Berechnen Sie die Zeitgebühr für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) nach § 3 BMVI-WS-BGEBV. Der Rechner berücksichtigt die Laufbahngruppe des handelnden Beamten, den Zeitaufwand und die Anzahl der beteiligten Beamten. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 3 Gebührenverordnung Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (BMVI-WS-BGEBV) ↗
Zeitgebühr für Amtshandlungen der WSV nach Laufbahngruppe
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 1 Bundesgebührengesetz (BGebG) ↗
Grundsätze der Bundesgebühren
Gültig ab: 14. 10. 2013
Kurz zum Thema
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) ist zuständig für die Unterhaltung und den Betrieb der Bundeswasserstraßen sowie für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs. Für ihre Amtshandlungen — von der Erteilung von Genehmigungen bis zur Durchführung von Kontrollen — erhebt sie Gebühren nach der BMVI-WS-BGEBV (Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung).
Zeitgebühr nach Laufbahngruppe
Die Zeitgebühr wird nach dem tatsächlichen Zeitaufwand der tätig werdenden Beamten berechnet. Der anzuwendende Stundensatz richtet sich nach der Laufbahngruppe: Im gehobenen Dienst beträgt er 76 Euro pro Stunde, im höheren Dienst 107 Euro pro Stunde. Diese Sätze bilden die durchschnittlichen Personalvollkosten einschließlich Gemeinkosten ab. Für einfache Kontroll- und Verwaltungsaufgaben kommt häufig der mittlere Dienst mit 53 Euro pro Stunde zum Einsatz.
Anwendungsbereiche
Zeitgebühren entstehen bei individuellen Amtshandlungen, für die kein pauschaler Gebührentatbestand in den Gebührenverzeichnissen der BMVI-WS-BGEBV festgelegt ist. Typische Anwendungsfälle sind: Überprüfung besonderer Schiffskonstruktionen oder -ausrüstungen, Abnahme von Bauten an Bundeswasserstraßen, Vorbereitung und Durchführung von Ausnahmegenehmigungen für besondere Transporte sowie die Teilnahme von WSV-Beamten an Probefahrten und Besichtigungen.
Mindestgebühr und Zahlungsmodalitäten
Für jede gebührenpflichtige Amtshandlung gilt eine Mindestgebühr von 15 Euro. Die Gebühren werden nach Abschluss der Amtshandlung durch Bescheid festgesetzt und müssen innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden. Bei Zahlungsverzug entstehen Zinsen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften. Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben aufschiebende Wirkung, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.
Häufig gestellte Fragen zur Schifffahrtsverwaltung Zeitgebühr
Wofür erhebt die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung Zeitgebühren?
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) erhebt Zeitgebühren für Amtshandlungen, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Dazu gehören Genehmigungen für bauliche Eingriffe in Bundeswasserstraßen, Kontrollen, Besichtigungen von Schiffen und Anlagen, Festsetzungen von Schifffahrtszeichen sowie andere behördliche Tätigkeiten, die keinen pauschalen Gebührentatbestand haben.
Wie werden die Stundensätze nach Laufbahngruppen bestimmt?
Die Stundensätze sind in Anlage 1 Teil A der BMVI-WS-BGEBV festgelegt und orientieren sich an den Personalkosten der jeweiligen Laufbahngruppe: Einfacher Dienst: 34 €/h, Mittlerer Dienst: 53 €/h, Gehobener Dienst: 76 €/h, Höherer Dienst: 107 €/h. Diese Sätze werden regelmäßig angepasst und decken neben dem Gehalt auch anteilige Gemeinkosten ab.
Gibt es eine Mindestgebühr?
Ja, für jede Amtshandlung gilt eine Mindestgebühr von 15 Euro, auch wenn der tatsächliche Zeitaufwand einen niedrigeren Betrag ergeben würde. Diese Mindestgebühr soll den Verwaltungsaufwand für die Gebührenerhebung selbst abdecken. Bei sehr kurzen Amtshandlungen gilt also immer mindestens 15 Euro als Gebühr.
Wie verhält sich die Zeitgebühr bei mehreren beteiligten Beamten?
Bei mehreren an der Amtshandlung beteiligten Beamten wird die Zeitgebühr für jeden Beamten gesondert berechnet und dann summiert. Wenn z. B. zwei Beamte des gehobenen Dienstes jeweils 2 Stunden tätig sind, beträgt die Gesamtgebühr 2 × 76 €/h × 2 h = 304 Euro. Die Laufbahngruppe kann dabei je nach Beamten unterschiedlich sein.
Wer muss die Zeitgebühren der Schifffahrtsverwaltung zahlen?
Zeitgebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung zahlt in der Regel derjenige, der die Amtshandlung beantragt hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird. Das können Schiffseignerin oder Schiffseigner, Hafenbetreiber, Bauunternehmen oder andere Unternehmen sein, die eine behördliche Genehmigung oder Kontrolle benötigen.
Gilt die BMVI-WS-BGEBV auch für Sportboote?
Die BMVI-WS-BGEBV gilt für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung auf Bundeswasserstraßen. Sportboote können betroffen sein, wenn sie Sondergenehmigungen benötigen (z. B. für Veranstaltungen auf Bundeswasserstraßen) oder wenn Kontrollen durch die Schifffahrtsbehörde erforderlich sind. Für routinemäßige Sicherheitsprüfungen gelten die Schiffssicherheitsgebühren separat.