§ 3, § 4 MessEGebV

Berechnen Sie die Gesamtgebühren für Eichungen und Messungen nach der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV). Der Rechner berücksichtigt Grundgebühr (aus der Anlage), Zeitgebühr bei Zusatzaufwand, Nacht-/Wochenendzuschlag (50 %) sowie den Gebührenfaktor je nach Eichungsart (Erst-, Nacheichung oder Konformitätsbewertung).

Letzte Aktualisierung: 10. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) regelt bundeseinheitlich die Gebühren, die für amtliche Eichungen von Messgeräten erhoben werden. Eichpflichtige Messgeräte müssen nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) in regelmäßigen Abständen durch die Eichbehörden der Länder oder zugelassene Prüfstellen geprüft werden. Die Gebührenstruktur umfasst Grundgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage sowie Zeitgebühren und Zuschläge für besondere Einsatzbedingungen.

Gebührenstruktur nach §§ 3 und 4 MessEGebV

Die Grundgebühr für einen Eichvorgang ergibt sich aus der Anlage zum MessEGebV, die ein umfassendes Verzeichnis nach Messgerätetyp enthält. Übersteigt der Prüfaufwand den im Grundgebührensatz enthaltenen Zeitrahmen, wird eine Zeitgebühr nach dem Stundensatz der Eichbehörde erhoben. Gemäß § 4 MessEGebV können Zuschläge anfallen für Eichungen am Aufstellungsort des Messgeräts (Vor-Ort-Eichung), für Eichungen außerhalb der regulären Dienstzeiten (Nacht- und Wochenendzuschlag von 50 %) sowie für besondere Leistungen wie dringende Eichungen oder spezielle Prüfverfahren.

Unterschied Erst-, Nacheichung und Konformitätsbewertung

Ersteichungen betreffen neue Messgeräte bei ihrer erstmaligen Inverkehrbringung. Die Nacheichung erfolgt nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer, die je nach Gerätetyp zwischen 2 und 16 Jahren beträgt. Die Konformitätsbewertung ist ein moderneres Verfahren im Rahmen der EU-Messgeräterichtlinie (MID), bei dem Hersteller die Konformität selbst bescheinigen können. Bei allen drei Verfahrensarten können unterschiedliche Gebührensätze anfallen. Gewerbetreibende sollten die Eichgültigkeitsdauer ihrer Messgeräte im Blick behalten, um Unterbrechungen der Eichgültigkeit zu vermeiden und keine Bußgelder nach § 60 MessEG zu riskieren.

Häufig gestellte Fragen zu Eich- und Messgebühren

Wie setzt sich die Eichgebühr nach MessEGebV zusammen?

Die Eichgebühr nach MessEGebV setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen: der Grundgebühr nach der Anlage zum MessEGebV (abhängig vom Messgerätetyp), einer Zeitgebühr für Prüfaufwand über die Standardzeit hinaus (§ 4 MessEGebV, Stundensatz ca. 90 €/h) sowie etwaigen Zuschlägen für Vor-Ort-Eichung oder Nacht-/Wochenenddienst. Der Gesamtbetrag kann durch einen Eichungsartfaktor angepasst werden (Ersteichung: voller Satz, Nacheichung: ggf. Ermäßigung, Konformitätsbewertung: Aufschlag).

Was ist der Unterschied zwischen Ersteichung, Nacheichung und Konformitätsbewertung?

Die Ersteichung findet bei der erstmaligen Inverkehrbringung eines Messgeräts statt und setzt voraus, dass das Gerät alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die Nacheichung wird nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer durchgeführt und prüft, ob das Gerät weiterhin den Anforderungen entspricht; für Nacheichungen können ermäßigte Gebühren anfallen. Die Konformitätsbewertung ist eine stichprobenartige Überprüfung für bestimmte Messgerätetypen oder auf Antrag; sie kann mit einem Aufschlag verbunden sein.

Welcher Stundensatz gilt für die Zeitgebühr bei Eichungen?

Der Stundensatz für Zeitgebühren nach § 4 MessEGebV wird von den Eichbehörden der Bundesländer festgesetzt. Als Richtwert gilt bundesweit ca. 90 € pro Stunde für regulären Dienst. Bei Eichungen außerhalb der Dienstzeiten (Nacht, Wochenende, Feiertage) fällt ein Zuschlag von 50 % an. Die Zeitgebühr wird erhoben, wenn der Prüfaufwand den im Grundgebührensatz enthaltenen Zeitraum überschreitet.

Sind Eichgebühren steuerlich absetzbar?

Ja, Eichgebühren für betrieblich genutzte Messgeräte sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Sie mindern den steuerlichen Gewinn und damit die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerlast. Die Gebühren sind im Jahr der Zahlung als Aufwand zu verbuchen. Im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) werden sie direkt als Betriebsausgabe erfasst; bei bilanzierenden Unternehmen sind sie als Aufwand zu buchen.

Gibt es eine Mindestgebühr für Eichungen?

Ja, nach MessEGebV gilt eine Mindestgebühr für Eichvorgänge, um den Verwaltungsaufwand zu decken. Die Mindestgebühr beträgt in der Regel 25 € pro Eichvorgang, sofern die berechnete Gebühr darunter liegt. Dies ist vor allem bei sehr einfachen Messgeräten oder bei Sammelprüfungen mit vielen Einheitsmessgeräten relevant. Die genaue Mindestgebühr kann je nach Bundesland leicht variieren.

Können Eichgebühren auf Mieter oder Kunden umgelegt werden?

Ja, Eichgebühren können in bestimmten Situationen auf Dritte umgelegt werden. Im Mietwohnungsbereich dürfen Eichgebühren für verbrauchsabhängige Messgeräte (Wasser-, Wärme- oder Strommessung) im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden. Gewerbetreibende, die Eichgebühren für Messgeräte in der Kundenbeziehung (z.B. Zapfpistolen an Tankstellen) tragen, können diese als Betriebskosten in ihrer Kalkulation berücksichtigen. Eine direkte Weitergabe an Kunden als gesonderte Position ist nur in bestimmten Vertragskonstellationen möglich.

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