Berechnen Sie die monatliche Luftverkehrsteuer-Anmeldung für Ihr Luftfahrtunternehmen. Der Rechner berücksichtigt alle drei Zielgebietszonen (Anlage 1: 7,38 €, Anlage 2: 23,05 €, Langstrecke: 46,10 € je Passagier), Steuerbefreiungen nach § 5 LuftVStG sowie bereits geleistete Vorauszahlungen. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 5 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) ↗
Steuerbefreiungen — befreite Fluggäste und Flüge
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 11 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) ↗
Steuersätze nach Zielgebiet
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 12 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) ↗
Steueranmeldung — monatliche Pflicht bis 25. des Folgemonats
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Die Luftverkehrsteuer ist eine seit 2011 in Deutschland erhobene Verkehrsteuer auf den Abflug von Passagieren von deutschen Flughäfen. Steuerschuldner sind registrierte Luftfahrtunternehmen, die gemäß § 12 LuftVStG monatlich eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen haben. Die Steuer entsteht mit dem Abheben des Flugzeugs vom Boden (§ 5 LuftVStG). Das Luftverkehrsteuergesetz differenziert zwischen drei Zielgebietszonen mit unterschiedlichen Steuersätzen.
Steuersätze 2026 nach Zielgebiet
Für das Jahr 2026 gelten folgende Steuersätze je abfliegendem Passagier: Anlage 1 (Inland, EU, EWR, benachbarte Drittstaaten) 7,38 € pro Passagier; Anlage 2 (Länder mittlerer Entfernung) 23,05 € pro Passagier; alle übrigen Drittstaaten (Langstrecke) 46,10 € pro Passagier. Die Steuersätze werden durch Rechtsverordnung regelmäßig angepasst. Zugrunde gelegt wird jeweils der letzte Zielort des jeweiligen Flugabschnitts, für den der Passagier eine Beförderungsleistung in Anspruch nimmt.
Steuerbefreiungen nach § 5 LuftVStG
Nicht alle Passagiere unterliegen der Luftverkehrsteuer. Gemäß § 5 LuftVStG sind insbesondere folgende Personen bzw. Flüge steuerbefreit: Kleinkinder unter zwei Jahren ohne eigenen Sitzplatz, aktive Besatzungsmitglieder im Dienst, Transitpassagiere ohne eigentlichen Abflug in Deutschland sowie Passagiere auf Flügen im öffentlichen Interesse (z.B. medizinische Notfallflüge). Diese befreiten Fluggäste sind in der Steueranmeldung gesondert auszuweisen und von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen.
Monatliche Anmeldepflicht und Nachzahlungen
Die Steueranmeldung ist bis zum 25. des Folgemonats beim Hauptzollamt einzureichen und gleichzeitig zu bezahlen. Bei Überzahlungen besteht ein Erstattungsanspruch, der durch Korrektur der Steueranmeldung geltend gemacht werden kann. Steuerschuldner müssen vollständige Aufzeichnungen über alle Abflüge, Passagierzahlen und angewandten Steuerbefreiungen führen und diese auf Verlangen der Zollbehörden vorlegen. Die Verletzung der Anmeldepflicht kann Verspätungszuschläge und im Wiederholungsfall strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Häufig gestellte Fragen zur Luftverkehrsteuer Jahresabrechnung
Wie wird die Luftverkehrsteuer für eine Fluggesellschaft monatlich berechnet?
Die Luftverkehrsteuer wird monatlich nach § 12 LuftVStG berechnet. Für jeden Abrechnungsmonat werden alle abfliegenden Fluggäste nach Zielgebiet aufgeschlüsselt: Anlage 1 (EU/Inland) 7,38 €/Pax, Anlage 2 (mittlere Entfernung) 23,05 €/Pax, sonstige Drittstaaten 46,10 €/Pax. Die Anzahl der Passagiere im jeweiligen Zielgebiet wird mit dem geltenden Steuersatz multipliziert. Steuerbefreite Fluggäste nach § 5 LuftVStG werden in Abzug gebracht.
Bis wann muss die Steueranmeldung abgegeben werden?
Gemäß § 12 LuftVStG muss die Steueranmeldung bis zum 25. des auf den Steuerentstehungszeitraum folgenden Kalendermonats beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben werden. Die fällige Steuer ist gleichzeitig zu entrichten. Bei verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag erhoben werden. Für Erklärungspflichtige, die regelmäßig keine oder nur geringe Mengen befördern, kann das Hauptzollamt abweichende Fristen festlegen.
Welche Fluggäste sind nach § 5 LuftVStG steuerbefreit?
Steuerbefreit sind nach § 5 LuftVStG insbesondere: Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr (sofern kein eigener Sitzplatz), Besatzungsmitglieder während ihrer dienstlichen Tätigkeit, Transitpassagiere ohne Unterbrechung der Reise sowie Fluggäste auf Flügen im öffentlichen Interesse. Auch bestimmte militärische und staatliche Dienstflüge können befreit sein. Für Charterflüge und Gruppenreisen gelten dieselben Regeln wie für Linienflüge.
Was passiert, wenn zu viel Luftverkehrsteuer gezahlt wurde?
Bei Überzahlungen besteht ein Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 2 LuftVStG. Der Steuerschuldner kann eine Korrektur der Steueranmeldung beim Hauptzollamt beantragen. Der überzahlte Betrag wird dann erstattet oder mit künftigen Steuerforderungen verrechnet. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Dokumentation der tatsächlich beförderten Fluggäste sowie der angewandten Steuerbefreiungen.
Wie werden Rückflüge und Round-Trip-Tickets bei der Luftverkehrsteuer behandelt?
Die Luftverkehrsteuer ist eine Abflugsteuer und entsteht ausschließlich am Abflugort in Deutschland. Für den Rückflug aus dem Ausland nach Deutschland entsteht keine deutsche Luftverkehrsteuer. Bei Round-Trip-Tickets wird die Steuer daher nur einmal beim Abflug vom deutschen Flughafen fällig. Das Zielgebiet richtet sich nach dem letzten Bestimmungsort des jeweiligen Flugabschnitts.
Gelten für Inlandsflüge und EU-Flüge gleiche Steuersätze?
Ja, Inlandsflüge und Flüge innerhalb der EU sowie in die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) unterliegen dem gleichen Steuersatz von 7,38 € pro Passagier (Anlage 1 zum LuftVStG). Auch bestimmte benachbarte Drittstaaten wie die Türkei, Marokko und die Russische Föderation (teilweise) können je nach Anlage zu den niedriger besteuerten Gebieten gehören. Die genaue Zuordnung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2 zum LuftVStG.