§ 37 SGB XI + § 33b EStG

Ist an Angehörige weitergeleitetes Pflegegeld steuerpflichtig? Unser Rechner prüft die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG und berechnet den Pflegepauschbetrag nach § 33b EStG — 600 € (Pflegegrad 2/3) oder 1.800 € (Pflegegrad 4/5) pro Jahr.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Pflegegeld und Steuern 2026 — § 37 SGB XI + § 33b EStG

Die steuerliche Behandlung von **Pflegegeld**, das an pflegende Angehörige weitergeleitet wird, ist ein häufiges Thema in der Einkommensteuer. Grundsätzlich ist die Weiterleitung steuerfrei — doch es gibt Grenzen und Voraussetzungen, die beachtet werden müssen. <h3>Pflegegeld nach § 37 SGB XI</h3> Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 erhalten auf Antrag **Pflegegeld** von der Pflegekasse, wenn sie die häusliche Pflege durch Angehörige oder nahestehende Personen selbst sicherstellen. Das Pflegegeld ist beim Pflegebedürftigen selbst steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG), da es eine **Sozialleistung** darstellt. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad: von 332 € (PG 2) bis 947 € (PG 5) monatlich. <h3>Steuerfreiheit bei Weiterleitung — § 3 Nr. 36 EStG</h3> Wird das Pflegegeld an die tatsächlich pflegende Person weitergeleitet, bleibt es nach § 3 Nr. 36 EStG **steuerfrei**, sofern die Pflege **nicht erwerbsmäßig** erfolgt. Das bedeutet: Die pflegende Person darf die Pflege nicht als gewerbliche Dienstleistung anbieten. Bei Familienangehörigen ist dies in der Regel unproblematisch. Übersteigt der weitergeleitete Betrag allerdings das gesetzliche Pflegegeld, ist die Differenz als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. <h3>Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG</h3> Unabhängig von der Pflegegeld-Weiterleitung können pflegende Angehörige den **Pflegepauschbetrag** als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Er beträgt 600 € bei Pflegegrad 2 oder 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5. Der Pauschbetrag wird ohne Nachweis konkreter Aufwendungen gewährt — es genügt der Nachweis der persönlichen Pflege und des Pflegegrades. <h3>Kombination: Steuerfreies Pflegegeld + Pflegepauschbetrag</h3> Die beiden steuerlichen Vorteile können **kombiniert** werden: Das weitergeleitete Pflegegeld bleibt steuerfrei und zusätzlich mindert der Pflegepauschbetrag das zu versteuernde Einkommen. Die geschätzte Steuerersparnis hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab — bei 30 % Grenzsteuersatz bringt der Pflegepauschbetrag von 1.800 € eine Ersparnis von ca. 540 €. <h3>Erwerbsmäßige Pflege</h3> Wer als gewerblicher Pflegedienst oder hauptberufliche Pflegekraft tätig ist, kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG nicht nutzen. In diesem Fall ist das gesamte weitergeleitete Pflegegeld als Betriebseinnahme steuerpflichtig — allerdings können dann auch die tatsächlichen Pflegekosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Häufige Fragen zur Besteuerung von Pflegegeld

Ist weitergeleitetes Pflegegeld steuerpflichtig?

Grundsätzlich nein — wenn die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt und der weitergeleitete Betrag das gesetzliche Pflegegeld nicht übersteigt, ist das Geld nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei. Nur bei erwerbsmäßiger Pflege oder Beträgen über dem Pflegegeld entsteht Steuerpflicht.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag 2026?

Der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG beträgt 600 € pro Jahr bei Pflegegrad 2 oder 3 und 1.800 € pro Jahr bei Pflegegrad 4 oder 5. Er wird ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Wer kann den Pflegepauschbetrag geltend machen?

Den Pflegepauschbetrag erhält, wer eine hilflose Person in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person persönlich pflegt. Die Pflege muss unentgeltlich erfolgen — d.h. es dürfen keine Einnahmen für die Pflegetätigkeit bezogen werden (weitergeleitetes Pflegegeld schadet aber nicht).

Kann ich Pflegegeld und Pflegepauschbetrag gleichzeitig erhalten?

Ja — weitergeleitetes Pflegegeld (steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG) und der Pflegepauschbetrag (Steuerabzug nach § 33b EStG) schließen sich nicht gegenseitig aus. Beides kann in der Steuererklärung gleichzeitig berücksichtigt werden.

Was bedeutet nicht erwerbsmäßige Pflege?

Nicht erwerbsmäßig pflegt, wer die Pflege aus sittlicher Pflicht (Familienangehörige, Nachbarn) oder Nächstenliebe erbringt und dies nicht als hauptberufliche Einkommensquelle nutzt. Gewerbliche Pflegedienste und hauptberufliche Pflegekräfte pflegen dagegen erwerbsmäßig.

Wie hoch ist das Pflegegeld nach § 37 SGB XI?

Das monatliche Pflegegeld 2026 beträgt: Pflegegrad 2: 332 €, Pflegegrad 3: 573 €, Pflegegrad 4: 765 €, Pflegegrad 5: 947 €. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, sondern nur den Entlastungsbetrag von 125 €/Monat.

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