§ 11 LuftVStG

Berechnen Sie die Luftverkehrsteuer 2026 nach § 11 LuftVStG: 15,53 € (Anlage 1 — Inland/EU), 39,34 € (Anlage 2 — mittlere Entfernung), 70,83 € (sonstige Länder) je Fluggast.

Luftverkehrsteuer Rechner 2026

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Letzte Aktualisierung: 30. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Luftverkehrsteuer 2026 — Steuersätze nach § 11 LuftVStG

<div class="mt-4 space-y-6 text-slate-700"> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">Luftverkehrsteuer 2026 nach § 11 LuftVStG</h3> <p class="mt-2"> Die <strong>Luftverkehrsteuer</strong> wird seit 2011 auf jeden Abflug eines Fluggastes von einem deutschen Flughafen erhoben. Rechtsgrundlage ist <strong>§ 11 des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG)</strong>, der drei Steuersatzstufen nach dem Zielgebiet des Fluges vorsieht: <strong>15,53 € für Anlage-1-Länder</strong> (Inland, EU, Nachbarstaaten), <strong>39,34 € für Anlage-2-Länder</strong> (mittlere Entfernung) und <strong>70,83 € für alle sonstigen Länder</strong> (interkontinental). Die Steuer ist ein Festbetrag je Fluggast — unabhängig vom Ticketpreis. </p> <p class="mt-2"> Steuerschuldner ist nach § 6 LuftVStG der <strong>Luftfahrtunternehmer</strong> (Fluggesellschaft). Er gibt die Steuer üblicherweise als separaten Posten im Ticketpreis an die Passagiere weiter. Bei Linienflügen erscheint die Luftverkehrsteuer auf der Buchungsbestätigung häufig als „Luftverkehrsteuer DE" oder „German Air Travel Tax". </p> </div> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">Zielgebiete: Anlage 1, Anlage 2 und sonstige Länder</h3> <p class="mt-2"> Die <strong>Anlage 1</strong> umfasst alle EU-Mitgliedstaaten sowie europäische Nachbarländer mit ähnlicher Entfernung (Norwegen, Island, Schweiz, UK, Türkei u.a.). Für Flüge in diese Länder gilt der günstigste Steuersatz von 15,53 €/Fluggast. Die <strong>Anlage 2</strong> enthält Länder mittlerer Entfernung — vornehmlich Nordafrika, Naher Osten und teile Zentralasiens — mit einem Satz von 39,34 €. Alle übrigen Länder (USA, Kanada, Asien, Lateinamerika, Australien etc.) fallen unter die dritte Stufe mit 70,83 €/Fluggast. </p> <p class="mt-2"> Bei Umsteigeflügen ist der <strong>erste Zielflughafen außerhalb Deutschlands</strong> maßgeblich. Ein Flug Frankfurt–Dubai–Singapur wird nach dem Dubai-Satz (Anlage 2) bewertet, nicht nach dem Singapur-Satz. Das ist für Fluggesellschaften bei der Preiskalkulation wichtig. </p> </div> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">Steuerbefreiungen und fiskalische Bedeutung</h3> <p class="mt-2"> § 5 LuftVStG gewährt Steuerbefreiungen für <strong>Transitpassagiere</strong> (Weiterflug innerhalb von 24 Stunden), <strong>Kleinkinder unter 2 Jahren</strong> und bestimmte humanitäre Flüge. Die Befreiung für Transit ist praktisch bedeutsam: Hubflughäfen wie Frankfurt und München profitieren davon, dass Umsteiger keine zusätzliche Steuerbelastung auslösen. </p> <p class="mt-2"> Die Luftverkehrsteuer generiert jährlich rund <strong>1,2 Milliarden Euro</strong> für den Bundeshaushalt (Vorkrisenniveau). Nach der COVID-Krise wurden die Sätze mehrfach angepasst. Umweltverbände kritisieren die Steuer als unzureichend, während die Luftfahrtbranche auf Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Airlines hinweist, die keine vergleichbare Abgabe entrichten. </p> </div> </div>

Häufige Fragen zur Luftverkehrsteuer

Was ist die Luftverkehrsteuer und wer zahlt sie?

Die Luftverkehrsteuer (§ 11 LuftVStG) ist eine Verbrauchsteuer, die auf jeden Abflug eines Fluggastes von einem deutschen Flughafen erhoben wird. Steuerschuldner ist der Luftfahrtunternehmer (Fluggesellschaft), der die Steuer üblicherweise über den Ticketpreis an die Passagiere weitergibt. Sie wird seit 2011 erhoben und soll Umweltkosten des Flugverkehrs internalisieren.

Welche Steuersätze gelten 2026?

Die Steuersätze nach § 11 Abs. 1 LuftVStG sind nach Zielgebiet gestaffelt: Anlage 1 (Inland, EU-Staaten, Nachbarländer) 15,53 € je Fluggast; Anlage 2 (mittlere Entfernung, z.B. Nordafrika, Naher Osten) 39,34 € je Fluggast; sonstige Länder (interkontinental, z.B. USA, Asien) 70,83 € je Fluggast. Die Sätze werden durch Verordnung regelmäßig angepasst.

Welche Länder gehören zu Anlage 1 des LuftVStG?

Anlage 1 umfasst alle EU-Mitgliedstaaten sowie europäische Nachbarländer mit vergleichbarer Entfernung: Deutschland selbst, alle 26 weiteren EU-Staaten, Norwegen, Island, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Türkei sowie weitere europäische Nachbarstaaten. Die vollständige Liste ist in Anlage 1 des LuftVStG aufgeführt. Bei Änderungen der EU-Mitgliedschaft oder geopolitischen Änderungen wird die Liste aktualisiert.

Für wen gilt die Steuerbefreiung nach § 5 LuftVStG?

Steuerbefreiungen nach § 5 LuftVStG gelten u.a. für: Transitpassagiere mit Aufenthalt unter 24 Stunden, Kleinkinder unter 2 Jahren, Flüge auf Inseln ohne Straßenanbindung, bestimmte humanitäre Flüge. Die wichtigste praktische Befreiung ist der Transit: Wer in Deutschland umsteigt und innerhalb von 24 Stunden weiterfliegt, löst keine Luftverkehrsteuer aus.

Wie unterscheidet sich die Luftverkehrsteuer von den Luftsicherheitsgebühren?

Die Luftverkehrsteuer (LuftVStG) ist eine Bundessteuer, die in den allgemeinen Haushalt fließt. Die Luftsicherheitsgebühren (LuftSiGebV) sind dagegen Verwaltungsgebühren für konkret erbrachte Sicherheitsleistungen der Bundespolizei. Beide werden separat berechnet und auf der Flugticket-Rechnung ausgewiesen. Die Luftverkehrsteuer ist i.d.R. höher als die Sicherheitsgebühren.

Wird die Luftverkehrsteuer auf den Nettobetrag oder Bruttobetrag berechnet?

Die Luftverkehrsteuer ist ein Festbetrag je Fluggast und hängt nicht vom Ticketpreis ab. Sie wird als absoluter Eurobetrag je abfliegendem Passagier bemessen: 15,53 €, 39,34 € oder 70,83 € je nach Zielgebiet. Die Steuer ist kein prozentualer Aufschlag auf den Ticketpreis, sondern ein einheitlicher Betrag unabhängig davon, ob der Flug 50 € oder 500 € kostet.

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