig gestellte Fragen zur landwirtschaftlichen Bewertung

Was sind Hauptbewertungsstützpunkte nach § 39 BewG?

Hauptbewertungsstützpunkte sind typische landwirtschaftliche Betriebe, die als Vergleichsbetriebe für die Einheitsbewertung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Bewertungsgesetz (BewG) dienen. Sie wurden auf Basis von Ertragsmesszahlen, natürlichen Ertragsbedingungen und wirtschaftlichen Verhältnissen festgelegt. Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebs ergibt sich aus dem Vergleich mit diesen Stützpunkten, gewichtet nach Fläche und Bodenqualität (Ackerzahl oder Grünlandzahl).

Was ist die Ackerzahl und wie wird sie ermittelt?

Die Ackerzahl (auch Bodenzahl genannt) ist eine dimensionslose Bewertungszahl zwischen 1 und 100, die die natürliche Ertragsfähigkeit eines Ackerbodens beschreibt. Sie ergibt sich aus der Bodenschätzung gemäß dem Bodenschätzungsgesetz und berücksichtigt Bodenart, Zustandsstufe und Entstehungsart. Eine Ackerzahl von 100 entspricht dem besten deutschen Ackerboden (z.B. Magdeburger Börde), während leichte Sandböden Werte unter 30 erreichen. Die Ackerzahl ist entscheidend für die steuerliche Einheitsbewertung nach § 39 BewG.

Wie unterscheidet sich die Bewertung von Sonderkulturen?

Sonderkulturen wie Hopfen und Spargel werden nach gesonderten Bewertungsgrundsätzen bewertet, da ihr Ertragspotenzial erheblich von dem des allgemeinen Ackerbaus abweicht. Die BewG 39. DV enthält spezifische Stützpunkte für diese Kulturen. Der Bewertungsfaktor für Sonderkulturen ist deutlich höher als für normales Ackerland, da Sonderkulturen arbeits- und kapitalintensiver sind und höhere Erträge pro Hektar erzielen können. Die Wertzahl für Sonderkulturen berücksichtigt Standort, Anlagekosten und Ertragspotenzial.

Ist die Einheitsbewertung nach § 39 BewG noch aktuell?

Die Einheitsbewertung nach dem BewG ist für landwirtschaftliche Flächen weiterhin relevant, insbesondere für die Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke). Mit der Grundsteuerreform 2025/2026 sind einige Bundesländer jedoch zu eigenen Bewertungsmodellen übergegangen. Die klassische Einheitswert-Methode nach § 39 BewG bleibt in Ländern relevant, die das Bundesmodell übernommen haben, sowie für bestimmte steuerliche Nebenberechnungen. Vor konkreten Steuerbescheiden sollte die aktuelle Grundsteuerregelung des jeweiligen Bundeslandes beachtet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Ackerland, Grünland und Sonderkultur?

Ackerland ist Fläche, die regelmäßig gepflügt und mit wechselnden Kulturen bestellt wird (Getreide, Raps, Zuckerrüben etc.). Grünland ist dauerhaft mit Gras bestandene Fläche, die als Wiese oder Weide genutzt wird — es wird nicht regelmäßig umgebrochen. Sonderkulturen sind spezielle, arbeitsintensive Kulturen wie Hopfen, Spargel, Weinbau oder Obstbau, die besondere Anbau- und Bewertungsregeln erfordern. Die Nutzungsart bestimmt sowohl den Bewertungsmaßstab als auch den anzuwendenden Ertragsmesszahl-Faktor.

Für welche Steuern ist der Einheitswert landwirtschaftlicher Flächen relevant?

Der Einheitswert landwirtschaftlicher Flächen nach § 39 BewG ist vor allem für die Grundsteuer A relevant, die auf landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke erhoben wird. Darüber hinaus kann der Einheitswert bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer für landwirtschaftliches Vermögen eine Rolle spielen, obwohl hier mittlerweile auch der Ertragswert nach § 163 BewG herangezogen wird. Bei der Einkommensteuer ist der Einheitswert Grundlage für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG).

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