Berechnen Sie die Luftverkehrsteuer 2026 nach § 11 LuftVStG: 15,53 € (Anlage 1 — Inland/EU), 39,34 € (Anlage 2 — mittlere Entfernung), 70,83 € (sonstige Länder) je Fluggast.
Luftverkehrsteuer Rechner 2026
Rechtsgrundlage
- § 11 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) (LuftVStG) ↗
§ 11 Abs. 1: Steuersätze nach Zielgebiet — Anlage 1: 15,53 €, Anlage 2: 39,34 €, sonstige: 70,83 € je Fluggast
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 5 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) (LuftVStG) ↗
Steuerbefreiungen: Transit, Umstieg < 24h, Kleinkinder unter 2 Jahren
Gültig ab: 1. 1. 2012
- § 6 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) (LuftVStG) ↗
Steuerschuldner: Luftfahrtunternehmer
Gültig ab: 1. 1. 2012
Luftverkehrsteuer 2026 — Steuersätze nach § 11 LuftVStG
Häufige Fragen zur Luftverkehrsteuer
Was ist die Luftverkehrsteuer und wer zahlt sie?
Die Luftverkehrsteuer (§ 11 LuftVStG) ist eine Verbrauchsteuer, die auf jeden Abflug eines Fluggastes von einem deutschen Flughafen erhoben wird. Steuerschuldner ist der Luftfahrtunternehmer (Fluggesellschaft), der die Steuer üblicherweise über den Ticketpreis an die Passagiere weitergibt. Sie wird seit 2011 erhoben und soll Umweltkosten des Flugverkehrs internalisieren.
Welche Steuersätze gelten 2026?
Die Steuersätze nach § 11 Abs. 1 LuftVStG sind nach Zielgebiet gestaffelt: Anlage 1 (Inland, EU-Staaten, Nachbarländer) 15,53 € je Fluggast; Anlage 2 (mittlere Entfernung, z.B. Nordafrika, Naher Osten) 39,34 € je Fluggast; sonstige Länder (interkontinental, z.B. USA, Asien) 70,83 € je Fluggast. Die Sätze werden durch Verordnung regelmäßig angepasst.
Welche Länder gehören zu Anlage 1 des LuftVStG?
Anlage 1 umfasst alle EU-Mitgliedstaaten sowie europäische Nachbarländer mit vergleichbarer Entfernung: Deutschland selbst, alle 26 weiteren EU-Staaten, Norwegen, Island, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Türkei sowie weitere europäische Nachbarstaaten. Die vollständige Liste ist in Anlage 1 des LuftVStG aufgeführt. Bei Änderungen der EU-Mitgliedschaft oder geopolitischen Änderungen wird die Liste aktualisiert.
Für wen gilt die Steuerbefreiung nach § 5 LuftVStG?
Steuerbefreiungen nach § 5 LuftVStG gelten u.a. für: Transitpassagiere mit Aufenthalt unter 24 Stunden, Kleinkinder unter 2 Jahren, Flüge auf Inseln ohne Straßenanbindung, bestimmte humanitäre Flüge. Die wichtigste praktische Befreiung ist der Transit: Wer in Deutschland umsteigt und innerhalb von 24 Stunden weiterfliegt, löst keine Luftverkehrsteuer aus.
Wie unterscheidet sich die Luftverkehrsteuer von den Luftsicherheitsgebühren?
Die Luftverkehrsteuer (LuftVStG) ist eine Bundessteuer, die in den allgemeinen Haushalt fließt. Die Luftsicherheitsgebühren (LuftSiGebV) sind dagegen Verwaltungsgebühren für konkret erbrachte Sicherheitsleistungen der Bundespolizei. Beide werden separat berechnet und auf der Flugticket-Rechnung ausgewiesen. Die Luftverkehrsteuer ist i.d.R. höher als die Sicherheitsgebühren.
Wird die Luftverkehrsteuer auf den Nettobetrag oder Bruttobetrag berechnet?
Die Luftverkehrsteuer ist ein Festbetrag je Fluggast und hängt nicht vom Ticketpreis ab. Sie wird als absoluter Eurobetrag je abfliegendem Passagier bemessen: 15,53 €, 39,34 € oder 70,83 € je nach Zielgebiet. Die Steuer ist kein prozentualer Aufschlag auf den Ticketpreis, sondern ein einheitlicher Betrag unabhängig davon, ob der Flug 50 € oder 500 € kostet.