Ist an Angehörige weitergeleitetes Pflegegeld steuerpflichtig? Unser Rechner prüft die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG und berechnet den Pflegepauschbetrag nach § 33b EStG — 600 € (Pflegegrad 2/3) oder 1.800 € (Pflegegrad 4/5) pro Jahr.
Rechtsgrundlage
- § 37 Sozialgesetzbuch XI — Pflegeversicherung (SGB XI) ↗
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Pflegepauschbetrag: 600 € (Pflegegrad 2/3), 1.800 € (Pflegegrad 4/5)
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Steuerbefreiung für Einnahmen aus nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege
Gültig ab: 1. 1. 2012
Pflegegeld und Steuern 2026 — § 37 SGB XI + § 33b EStG
Häufige Fragen zur Besteuerung von Pflegegeld
Ist weitergeleitetes Pflegegeld steuerpflichtig?
Grundsätzlich nein — wenn die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt und der weitergeleitete Betrag das gesetzliche Pflegegeld nicht übersteigt, ist das Geld nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei. Nur bei erwerbsmäßiger Pflege oder Beträgen über dem Pflegegeld entsteht Steuerpflicht.
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag 2026?
Der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG beträgt 600 € pro Jahr bei Pflegegrad 2 oder 3 und 1.800 € pro Jahr bei Pflegegrad 4 oder 5. Er wird ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Wer kann den Pflegepauschbetrag geltend machen?
Den Pflegepauschbetrag erhält, wer eine hilflose Person in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person persönlich pflegt. Die Pflege muss unentgeltlich erfolgen — d.h. es dürfen keine Einnahmen für die Pflegetätigkeit bezogen werden (weitergeleitetes Pflegegeld schadet aber nicht).
Kann ich Pflegegeld und Pflegepauschbetrag gleichzeitig erhalten?
Ja — weitergeleitetes Pflegegeld (steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG) und der Pflegepauschbetrag (Steuerabzug nach § 33b EStG) schließen sich nicht gegenseitig aus. Beides kann in der Steuererklärung gleichzeitig berücksichtigt werden.
Was bedeutet nicht erwerbsmäßige Pflege?
Nicht erwerbsmäßig pflegt, wer die Pflege aus sittlicher Pflicht (Familienangehörige, Nachbarn) oder Nächstenliebe erbringt und dies nicht als hauptberufliche Einkommensquelle nutzt. Gewerbliche Pflegedienste und hauptberufliche Pflegekräfte pflegen dagegen erwerbsmäßig.
Wie hoch ist das Pflegegeld nach § 37 SGB XI?
Das monatliche Pflegegeld 2026 beträgt: Pflegegrad 2: 332 €, Pflegegrad 3: 573 €, Pflegegrad 4: 765 €, Pflegegrad 5: 947 €. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, sondern nur den Entlastungsbetrag von 125 €/Monat.