§ 12 LuftVStG

Berechnen Sie den monatlichen Steueranmeldungsbetrag für Luftfahrtunternehmen gemäß § 12 LuftVStG und der Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung (LuftVStDV). Der Rechner unterstützt registrierte Steuerschuldner bei der Ermittlung der abzuführenden Luftverkehrsteuer nach Passagierzahl und Zielgebiet für 2026.

Letzte Aktualisierung: 10. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Luftverkehrsteuer (LuftVSt) ist eine deutsche Verkehrsteuer, die auf den Abflug von Passagieren von deutschen Flughäfen erhoben wird. Sie wurde im Jahr 2011 eingeführt und ist im Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) sowie in der Luftverkehrsteuer- Durchführungsverordnung (LuftVStDV) geregelt. Steuerschuldner sind Luftfahrtunternehmen, die Passagierflüge von deutschen Flughäfen durchführen. Die Steuer entsteht mit dem Abheben des Luftfahrzeugs vom letzten inländischen Startort (§ 5 LuftVStG).

Registrierungspflicht nach § 7 LuftVStG

Jedes Luftfahrtunternehmen, das Passagierflüge von deutschen Flughäfen anbietet, muss sich vor Aufnahme des Betriebs beim zuständigen Hauptzollamt registrieren lassen. Die Registrierung begründet die Eigenschaft als Steuerschuldner und löst alle steuerlichen Pflichten aus: Führung ordnungsgemäßer Aufzeichnungen, monatliche Steueranmeldung und rechtzeitige Entrichtung der Luftverkehrsteuer. Ausländische Luftfahrtunternehmen ohne Sitz in der Europäischen Union müssen zusätzlich einen steuerlichen Beauftragten in Deutschland benennen, der die Pflichten stellvertretend übernimmt. Die LuftVStDV präzisiert die Anforderungen an die Registrierung, insbesondere die beizubringenden Unterlagen und die Zuständigkeit der Zollbehörden.

Monatliche Steueranmeldung nach § 12 LuftVStG

Steuerschuldner sind verpflichtet, bis zum 20. des Folgemonats eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In dieser Anmeldung sind die beförderten Passagiere aufgeschlüsselt nach den drei Zielgebietszonen auszuweisen: Kurzstrecke (innerhalb der EU und benachbarte Länder, Steuersatz 7,38 € je Passagier), Mittelstrecke (bis ca. 6.000 km, Steuersatz 23,05 € je Passagier) und Langstrecke (Ziele ab ca. 6.000 km, Steuersatz 46,10 € je Passagier). Die Steuer ist gleichzeitig mit der Anmeldung fällig. Eine Dauerfristverlängerung ist auf Antrag möglich.

Aufzeichnungspflichten nach LuftVStDV

Die LuftVStDV konkretisiert die Aufzeichnungspflichten der Steuerschuldner. Für jeden Abflug sind Datum, Flughafenkennung, Zielflughafen, Anzahl der Passagiere und die angewandte Tarifzone zu dokumentieren. Gruppenreisen und Charterflüge unterliegen denselben Aufzeichnungspflichten wie Linienflüge. Die Aufzeichnungen sind geordnet aufzubewahren und der Zollverwaltung auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen revisionssicher und manipulationssicher ausgestaltet sein. Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß § 147 AO zehn Jahre. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.

Häufig gestellte Fragen zur Luftverkehrsteuer und LuftVStDV

Wer ist zur Registrierung nach § 7 LuftVStG verpflichtet?

Zur Registrierung als Steuerschuldner verpflichtet sind alle Luftfahrtunternehmen, die in Deutschland Passagierflüge anbieten und Abflüge von deutschen Flughäfen durchführen. Die Registrierung muss vor Aufnahme des Betriebs beim zuständigen Hauptzollamt erfolgen. Ausländische Luftfahrtunternehmen ohne Sitz in Deutschland müssen einen steuerlichen Beauftragten (§ 8 LuftVStG) benennen, der die steuerlichen Pflichten im Inland übernimmt.

Wann muss die Steueranmeldung gemäß § 12 LuftVStG abgegeben werden?

Die Steueranmeldung ist monatlich bis zum 20. des auf den Steuerentstehungszeitraum folgenden Monats beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Der Steuerschuldner muss in der Anmeldung die Anzahl der beförderten Passagiere nach Zielgebieten aufgeschlüsselt angeben. Die Steuer ist gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung zu entrichten.

Welche Steuersätze gelten bei der Luftverkehrsteuer 2026?

Die Steuersätze der Luftverkehrsteuer sind nach Zielgebieten gestaffelt: Flüge innerhalb der EU und Kurzstreckenflüge bis ca. 2.500 km werden mit 7,38 € pro Passagier besteuert. Mittelstreckenflüge (bis ca. 6.000 km) unterliegen einem Satz von 23,05 € pro Passagier. Langstreckenflüge in weiter entfernte Ziele werden mit 46,10 € pro Passagier belastet. Die genaue Einteilung der Zielgebiete ergibt sich aus der Anlage zum LuftVStG.

Welche Aufzeichnungspflichten bestehen nach der LuftVStDV?

Steuerschuldner sind gemäß LuftVStDV verpflichtet, vollständige und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über alle Abflüge, die Anzahl der beförderten Passagiere pro Flug und Zielgebiet sowie die Einstufung in die jeweiligen Tarifzonen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden und auf Verlangen der Zollbehörden vorgelegt werden. Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen den Anforderungen der GoBD entsprechen.

Sind Transitpassagiere von der Luftverkehrsteuer befreit?

Ja, Transitpassagiere, die Deutschland nur durchqueren und ihren Flug ohne Unterbrechung fortsetzen, sind von der Luftverkehrsteuer befreit, sofern sie keinen eigentlichen Abflug von einem deutschen Flughafen durchführen. Ebenso sind Flüge in bestimmte Inselgebiete sowie reine Frachtflüge von der Steuer befreit. Kleinstflugzeuge mit einem Abfluggewicht unter 2.000 kg sind grundsätzlich nicht steuerpflichtig.

Was passiert bei verspäteter oder fehlender Steueranmeldung?

Bei verspäteter Abgabe der Steueranmeldung kann das Hauptzollamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei dauerhafter Nichterfüllung der Anmeldepflicht drohen Bußgelder nach dem Luftverkehrsteuergesetz sowie in schwerwiegenden Fällen strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung. Das Hauptzollamt kann die Steuer auch von Amts wegen schätzen, wenn keine ordnungsgemäße Anmeldung vorliegt.

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