Wie hoch ist Ihr GKV-Beitrag als freiwillig Versicherter 2026? Unser Rechner berechnet den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag nach § 240 SGB V — basierend auf Ihrem Gesamteinkommen, mit Mindest- und Höchstbemessung sowie dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
Rechtsgrundlage
- § 240 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder — Gesamteinkommen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 241 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Allgemeiner Beitragssatz — 14,6 %
Gültig ab: 1. 1. 2026
GKV-Beitrag für Freiwillig Versicherte 2026 — Berechnung, Mindest- und Höchstbeitrag
Freiwillige GKV-Mitgliedschaft — Grundlagen
Die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 9 SGB V ermöglicht es Personen, die nicht pflichtversichert sind, weiterhin in der GKV zu bleiben. Typische freiwillig Versicherte sind Selbstständige, Freiberufler, Arbeitnehmer mit Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), und Personen nach dem Ende einer Pflichtversicherung. Die Beitragsberechnung unterscheidet sich grundlegend von Pflichtversicherten: Bei freiwillig Versicherten wird das gesamte Einkommenherangezogen, nicht nur das Arbeitsentgelt.
Beitragsbemessung nach § 240 SGB V
Nach § 240 Abs. 1 SGB V wird der Beitrag für freiwillige Mitglieder nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen. Das umfasst Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Renten und sonstige Einkünfte. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden auf mindestens 1.178,33 € (Mindestbemessungsgrundlage 2026) und höchstens 5.512,50 € (BBG KV/PV 2026) monatlich begrenzt. Der Beitragssatz setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % (§ 241 SGB V) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V), der 2026 durchschnittlich bei 2,5 % liegt.
Pflegeversicherung und Kinderlosenzuschlag
Neben dem KV-Beitrag zahlen freiwillig Versicherte auch den Pflegeversicherungsbeitrag (PV). Für Versicherte mit Kindern beträgt der PV-Satz 3,4 %, fürKinderlose 4,0 % (Zuschlag von 0,6 % nach § 55 Abs. 3 SGB XI). Seit 2023 gibt es zudem eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren — der PV-Beitragssatz sinkt pro Kind um 0,25 Prozentpunkte (ab dem 2. bis zum 5. Kind). Unser Rechner berechnet den Standardfall mit und ohne Kinder.
Arbeitgeberzuschuss für freiwillig Versicherte
Arbeitnehmer, die freiwillig versichert sind (z. B. weil ihr Einkommen über der JAEG liegt), erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss nach § 257 SGB V. Dieser Zuschuss entspricht der Hälfte des Beitrags, den der Arbeitgeber bei Pflichtversicherung zahlen müsste — also 50 % des allgemeinen Beitragssatzes plus Zusatzbeitrag, begrenzt auf die BBG. Selbstständige tragen den vollen Beitrag allein — ein wesentlicher Kostenfaktor bei der Entscheidung zwischen GKV und PKV.
Häufige Fragen zur freiwilligen GKV-Versicherung
Wer ist freiwillig gesetzlich krankenversichert?
Freiwillig gesetzlich versichert sind Personen, die nicht pflichtversichert sind, aber die Vorversicherungszeit erfüllen — z. B. Selbstständige, Beamte, Studierende nach dem 30. Lebensjahr oder Arbeitnehmer, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 73.800 € (2026) übersteigt und die in der GKV bleiben möchten.
Wie wird der Beitrag für freiwillig Versicherte berechnet?
Der Beitrag berechnet sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen (gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) multipliziert mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % plus kassenindividuellem Zusatzbeitrag. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden auf mindestens 1.178,33 € und höchstens 5.512,50 € monatlich (BBG KV 2026) begrenzt.
Was zählt als Einkommen bei freiwillig Versicherten?
Bei freiwillig Versicherten zählt das gesamte Einkommen: Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Renten, Unterhaltsleistungen und sonstige Einkünfte. Maßgeblich ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB V. Nur wenige Einnahmen sind ausgenommen (z. B. Pflegegeld nach § 37 SGB XI).
Was ist die Mindestbemessungsgrundlage 2026?
Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt 2026 monatlich 1.178,33 € (= 1/40 der monatlichen Bezugsgröße × 30). Selbst wenn das tatsächliche Einkommen darunter liegt, wird der Beitrag auf Basis dieses Mindestbetrags berechnet. Für Existenzgründer mit Gründungszuschuss gelten ggf. abweichende, niedrigere Mindestbeträge.
Müssen freiwillig Versicherte auch Pflegeversicherungsbeiträge zahlen?
Ja, freiwillig GKV-Versicherte zahlen auch den Pflegeversicherungsbeitrag (PV). Der Beitragssatz beträgt 2026: 3,4 % für Versicherte mit Kindern und 4,0 % für Kinderlose (Zuschlag von 0,6 % nach § 55 Abs. 3 SGB XI). Die Bemessungsgrundlage entspricht der KV-Bemessungsgrundlage.