Berechnen Sie die Eichgebühren für Ihre Messgeräte nach der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV). Der Rechner berücksichtigt verschiedene Messgerätetypen (Waagen, Elektrizitätszähler, Zapfpistolen, Taxameter, Wärmezähler), die Anzahl der Geräte und ggf. einen Vor-Ort-Zuschlag gemäß § 4 MessEGebV. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 3 Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) ↗
Gebühren für Eichungen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage
Gültig ab: 1. 1. 2015
- § 4 Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) ↗
Zuschläge für Vor-Ort-Eichung und besondere Leistungen
Gültig ab: 1. 1. 2015
- Anlage Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) ↗
Gebührenverzeichnis — Eichgebühren nach Messgerätetyp (vollständige Liste)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Die Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) regelt die Gebühren, die für amtliche Eichungen von Messgeräten nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) erhoben werden. Eichpflichtige Messgeräte im geschäftlichen Verkehr müssen regelmäßig von den Eichbehörden der Länder oder zugelassenen Stellen geprüft und zugelassen werden. Die Eichgebühren hängen vom Messgerätetyp und der Anzahl der Geräte ab.
Eichpflicht nach MessEG
Das Mess- und Eichgesetz verpflichtet Gewerbetreibende, nur geeichte Messgeräte in eichpflichtigen Anwendungsbereichen zu verwenden. Eichpflichtig sind insbesondere Messgeräte für Abrechnungszwecke im Handel, für amtliche Messungen sowie in den Bereichen Gesundheit, Umweltschutz und öffentliche Sicherheit. Die Eichgültigkeitsdauer variiert je nach Messgerätetyp von 2 Jahren (Waagen, Taxameter) bis zu 16 Jahren (bestimmte Elektrizitätszähler). Nach Ablauf muss vor weiterer Nutzung nachgeeicht werden.
Gebühren nach MessEGebV
Die Anlage zur MessEGebV enthält ein umfassendes Gebührenverzeichnis, das die Grundgebühren für Eichungen verschiedener Messgerätetypen festlegt. Für Eichungen, die am Aufstellungsort des Messgeräts durchgeführt werden (Vor-Ort-Eichung), kann nach § 4 MessEGebV ein Zuschlag erhoben werden. Die Gebühren werden von den Eichbehörden der Bundesländer festgesetzt und können leicht variieren. Gewerbetreibende mit mehreren eichpflichtigen Geräten können Sammelgebühren aushandeln, wenn mehrere Geräte zum gleichen Termin eingereicht werden. Die Eichgebühren sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.
Häufig gestellte Fragen zu Eichgebühren und Messpflichten
Welche Messgeräte unterliegen der Eichpflicht?
Eichpflichtig sind Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr zur Bestimmung von Messwerten eingesetzt werden, die für Abrechnungen, Preisermittlungen oder amtliche Zwecke genutzt werden. Dazu gehören: Waagen im Einzelhandel und Gewerbe, Elektrizitätszähler in der Energieabrechnung, Zapfpistolen und Kraftstoffzähler an Tankstellen, Taxameter in Taxifahrzeugen, Wärmezähler für Fernwärmeabrechnung sowie Messgeräte in der Medizin und im Umweltschutz. Die Eichpflicht ergibt sich aus dem Mess- und Eichgesetz (MessEG).
Wie oft müssen Messgeräte geeicht werden?
Die Eichgültigkeitsdauer variiert je nach Messgerätetyp. Waagen haben in der Regel eine Eichgültigkeitsdauer von 2 Jahren, Elektrizitätszähler 8–16 Jahre, Zapfpistolen 2 Jahre, Taxameter 2 Jahre, Wärmezähler 5 Jahre. Die genauen Fristen sind in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) und deren Anhängen festgelegt. Nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer muss das Gerät erneut geeicht werden, bevor es weiterverwendet werden darf.
Wer führt die Eichung durch?
Eichungen werden von den staatlichen Eichbehörden der Bundesländer (Eichämter) oder von zugelassenen Prüfstellen durchgeführt. In einigen Bundesländern können auch akkreditierte private Stellen Eichungen vornehmen. Die Gebühren nach MessEGebV fallen für alle zugelassenen Eichstellen an. Für bestimmte Messgerätetypen gibt es herstellereigene Konformitätsbewertungsstellen, die die erstmalige Inverkehrbringung prüfen.
Was ist der Unterschied zwischen Eichung und Kalibrierung?
Eichung ist ein hoheitlicher Akt, bei dem ein staatlich anerkanntes Messgerät auf seine Messgenauigkeit geprüft und zugelassen wird. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben für eichpflichtige Messgeräte im geschäftlichen und amtlichen Verkehr. Kalibrierung ist hingegen ein technischer Vorgang, bei dem die Anzeigeabweichung eines Messgeräts ohne rechtliche Verbindlichkeit festgestellt und dokumentiert wird. Kalibrierungen werden oft für interne Qualitätssicherungszwecke durchgeführt und sind nicht mit einer amtlichen Zulassung verbunden.
Was passiert bei nicht geeichten Messgeräten?
Das Verwenden nicht geeichter Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr ist nach § 60 MessEG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlichen Verstößen können auch Straftatbestände nach dem MessEG erfüllt sein. Zudem können Abrechnungen auf Basis nicht geeichter Messgeräte zivilrechtlich angefochten werden. Gewerbetreibende sollten daher auf die rechtzeitige Eichung ihrer Messgeräte achten.
Welche Kosten fallen für eine Vor-Ort-Eichung an?
Bei der Vor-Ort-Eichung wird das Messgerät am Aufstellungsort geeicht, anstatt es in das Eichamt zu bringen. Dies ist bei großen oder fest installierten Messgeräten wie Lagertanks, großen Industriewaagen oder Durchflussmessern üblich. Gemäß § 4 MessEGebV wird für die Vor-Ort-Eichung ein Zuschlag auf die Grundgebühr erhoben. Typische Zuschläge liegen zwischen 25 und 50 % der Grundgebühr, können aber bei aufwendigen Einsätzen auch höher ausfallen und sind von der Entfernung zur Eichbehörde abhängig.