Prüfen Sie die Mindestanforderungen an das Lohnkonto 2026 nach § 4 LStDV: 8 Pflichtangaben, Aufbewahrungspflicht 6 Jahre (§ 41 EStG) und geschätzter Nettolohn nach Steuerklasse.
Lohnkonto Mindestanforderungen (LStDV § 4) 2026
Rechtsgrundlage
- § 4 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) (LStDV) ↗
Pflichtangaben im Lohnkonto: Lohnzahlungszeitraum, Brutto-/Nettolohn, Steuerklasse, Freibeträge, SV-Beiträge, Kindergeld
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 41 Einkommensteuergesetz (EStG) (EStG) ↗
Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers; Aufbewahrungsfrist 6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 4 Abs. 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) (LStDV) ↗
Elektronisches Lohnkonto: zulässig wenn jederzeit lesbar und unveränderbar
Gültig ab: 1. 1. 2026
Lohnkonto Pflichtangaben 2026 — § 4 LStDV und § 41 EStG
Häufige Fragen zum Lohnkonto
Welche Pflichtangaben müssen im Lohnkonto enthalten sein?
Nach § 4 LStDV müssen im Lohnkonto mindestens folgende 8 Angaben enthalten sein: (1) Lohnzahlungszeitraum, (2) Art und Höhe des Bruttolohns, (3) Nettolohn, (4) Steuerklasse, (5) Steuerfreibeträge, (6) Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil), (7) Kindergeld, (8) sonstige Bezüge. Fehlen Pflichtangaben, riskiert der Arbeitgeber Bußgelder und Haftung für entgangene Lohnsteuer.
Wie lange muss das Lohnkonto aufbewahrt werden?
Das Lohnkonto muss nach § 41 Abs. 1 EStG mindestens 6 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für das das Lohnkonto geführt wurde. Beispiel: Ein Lohnkonto für 2026 muss bis mindestens Ende 2032 aufbewahrt werden. Bei laufenden Rechtsstreitigkeiten oder Steuerprüfungen kann die Pflicht zur Aufbewahrung länger andauern.
Ist ein elektronisches Lohnkonto zulässig?
Ja, nach § 4 Abs. 2 LStDV ist ein elektronisches Lohnkonto zulässig, wenn es jederzeit lesbar, unveränderbar und maschinell auswertbar ist. Gängige Lohnbuchhaltungssoftware (DATEV, SAP, Lexoffice etc.) erfüllt diese Anforderungen. Bei einer Betriebsprüfung muss das elektronische Lohnkonto auf Anfrage als maschinell lesbarer Datensatz übermittelt werden können (GoBD).
Was passiert, wenn das Lohnkonto unvollständig ist?
Ein unvollständiges Lohnkonto kann erhebliche Konsequenzen haben: Das Finanzamt kann die fehlenden Lohnsteuerbeträge schätzen und den Arbeitgeber in Haftung nehmen (§ 42d EStG). Zudem drohen Bußgelder wegen Verletzung der Aufzeichnungspflichten. Bei Sozialversicherungsprüfungen können fehlende SV-Beitragsangaben zur Nachzahlung von Beiträgen führen. Im Extremfall können strafrechtliche Konsequenzen eintreten.
Muss für jeden Arbeitnehmer ein separates Lohnkonto geführt werden?
Ja, gemäß § 41 Abs. 1 EStG ist für jeden Arbeitnehmer ein eigenes Lohnkonto zu führen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Auszubildende und kurzfristig Beschäftigte — wenn Lohnsteuer einzubehalten ist. Bei pauschal versteuerter Beschäftigung (§ 40a EStG) genügen vereinfachte Aufzeichnungen. Das Lohnkonto muss zu Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt des Arbeitnehmers angelegt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Lohnkonto und Lohnabrechnung?
Das Lohnkonto (§ 4 LStDV) ist ein internes Buchführungsdokument des Arbeitgebers, das alle steuerlich relevanten Informationen eines Arbeitnehmers für das gesamte Kalenderjahr enthält. Die Lohnabrechnung (Gehaltsabrechnung) ist das monatliche Dokument, das dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird. Das Lohnkonto kumuliert die monatlichen Lohnabrechnungen und dient als Grundlage für die Lohnsteuerbescheinigung, die am Jahresende ausgestellt wird.