Berechnen Sie den effektiven Steuersatz (ETR) Ihrer Unternehmensgruppe nach § 53 MinStG (Pillar 2) und ermitteln Sie den Ergänzungssteuer-Bedarf. Optionale Prüfung der De-minimis-Ausnahme nach § 79 MinStG.
Rechtsgrundlage
- § 53 Mindeststeuergesetz (MinStG) ↗
Effektiver Steuersatz = angepasste erfasste Steuern ÷ Mindeststeuer-Gewinn
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 54 Mindeststeuergesetz (MinStG) ↗
Angepasste erfasste Steuern — Definition und Anpassungsposten (§§ 55–73 MinStG)
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 4 Mindeststeuergesetz (MinStG) ↗
Ergänzungssteuerbetrag = Mindeststeuer-Gewinn × MAX(0, 15% − ETR)
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 79 Mindeststeuergesetz (MinStG) ↗
De-minimis-Ausnahme: Umsatz < 10 Mio. EUR und Gewinn < 1 Mio. EUR im Steuerhoheitsgebiet
Gültig ab: 1. 1. 2024
Pillar 2 Effektiver Steuersatz — Berechnung nach MinStG
Pillar 2 und das deutsche Mindeststeuergesetz
Das Mindeststeuergesetz (MinStG) setzt seit dem 1. Januar 2024 die OECD/G20-Initiative Pillar 2 (GloBE Rules) in Deutschland um und basiert auf der EU-Richtlinie 2022/2523/EU. Ziel ist, dass multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR weltweit mindestens 15 % effektive Steuer auf ihre Gewinne entrichten.
Berechnung des effektiven Steuersatzes (ETR)
Der effektive Steuersatz (Effective Tax Rate, ETR) nach § 53 MinStG berechnet sich für jedes Steuerhoheitsgebiet (Jurisdiktion) separat: ETR = Angepasste erfasste Steuern ÷ Mindeststeuer-Gewinn. Die angepassten erfassten Steuern nach § 54 MinStG umfassen tatsächliche und latente Ertragsteuern, korrigiert um die in §§ 55–73 MinStG geregelten Anpassungsposten.
Ergänzungssteuer (Top-up Tax)
Liegt der ETR unter 15 %, wird eine Ergänzungssteuer erhoben. Der Ergänzungssteuersatz berechnet sich als MAX(0; 15 % − ETR). Die Ergänzungssteuer selbst ergibt sich aus: Ergänzungssteuersatz × Mindeststeuer-Gewinn (§ 4 MinStG). Deutschland erhebt diese als Primäre Ergänzungssteuer (QDMTT) und als Sekundäre Ergänzungssteuer (UTPR), soweit andere Staaten keine Primärsteuer erheben.
De-minimis-Ausnahme (§ 79 MinStG)
Für Jurisdiktionen mit sehr geringer Größe gilt die De-minimis-Ausnahmenach § 79 MinStG: Liegt der Gesamtumsatz aller Einheiten der Gruppe in einem Steuerhoheitsgebiet unter 10 Mio. EUR und der Gesamtgewinn unter 1 Mio. EUR, entfällt die Ergänzungssteuerpflicht für diese Jurisdiktion — unabhängig vom ETR. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Praktisches Vorgehen und Compliance
Betroffene Unternehmensgruppen müssen für jede Jurisdiktion separat den ETR berechnen, die angepassten Steuern und den Mindeststeuer-Gewinn ermitteln und ggf. Ergänzungssteuer an das Bundeszentralamt für Steuern anmelden. Die Jahreserklärung (MinStGE) ist innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen. Dieser Rechner dient als Orientierungshilfe — für die verbindliche Steuerermittlung ist professioneller steuerlicher Rat erforderlich.
Häufige Fragen zum Pillar 2 ETR Rechner
Was ist der effektive Steuersatz (ETR) nach Pillar 2?
Der effektive Steuersatz (Effective Tax Rate, ETR) ist das Verhältnis der angepassten erfassten Steuern zum Mindeststeuer-Gewinn einer Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet (§ 53 MinStG). Er misst, wie viel Ertragsteuer tatsächlich auf den Pillar-2-Gewinn entrichtet wird. Liegt er unter 15 %, wird eine Ergänzungssteuer (Top-up Tax) erhoben.
Was sind angepasste erfasste Steuern nach § 54 MinStG?
Angepasste erfasste Steuern umfassen die im Jahresabschluss ausgewiesenen tatsächlichen und latenten Ertragsteuern, angepasst durch eine Reihe von Korrekturen nach §§ 55–73 MinStG. Nicht erfasste Steuern (z.B. substanzbasierte Steuerbefreiungen, nicht anrechenbare Quellensteuern) werden herausgerechnet.
Wie wird die Ergänzungssteuer berechnet?
Die Ergänzungssteuer ergibt sich aus dem Ergänzungssteuersatz × Mindeststeuer-Gewinn. Der Ergänzungssteuersatz ist MAX(0; 15% − ETR). Bei einem ETR von 12% beträgt er 3%. Bei einem Mindeststeuer-Gewinn von 10 Mio. EUR ergibt das eine Ergänzungssteuer von 300.000 EUR. Diese Berechnung erfolgt separat für jedes Steuerhoheitsgebiet.
Was ist die De-minimis-Ausnahme nach § 79 MinStG?
Die De-minimis-Ausnahme befreit kleine Niederlassungen in einem Steuerhoheitsgebiet von der Ergänzungssteuer, wenn der Gesamtumsatz der Gruppe dort unter 10 Mio. EUR und der Gesamtgewinn unter 1 Mio. EUR liegt. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Für wen gilt das Mindeststeuergesetz (MinStG)?
Das MinStG gilt für multinationale Unternehmensgruppen und große nationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre. Es setzt die EU-Richtlinie 2022/2523 (Pillar 2 / GloBE Rules) in deutsches Recht um und gilt ab dem Geschäftsjahr 2024.
Was ist der Mindeststeuer-Gewinn nach § 53 MinStG?
Der Mindeststeuer-Gewinn ist der nach Pillar-2-Regeln angepasste Gewinn oder Verlust der Geschäftseinheiten einer Gruppe in einem Steuerhoheitsgebiet. Ausgangspunkt ist der Jahresüberschuss aus dem qualifizierten Jahresabschluss (z.B. nach IFRS oder lokalem HGB), bereinigt um Anpassungsposten der §§ 15–52 MinStG.